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Thema | rechtliche Verpflichtung bei Vorliegen einer Straftat? | 52 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Cars8ten8 L.8, Föhren / Rheinland-Pfalz | 696609 | |||
Datum | 20.09.2011 15:07 | 12108 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich hätte da eine kurze Frage hinsichtlich der Anzeige oder Nichtanzeige beim Verdacht von Straftaten. Kürzlich erst habe ich mit einem Bekannten gesprochen, welcher im Rettungsdienst fährt. Dieser hat mir dann erzählt, dass sie einen Einsatz "häusliche Gewalt" gefahren seien, bei welchem ein Kind(!) von seinem Vater übel zugerichtet worden sei, fast bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt. Als ich dann fragte, ob die Polizei dagewesen sei, hat er mir geantwortet, dass es nicht Aufgabe des Rettungsdienstes sei, die Polizei in Kenntnis zu setzen, dies müssten wenn dann die Eltern tun. Das ganze kam mir allerdings sehr fremd vor, von daher meine Frage: Ist man als Angehöriger einer BOS (egal ob FW, RD usw.) tatsächlich nicht verpflichtet, bei konkreten Hinweisen auf Straftaten diese auch zu beanzeigen?? Bei Ärzten weiß ich, dass es nur eine "Kann" Vorschrift gibt Anzeige zu erstatten... Gerade im Interesse der Kinder ist mir eine solche Regelung nicht nachvollziehbar. Gruß Carsten | |||||
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Autor | Dani8el 8S. 8P., Westhofen /Rheinland-Pfalz / Rheinland-Pfalz | 696611 | |||
Datum | 20.09.2011 15:32 | 9512 x gelesen | |||
Hallo, mir wäre das so was von egal, echt!! Ob ich rechtlich dazu befugt bin oder nicht, das ist so typisch für uns. Konsequenzen für mich als Freiwilliger? -Abmahnung?- gehe ich gerne ein! Ich könnte nach so einer Sache nicht mehr richtig schlafen, und das Argument ich "darf das nicht", da könnte ich brechen! Ich denke als Feuerwehr"beamte" ist man verpflichtet eine Straftat zur Anzeige zu bringen, bzw. zu melden. Falls sie nicht die Schweigepflicht tangieren, jedoch würde mich das in diesem Fall auch eher weniger interessieren! MfG. Daniel | |||||
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Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 696614 | |||
Datum | 20.09.2011 16:03 | 9199 x gelesen | |||
Schaut mal in die Diskussion rein Trennung Polizei/ Feuerwehr da wurde vor kurzem schon ausführlich darüber diskutiert Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Albert Einstein | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 696615 | |||
Datum | 20.09.2011 16:03 | 8692 x gelesen | |||
Hallo Carsten, dieser tragische Fall stammt doch aus Deiner geografischen Ecke. Von mir ganz klar: Anzeige MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Jan 8S., Unna / NRW | 696617 | |||
Datum | 20.09.2011 16:14 | 9101 x gelesen | |||
Hmm sehr sehr heikeles Thema. Als Rettungsassisten untrliege ich der ärztlichen Schweigepflicht und habe über alle dienstlichen Belange stillschweigen zu bewahren. Ansonsten drohen Strafen aus dem STGB. Dafür habe ich Unterschrieben. Eine Möglichkeit ist es das Kind mit in KH zu nehmen und dort dem Arzt gegenüber seinen Verdacht zu Äussern. Will der Vater das Kind nicht mitgeben kann ich die Polizei rufen, da ich es für Wichtig halte das dieses Kind einem Arzt vorgestellt wird und nur die Polizei ist berechtigt das Kind, zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr, ( Gesundheit des Kindes ) mitzunehmen. So würd ich das machen ! In wie weit das rechtlich Unbedenklich ist weiß ich nicht. Und was den Beamten angeht, muss gerade der Vorsichtig sein was rechtliche Probleme angeht ! | |||||
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Autor | Dani8el 8S. 8P., Westhofen /Rheinland-Pfalz / Rheinland-Pfalz | 696620 | |||
Datum | 20.09.2011 16:27 | 8927 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jan Sulk In wie weit das rechtlich Unbedenklich ist weiß ich nicht. ich würde mir keine Gedanken über die rechtlich Unbedenklichkeit machen, sondern um das Kind. Ich denke man von der Schweigepflicht entbunden, falls ein höhers Gut in Gefahr ist, hier die Körperliche Unversehrtheit des Kindes, oder das Leben des Kindes. Im extrem fall könnte man vielleicht schon über unterlassene Hilfeleistung sprechen. Es ist eigendlich traurig das man darüber diskutieren muss. MfG. Daniel | |||||
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Autor | Jan 8S., Unna / NRW | 696622 | |||
Datum | 20.09.2011 16:46 | 8760 x gelesen | |||
Du hast natürlich Recht Ethisch gesehen ! Aber hast du beobachtet ob das Kind verprügelt wurde ? Oder haben die Eltern gesagt das der kleine gefallen ist ? Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Natürlich muss das Kind da weg ! Gerade in der heutigen Zeit wo jeder einen oder zwei Anwälte hat und eine Rechtschutzversicherung muss man immer sehr vorsichtig sein ! | |||||
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Autor | Bern8har8d G8., München / Bayern | 696625 | |||
Datum | 20.09.2011 16:57 | 8651 x gelesen | |||
Ich glaube, dass es diesbezüglich auch relevant ist, dass man mit einer Inkenntnissetzung der Polizei eine derartige Straftat in Zukunft verhindern kann. Wer einmal sein Kind derartig schlägt, der könnte es auch wieder tun. Und hinterher will keiner was gewußt haben. Also Polizei muss meiner Meinung nach informiert werden!!! Es handelt sich hier ausschließlich um meine private Meinung. Sie kann durchaus von der meines Arbeitgebers, und/oder Vorgesetzten abweichen. Dies ist weder beabsichtigt, noch als beabsichtigt anzusehen. | |||||
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Autor | Cars8ten8 L.8, Fo / Rheinland-Pfalz | 696626 | |||
Datum | 20.09.2011 17:21 | 8484 x gelesen | |||
Also laut http://www.lz-bad-fredeburg.de/aufsatz/Schweigepflicht.pdf was zugegebenermaßen so für mich nicht auf Anhieb zu finden war, gilt die Schweigepflicht wohl für alle Freiwilligen auch. Eine Kindesmisshandlung ist dann wohl im o.g. Fall durch das Sonderverhältnis bekannt geworden und unterliegt somit der Schweigepflicht? Und der Arzt kann dann laut Leitfaden: "Bei einem Verdacht auf körperliche Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung können Sie jedoch von der Schweigepflicht entbunden werden. Dies kann entweder durch das Kind selbst geschehen () oder durch einen Erziehungsberechtigten () " die Eltern fragen ob sie ihn von der Pflicht entbinden falls das Kind noch nicht die entsprechende Reife besitzt um dies selbst zu tun?? Weiter heißt es im Text vom Amtsrichter: Das Strafverfolgungsinteresse (...) rechtfertigt eine Verletzung der Schweigepflicht grundsätzlich nicht. Fazit: Schweigen und sich selbst nicht strafbar machen, dafür aber ständig zu befürchten, dass das Kind weiterhin misshandelt wird? Das kann es doch nicht sein...!! | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 696627 | |||
Datum | 20.09.2011 17:23 | 8664 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan SulkSo würd ich das machen ! In wie weit das rechtlich Unbedenklich ist weiß ich nicht.Über diesen Satz musste ich ja doch etwas schmunzeln... ;-) Wenn ich etwas mache, sollte ich schon wissen, in wie weit das rechtlich Unbedenklich ist. Geschrieben von Jan Sulk Eine Möglichkeit ist es das Kind mit in KH zu nehmen und dort dem Arzt gegenüber seinen Verdacht zu Äussern. Ich würde hier eher den umgekehrten Weg wählen, und mir eher den Arzt kommen lassen (NAW oder NEF),der hat ggf. auch noch bessere/andere Argumente gegenüber den Eltern und der möglichweise dazukommenden Polizei. --- Marcus Pansing Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 696628 | |||
Datum | 20.09.2011 17:25 | 8388 x gelesen | |||
Wenn einem das wichtig ist, ist nicht die Polizei der richtige Ansprechpartner sondern das Jugendamt. Bei Verdacht werden die durchaus tätig und haben mehr Möglichkeiten als die Polizei. So kann das Jugendamt (über einen Richter) die Krankendaten des Kindes anfordern. Für eine Anzeige wird i.d.R. kein Name benötigt. Wenn man persönlich hin geht, kann durchaus nicht rechtskonform eine Anonyme Anzeige erstattet werden, bei der nur der Sachbearbeiter die Adresse bekommt und daher nicht in der Akte steht. Man sollte sich aber sehr sehr sicher sein! | |||||
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Autor | Jan 8S., Unna / NRW | 696629 | |||
Datum | 20.09.2011 17:38 | 8472 x gelesen | |||
Ich weiß für mich das es ok ist ! aber es soll ja keiner sagen er habe da im Internet die möglichkeit gelesen und wundert sich dann das ein Richter das anders sieht ;-) NEF ist natürlich auch ein Weg ! Steht ja auch "EINE Möglichkeit" ;-) | |||||
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Autor | Cars8ten8 L.8, Fo / Rheinland-Pfalz | 696630 | |||
Datum | 20.09.2011 17:49 | 8349 x gelesen | |||
Aber gegenüber dem Jugendamt als Behörde gilt die Schweigepflicht ja genauso wie gegenüber der Polizei. Das bliebe sich ja dann gleich wegen welcher Pflichtverletzung ich mich dann strafbar machen würde. | |||||
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Autor | Arth8ur 8S., Mödling / Lower Austria | 696631 | |||
Datum | 20.09.2011 17:57 | 8365 x gelesen | |||
also ich hätte nicht das Problem der Schweigepflicht eher das wahrscheinlich der Vater den Notarzt braucht, und dann kommt die Polizei sowieso. also manche Gedankengänge sind schon seltsam, man sieht ein verprügeltes Kind und macht sich Gedanken über rechtlich Folgen wenn ich es rette. Gruss Arthur www.ff-wr-neudorf.at http://www.facebook.com/home.php?ref=home#!/pages/Freiwillige-Feuerwehr-Wiener-Neudorf/116446291702110 | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 696632 | |||
Datum | 20.09.2011 18:00 | 8297 x gelesen | |||
Das ist wahr, aber es muss nicht rauskommen. Wie gesagt, das ist rechtlich nicht einwandfrei und ich würde im eigentlichen Einsatz immer versuchen das Problem auf Arzt oder Krankenhaus abzuwälzen. Wenn das nicht geht weil die Eltern das Krankenhaus verweigern und kein Arzt auftreibbar ist, dann.... Desweiteren darfst du die Polizei hinzuziehen wenn ein Elternteil oder das Kind es wünscht. Mit geschickter Fragetechnik.... Ich würde das übrigens nur machen wenn ich mir sicher bin. Sehr sicher. | |||||
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Autor | Cars8ten8 L.8, Fo / Rheinland-Pfalz | 696633 | |||
Datum | 20.09.2011 18:00 | 8306 x gelesen | |||
...weil ich die rechtlichen Gedankengänge derer die diese Gesetze erlassen habe nicht nachvollziehen kann. Alles andere ist aber jetzt eine moralische Frage, und die zu beantworten führt häufig in eine völlig andere Richtung. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 696634 | |||
Datum | 20.09.2011 18:03 | 8530 x gelesen | |||
hallo, wie verhält es sich da dann bei einer anonymen Strafanzeige? Wenn ich mich mit einer Strafanzeige selbst strafbar mache wäre das doch ein Weg um sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen und trotzdem was zu unternehmen. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 696635 | |||
Datum | 20.09.2011 18:14 | 8378 x gelesen | |||
Moin, mit einer Strafanzeige im Falle dass ich beobachte, wie ein anderer einem Dritten gewalt antut kann ich mich doch wohl nicht strafbar machen.... "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa | |||||
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Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 696637 | |||
Datum | 20.09.2011 18:17 | 8435 x gelesen | |||
N´abend! Geschrieben von Daniel S. Parker mir wäre das so was von egal, echt!! Ob ich rechtlich dazu befugt bin oder nicht, das ist so typisch für uns. Da bin ich 100% bei dir. ABER: Du musst dir auch 100% sicher sein das das Kind NIE wieder in der Familie landet! Denn beim Dem, was dann für die "Familie" losgeht, ruft der "Vater" (andere Namen dafür zu schreiben verbietet der Anstand, wobei mir der Gedankengang des Kam. aus Niederöstereich auch gefällt!) nie wieder den Rettungsdienst, auch wenn das Kind (oder eins seiner Geschwister?) das nötig hat! Das klingt hart, ist aber zu bedenken. Solche "Eltern" wegzusperren und den Schlüssel wegzuschmeißen ist bei der dt. Rechtsprechung nicht (und das ist schon aufgerundet) wahrscheinlich. Gruß Jan ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Langgöns / Hessen | 696640 | |||
Datum | 20.09.2011 18:39 | 8333 x gelesen | |||
Hallo, ich denke das in diesem Fall die Schweigepflicht nicht greift, denn der Pat. ist das Kind und nicht der Vater. Weiterhin ist man meines Wissens gesetzlich verpflichtet eine Straftat zu melden wenn man von ihr Kenntnis bekommt. Es geht hier um schwere Körperverletzung an einem Schutzbefohlenen. Das steht über der Schweigepflicht und erst recht über Verschwiegenheitspflicht über häusliche Umstände, wie gesagt es ist Körperverletzung bzw Kindesmißhandlung und nicht die Tatsache das die Wohnung nicht aufgeräumt ist oder ein paar Cannabispflanzen auf der Fensterbank stehen. Das Wohl des Kindes ist das größere Gut. Alles nur meine persönliche Meinung Gruß Thomas Besucht uns unter www.feuerwehr-niederkleen.de | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 696641 | |||
Datum | 20.09.2011 18:40 | 8273 x gelesen | |||
Hallo Forum, Hallo Carsten, Gibt es ein höheres Rechtsgut als die Gesundheit / Unversehrtheit eines Kindes / Menschen? Daher:; Geschrieben von Carsten Lambrecht Weiter heißt es im Text vom Amtsrichter: Das Strafverfolgungsinteresse (...) rechtfertigt eine Verletzung der Schweigepflicht grundsätzlich nicht.Ich informiere die Polizei /das Jugendamt nicht zur Strafverfolgung, sondern aus Sorge um die Gesundheit / das Leben (?) eines Menschen! Ich muss nach meiner Meinung, die Behörden eischalten bevor das Kind Schaden nimmt. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 696642 | |||
Datum | 20.09.2011 18:43 | 8268 x gelesen | |||
Geschrieben von Arthur Scherzalso manche Gedankengänge sind schon seltsam, man sieht ein verprügeltes Kind und macht sich Gedanken über rechtlich Folgen wenn ich es rette. Ist leider schon wichtig sich Gedanken zu machen. Nicht das der Täter Jahre später noch so traumatisiert ist, daß er Grund zum Klagen hat. MkG Marc | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen/ Fw. Herten / NRW | 696643 | |||
Datum | 20.09.2011 18:49 | 8447 x gelesen | |||
Hallo Carsten, bei uns in der Frotbildung wurde ein ähnlicher Fall diskutiert. Fazit dort: Ein Kind, das misshandelt wird ist minderjährig und kann nicht frei für sich entscheiden. Von daher darf ich zu seinem Wohl die Polizei informieren. Anders ist es z.B. bei einer Frau, die Vergewaltigt wurde. Diese ist volljährig und für sich selbst verantwortlich. Stellt sie eine Stranfazeige--> OK, macht sie es nicht --> Auch OK. Ihre Entscheidung. So muss ich den Brandstifter, den ich im RTW behandele, der mir alles gesteht in den Rahmen der Schweigepflicht aufnehmen. Gesteht er jedoch, das er sobald er aus dem Kh. kommt "die Bude abfackelt" dann muss ich das ganze melden. Das eine sind geschehene Straftaten (Schweigepflicht), das andere sind angekündigte Straftaten (Schweigepflicht wird aufgehoben). Jetzt nagelt mich nicht zu 100% fest, aber zu 99% bin ich mir sicher. Im Zweifel immer mit der Dienststelle Rücksprache halten. Als Beamter ist man da sowieso in der Situation, sich über die Dienststelle eine Aussagegenhemigung erteilen zu lassen. Hier wird natürlich hausintern die Rechtmäßigkeit schon geprüft. Wichtig ist auch die Unterscheidung, wie bekomme ich die Information? Als behandelnder Rettungsassistent (ärztliche Schweigepflicht) oder als "Feuerwehrmann" (Dienstgeheimniss). Das sind wiederrum auch zwei verschiedene Paar Schuhe! Gruß Christian PS: Zu dem Punkt ...mir egal, ethisch moralisch was auch immer bin ich befugt, muss ich es machen.......Sch....auf Regeln...: Dabei muss man immer sehr vorsichtig sein und aufpassen. Sicherlich kann ich nicht verhindern, das jede Unterhaltung z.B. von einem zufällig anwesenden Polizisten mitgehört wird. Aber auch da gilt Vorsicht. Was ist, wenn meine Erkenntniss, die ich zur Anzeige bringe von beiden Elternteilen vor Gericht abgestritten (Glaubwürdig, oder im Zweifel für den Angeklagten!) wird und ich auf einmal wegen Verletzung der Schweigepflicht/des Dienstgeheimnisses oder wegen Verleumdung etc. dran bin? Ein heikles Thema :-) Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Thom8as 8S., Erfurt / Thüringen | 696645 | |||
Datum | 20.09.2011 19:09 | 8269 x gelesen | |||
Soweit mir bekannt ist, darf ich hier keine Behörden (Jugendamt/ Polizei) informieren. Allerdings kann es ja durchaus eine Indikation für die Fahrt ins Krankenhaus geben. Dort muss ich bei der Übergabe an den Arzt natürlich meine Beobachtungen weitergeben. Dieser ist dann für die weiteren Schritte zuständig. P.S. Eine Aufhebung der Schweigepflicht gibt es nicht mal eben so. VG Thomas VG Thomas | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 696646 | |||
Datum | 20.09.2011 19:10 | 8246 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Thomas Heckrodt
Nö. Lediglich noch zu verhirndernde künftige Straftaten im Sinne des §138 StGB, die dort aufgezählten passen hier aber nicht. Geschrieben von Thomas Heckrodt Das Wohl des Kindes ist das größere Gut. Nur heißt die Alternative "Als verkappte Bullerei hol ich mir doch nich die Sanis ins Haus", womit ggf. auch niemandem geholfen ist. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Feli8x H8., Winsen-Scharmbeck / Niedersachsen | 696648 | |||
Datum | 20.09.2011 19:26 | 8133 x gelesen | |||
Eine anonyme Anzeige wäre nur möglich, wenn man sie auch anonym aufgibt. Das heißt: man müsste aus einer Telefonzell die Polizei rufen. Denn wenn man eine Anzeige aufgibt ist am Zeuge und diese sind verpflichtet ihre Personalien anzugeben. Das mach auch rchtlich Sinn, denn wer sollte bei einer evtl. anstehenden Anklage als Zeuge aufteten um den Verdacht der Mißhandlung zu untermauern? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 696649 | |||
Datum | 20.09.2011 19:30 | 8313 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Daniel S. Parker Konsequenzen für mich als Freiwilliger? -Abmahnung?- gehe ich gerne ein! Mögliche Konsequenz, wenn du eine Straftat im Dienst begehst? Strafrechtliche Verurteilung, Eintrag ins Führungzeugnis, Probleme im Zivilberuf bis hin zum de-facto Berufsverbot (je nach Zivilberuf). Ahja, und Entlassung aus dem Dienst der BOS. (warum die Weitergabe der Erkenntnisse im hier ursprünglich skizzierten Szenario i.d.R. nicht verboten sein wird, wurde ja schon andiskutiert) Geschrieben von Daniel S. Parker Ich denke als Feuerwehr"beamte" ist man verpflichtet eine Straftat zur Anzeige zu bringen, bzw. zu melden. Dazu ist der Feuerwehrbeamte oder-"beamte" genauso wenig verpflichtet wie jeder andere Mensch auch! Ausgenommen sind wenige Arten von geplante Taten, wenn deren Ausführung noch abgewehrt werden kann. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Feli8x H8., Winsen-Scharmbeck / Niedersachsen | 696651 | |||
Datum | 20.09.2011 19:33 | 8157 x gelesen | |||
So zumindest laut Wiki, was sich mit meiner eigenen Erfahrung deckt. Damals habe ich die Polizei gerufen (auser Halb eines Dienstverhältnisses jeglicher art). Ich wollte verhindern, das mein Name irgendwo auftaucht, da gegen die Person bereits wegen diversen gefährlichen, schweren Körperverletztungen und diversen anderen Straftaten ermittelt wurde. Jedoch musste ich natürlich angaben zu meiner Person machen. Die beamten sagten dann, dass meine Name und meine Adresse lediglich in der Ermittlungsakte auftaucht und somit für den Verdächtigten nicht ersichtlich ist. soweit so gut. Der Verdächtigte kann sich einen Anwalt nehmen und dieser kann Akten einsicht fordern und schon hat auch der Täter deinen Namen und diene Adresse. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen/ Fw. Herten / NRW | 696655 | |||
Datum | 20.09.2011 20:24 | 8177 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas SchumannP.S. Eine Aufhebung der Schweigepflicht gibt es nicht mal eben so. Stimmt :-) Aber unter gewissen Umständen halt schon! Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696672 | |||
Datum | 21.09.2011 03:32 | 8113 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas SchumannAllerdings kann es ja durchaus eine Indikation für die Fahrt ins Krankenhaus geben. ...die Du aber nicht so ohne weiteres gegen die Zustimmung der Eltern durchfuehren kannst. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696673 | |||
Datum | 21.09.2011 03:36 | 8079 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochDazu ist der Feuerwehrbeamte oder-"beamte" genauso wenig verpflichtet wie jeder andere Mensch auch! Ein Polizeibeamter, der Kenntnis ueber eine Straftat erhaelt ist doch verpflichtet, entsprechend taetig zu werden, oder sehe ich das falsch? -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 696674 | |||
Datum | 21.09.2011 07:35 | 8050 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Stefan Brüning ...die Du aber nicht so ohne weiteres gegen die Zustimmung der Eltern durchfuehren kannst. was wiederum die Frage aufwirft, ob man in einem Fall mit nicht auszuschließender vitaler Bedrohung für das Kind (stumpfes Bauuchtrauma gehört abgeklärt, zwecks innerer Verletzung irgendwelcher Art) im zweifel dann nicht auch irgendwie handeln muss, um den Krankenhaustransport durchzusetzen... "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 696681 | |||
Datum | 21.09.2011 09:32 | 7976 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Stefan Brüning Ein Polizeibeamter, der Kenntnis ueber eine Straftat erhaelt ist doch verpflichtet, entsprechend taetig zu werden, oder sehe ich das falsch? Die mit der Strafverfolgung betrauten Beamten dürften so ziemlich die einzige Ausnahme sein, ja. (das betrifft dann u.A. die meisten Polizisten) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696716 | |||
Datum | 21.09.2011 13:11 | 7868 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias Ottwas wiederum die Frage aufwirft, ob man in einem Fall mit nicht auszuschließender vitaler Bedrohung für das Kind (stumpfes Bauuchtrauma gehört abgeklärt, zwecks innerer Verletzung irgendwelcher Art) im zweifel dann nicht auch irgendwie handeln muss, um den Krankenhaustransport durchzusetzen... Ja. In der Tat. In der Praxis sollte das nicht-ärztliche Personal dann einen Arzt hinzu ziehen (keine Schweigepflicht ihm gegenüber) und dadruch die Verantwortung abgeben. Wenn dieser Arzt eine Notwendigkeit für den Transport sieht, kann er ja weiteres veranlassen. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 696788 | |||
Datum | 21.09.2011 18:52 | 7810 x gelesen | |||
Hallo @ all, Stefan das geht jetzt nicht gegen Dich! Geschrieben von Stefan Brüning Ja. In der Tat. In der Praxis sollte das nicht-ärztliche Personal dann einen Arzt hinzu ziehen (keine Schweigepflicht ihm gegenüber) und dadruch die Verantwortung abgeben. Wenn dieser Arzt eine Notwendigkeit für den Transport sieht, kann er ja weiteres veranlassen.Sind wir soweit? Wir schauen weg, schieben die Verantwortung weiter nur um nicht selbst tätig werden zu müssen? Es geht doch letztendlich, in dem Beispiel, um die Gesundheit eines Kindes! Kindesmisshandlung wird im Allgemeinen als eins der schändlichsten Verbrechen angesehen. Und dann hoffen wir, dass die anderen die Anzeichen für die Straftat sehen. Ich könnte es vor mir nicht verantworten, die Hinweise auf eine solche Straftat gesehen und nichts Unternommen zu haben. Etwas Zivilcourage sollten wir doch noch haben. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Arth8ur 8S., Mödling / Lower Austria | 696792 | |||
Datum | 21.09.2011 19:03 | 7809 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael BayerEtwas Zivilcourage sollten wir doch noch haben. dazu muss man aber Eier in der Hose haben und nicht nur das Strafgesetzbuch Gruss Arthur www.ff-wr-neudorf.at http://www.facebook.com/home.php?ref=home#!/pages/Freiwillige-Feuerwehr-Wiener-Neudorf/116446291702110 | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696797 | |||
Datum | 21.09.2011 19:50 | 7778 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael BayerSind wir soweit? Wir schauen weg, schieben die Verantwortung weiter nur um nicht selbst tätig werden zu müssen? Nein. Aber genau DAS ist der legale Weg, den nichtaerztliches Personal gehen kann, wenn es sich mit einer solchen Problematik befasst. Ob es nun gefaellt oder nicht. Und dieser Weg sollte auf jedem Fall jedem Bekannt sein. Das gilt uebrigens auch fuer andere Dinge, wie das Melden meldepflichtiger Krankheiten nach IfSG. Geschrieben von Michael Bayer Es geht doch letztendlich, in dem Beispiel, um die Gesundheit eines Kindes! Kindesmisshandlung wird im Allgemeinen als eins der schändlichsten Verbrechen angesehen. Und dann hoffen wir, dass die anderen die Anzeichen für die Straftat sehen. Ich könnte es vor mir nicht verantworten, die Hinweise auf eine solche Straftat gesehen und nichts Unternommen zu haben. Etwas Zivilcourage sollten wir doch noch haben. Bei allem emotionalen Getue sollte wir aber trotzdem immer noch die fachliche Diskussion nicht aus den Augen lassen. Ich sehe fuer mich persoenlich durchaus die Moeglichkeit, unter Inkaufnahme von Problemen so etwas zu melden. Das muss aber jeder fuer sich entscheiden und man sollte sich vorher mal zwei bis drei Gedanken gemacht und ueber Alternativen nachgedacht haben. Denn es bleibt immer noch eine Straftat und es kann, sollten sich die Vorwuerfe als falsch heraus stellen, zu unglaublich schlimmen Dingen fuer die betroffenen Fuehren. Ich moechte ebenso nicht die (unnoetige, unrechtmaessige) Trennung von Kindern und Eltern auf dem Gewissen haben, weil ich mich als eigener Arroganz ueber geltendes Recht hinweg gesetzt habe. Wir haben durch unsere Taetigkeit nunmal zwangslaeufig Einblicke in Dinge, die eben nicht oeffentlich sind. Und die Schweigepflicht gibt es auch nicht ohne Grund. Also bitte auf dem Teppich bleiben. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696799 | |||
Datum | 21.09.2011 19:52 | 7764 x gelesen | |||
Geschrieben von Arthur Scherz
Also haben die, die sich darueber Gedanken machen und nicht "aus der Huefte" eine Straftat begehen, weil sie lieber legal zustaendige Leute hinzu ziehen, keine Eier hin der Hose. Gut zu wissen. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696800 | |||
Datum | 21.09.2011 19:55 | 7695 x gelesen | |||
Achso, was mir noch auf den Naegeln brennt: Wie viele von den schlauen Leuten hier, die alle sofort auf StGB und die (durchaus sinnvollen Regeln da drin) pfeifen, haben durch z.B. Rettungsdienstaetigkeit tatsaechlich mal solche Situationen erlebt? Und in wievielen dieser Situationen war die Sachlage voellig eindeutig und auch fuer Aussenstehende beweisbar? Bei den meisten hier ist es wahrscheinlich eher eine sehr theoretische Problematik, die auf dem weissen Papier immer ganz klar aussieht... -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Diet8mar8 R.8, Essen / NRW | 696803 | |||
Datum | 21.09.2011 19:59 | 7677 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan BrüningBei den meisten hier ist es wahrscheinlich eher eine sehr theoretische Problematik, die auf dem weissen Papier immer ganz klar aussieht... Wie wahr, dem kann ich mir nur anschließen...schwer zu ertragen, das meiste des zu diesem Thema geschriebene... Mit freundlichen Grüßen Dietmar Reimer *Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum* | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 696823 | |||
Datum | 21.09.2011 20:44 | 7755 x gelesen | |||
Hallo Stefan, Geschrieben von Stefan Brüning Also haben die, die sich darueber Gedanken machen und nicht "aus der Huefte" eine Straftat begehen, weil sie lieber legal zustaendige Leute hinzu ziehen, keine Eier hin der Hose.Jetzt doch zu Dir. Die Gedanken soll und kann man sich machen. Aber nur noch nach dem Motto leben: Melden macht frei und belastet den Vorgesetzten. kann ich nicht. Ich muss solche Entscheidungen vor meinem Gewissen (ja ich habe eins) verantworten können. Und nochmals ja ich habe gesehen, wie viele gute Gedanken bei der Feuerwehr (Führungsgruppe, etc.), durch Bedenkenträger (welches Gesetz könnte dagegen sprechen) beerdigt wurden. Schade. Wir sollten nach meiner Meinung anders ran gehen: Was spricht dafür es so zu machen? In unserem Ausgangsbeispiel: Ist das wohl und der Schutz (Gesundheit /Leben) eines Kindes. Das wird durch die Grundrechte im GG geschützt! Haben wir in D ein Gesetzt über dem GG. Nein. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696824 | |||
Datum | 21.09.2011 20:50 | 7704 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael BayerJetzt doch zu Dir. Die Gedanken soll und kann man sich machen. Aber nur noch nach dem Motto leben: Melden macht frei und belastet den Vorgesetzten. kann ich nicht. Ich muss solche Entscheidungen vor meinem Gewissen (ja ich habe eins) verantworten können. Das musst Du ja auch nicht. Aber der erste und vor allem professionelle Schritt waere das Ausschoepfen von legalen und voellig Legitimen Wegen. Falls der Arzt sagt, dass er keinen Handlungsbedarf sieht, dann sollte man sich ueberlegen, ob er nicht vielleicht Recht hat. Warum das nicht unwichtig ist, habe ich ja bereits erwaehnt. Geschrieben von Michael Bayer Und nochmals ja ich habe gesehen, wie viele gute Gedanken bei der Feuerwehr (Führungsgruppe, etc.), durch Bedenkenträger (welches Gesetz könnte dagegen sprechen) beerdigt wurden. Schade. Ich rede hier vor allem aus der Sicht eines (hoffentlich) professionellen Angehoerigen eines medizinischen Assistenzberufes. Das hat mit dem sozialen Gefuege und institutionellen Blabla in Feuerwehrkreisen wenig zu tun. Geschrieben von Michael Bayer Wir sollten nach meiner Meinung anders ran gehen: Was spricht dafür es so zu machen? In unserem Ausgangsbeispiel: Ist das wohl und der Schutz (Gesundheit /Leben) eines Kindes. Das wird durch die Grundrechte im GG geschützt! Haben wir in D ein Gesetzt über dem GG. Nein. Nein, aber wir haben Gesetze, die im jeweiligen Fall das GG einschraenken koennen. Und die gibt es im medizinischen Bereich reichlich. Und eines kannst Du mir glauben: Vor dieser Problematik stand ich in meinem Leben nicht nur theoretisch. Mit allen Facetten. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen/ Fw. Herten / NRW | 696826 | |||
Datum | 21.09.2011 21:15 | 7734 x gelesen | |||
Hallo Michael, es geht nicht darum nichts zu tun, sondern wie man es angeht. Alarmiere ich ersteinmal den NA nach und er erscheint an der Est. habe ich eine höher qualifizierte Person mit der maximalen medizinischen Ausbildung im Rettungsdienst vor Ort. Erkennt der Arzt die Notwendigkeit eines Transportes auch, kann er den transport anordnen, aber im zweifel nicht durchsetzen. Dazu bedarf es dann wiederrum der Polizei. Evtl. der Ordnungsbehörde etc. Man kann etwas tun. Die frage ist nur, wie geht man es an, damit es a) Rechtskonform ist b) Man seinen eigenen Ar... nicht am Haken hat, wenn doch etwas schief geht c) Die Maßnahmen effektiv sind. Selbst wenn das alles nicht fruchtet und man immer noch davon überzeugt ist, das richtige zu tun, dann kann man immer noch in Cowboy Manier zum Jugendamt stiefeln und gegen alle Regeln verstossen...... Ein anderes Beispiel aus der Praxis: Sonntags, kurz nach 8, regnerisch - ein Kollege fährt mit dem NEF zum Einsatz und sieht am Strassenrand ein Kind (ca. 3 Jahre alt), allein, ohne Wetterschutzkleidung. Auf dem Rückweg steht das Kind immer noch allein dort. Pat. im KH abgeliefert und wieder zu dem Kind (aus Neugierde). Es stellte sich heraus, das dass Kind nach draussen geschickt wurde von der Mutter. Also, ab mit dem Kind nach hause. Vor Ort ging nur kurz die Tür auf und eine Regenjacke flog raus. Bumms, Tür zu. Daraufhin ließ der Kollege die Polizei nachalarmieren und wartete deren Eintreffen ab. Der ebenfalls informierte Ordnungsbeamte leitete die Information weiter ans Jugendamt (was der Familie, die unter Beobachtung stand nicht zu gute kam). Diese Hilfe war aber problemlos möglich, da kein medizinischer Einsatz vorlag. Somit auch keine Schweigepflicht, kein Dienstgeheimniss (war ja kein Einsatz) und somit hat der Kollege als normaler Bürger ohne Einschränkungen handeln können....... Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Anne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen | 696847 | |||
Datum | 21.09.2011 22:31 | 8928 x gelesen | |||
Geschrieben von ------ Karsten Scholz, Justiziar der ÄKN, führt gegen die Melde- die Schweigepflicht der Ärzte an. "Die Schweigepflicht gilt!", sagte Scholz, "und zwar nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraf 9 der Berufsordnung." Sie diene dazu, dass sich die "Patienten ihrem Arzt ohne Angst offenbaren können." Die Schweigepflicht dürfe deshalb nicht angetastet werden. Falls ein Patient in der Praxis vorstellig wird, bei dem die Indizien von Gewalt oder Missbrauch eindeutig sind, kann der Arzt sich auf Paragraf 34 StGB ("rechtfertigender Notstand") berufen und den Fall melden. Auch Dr. Sibylle Banaschak vom KiM-Vorstand und Leiterin der Rechtsmedizin der Uniklinik Köln, meint: "Die Meldepflicht würde uns nicht entlasten." Wenn die Eltern wahrnähmen, dass ihr Arzt Daten weitergibt, kämen die Familien nicht wieder und seien gar nicht mehr im Blickfeld, sagte Banaschak der "Ärzte Zeitung". "Wichtig ist aber auch, dass die Schweigepflicht nicht missbräuchlich als Deckmantel der Feigheit benutzt wird. Wir können uns immer mit einem Kollegen beraten und wenn nötig die Schweigepflicht zum Wohl des Kindes brechen, wenn ein Kollege allein dem Kind nicht helfen kann", sagte Banaschak.http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/609615/schweigepflicht-kindeswohl-wiegt-schwerer.html Nach langem Suchen habe ich diese Antwort ausfindig machen können. Den ganzen Artikel zu lesen lohnt auf alle Fälle. Im weiteren Verlauf heißt es "Die rechtlichen Konsequenzen seien überschaubar, hieß es. Um den Bruch der Schweigepflicht in so einem Fall zu bestrafen, müsste Strafantrag gestellt werden, was Kinder nicht können und die Eltern nicht dürfen. Allerdings könnten Eltern unter Umständen zivilrechtliche Schritte gegen einen Arzt einleiten, der die Schweigepflicht bricht, sagte Karsten Scholz. Praktisch aber sei das sehr unwahrscheinlich. Kinderarzt Wygold sieht im Zweifel "den Gesetzgeber auf Seiten der Ärzte". Er interpretiert die Schweigepflicht als "eine Art Schweigebefugnis". Sie dürfe nur dann aufgegeben werden, wenn eindeutige Verdachtsmomente vorliegen, die sehr gut dokumentiert sind. Im Kinderkrankenhaus auf der Bult bestätige sich im Schnitt einer von drei Verdachtsfällen." Wer es ganz ausführlich mag, kann sich mal mit diesem Buch beschäftigen:http://www.springerlink.com/content/t03n017100732125/ Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem... | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 696848 | |||
Datum | 21.09.2011 22:39 | 7736 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Annette Stoll sieht im Zweifel "den Gesetzgeber auf Seiten der Ärzte". Und warum stellt sich der Gesetzgeber nicht einfach auf die Seite der Kinder ? Eine klare Regelung fehlt ! Und das geht entweder zu Lasten der Kinder oder des RD-Personals / Ärzte. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696852 | |||
Datum | 21.09.2011 23:15 | 7723 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas Klee
Eigentlich nicht. Die Sache ist klar. Sie ist nur nicht so, wie sie vielleicht sein sollte. -- MfG Stefan | |||||
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Autor | Andr8eas8 S.8, Lampertheim-Hofheim / Hessen | 696858 | |||
Datum | 22.09.2011 06:33 | 7721 x gelesen | |||
Guten Morgen! Geschrieben von Stefan Brüning Denn es bleibt immer noch eine Straftat und es kann, sollten sich die Vorwuerfe als falsch heraus stellen, zu unglaublich schlimmen Dingen fuer die betroffenen Fuehren. Erinnert sich noch jemand an den riesengroß zum "Wormser Mißbrauchsskandal" aufgebauschten Fall eben in Worms, bei dem sich bei der Verhandlung rausstellte, dass es diese Mißbräuche nie gegeben hat? Oder hat jemand noch den Prozess um die Geschehnisse in der "Tosa-Klause" in Saarbrücken in Erinnerung? Auch da wurde ein Skandal angenommen, es gab ein riesiges "Blätterrauschen" in der Presse und am Schluß stellte sich heraus, dass man die Angeklagten freisprechen musste... "Eier in der Hose haben" ist schön und gut, aber ich habe persönlich (ev. kennen einige meinen beruflichen Hintergrund) jemanden erlebt, der "nur" wegen eines Mißbrauchsvorwurfes einer Kollegin 5 Jahre Haft absitzen musste. Was nutzt es ihm nun, nach den verbüßten fünf Jahren, dass man ihn im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen hat? Bitte auch mal - bei aller verständlichen und nachvollziehbaren emotionalen Beteiligung - die andere Seite sehen... MfG Andreas | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 696865 | |||
Datum | 22.09.2011 08:59 | 7680 x gelesen | |||
Hallo Andreas, ich denke, es geht in dieser Diskussion nicht so sehr um Missbrauch, sondern um Misshandlung der Kinder. Missbrauch wird der RD wohl seltenst feststellen können. Ansonsten gebe ich Dir natürlich Recht. Kenne beide Fälle, sowohl Worms als auch Burbach. In Worms war wohl alles ein Lügengericht, im Falle der Tosa-Klause unterblieb die Verurteilung aus verschiedenen Gründen, auf keinen Fall aber wegen der erwiesenen Unschuld der Beschuldigten. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Cars8ten8 G.8, Dormagen / NRW | 696884 | |||
Datum | 22.09.2011 12:45 | 7614 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas Kleewegen der erwiesenen Unschuld der Beschuldigten Ich hoffe doch sehr, dass niemand seine Unschuld beweisen muss, sondern dass es Aufgabe des Staates ist, die Schuld zu belegen, damit eine Verurteilung stattfinden kann. Dass das insbesondere bei solchen Verbrechen emotional schwer ist, ist mir schon klar. Aber die Unschuldsvermutung ist eine der höchsten Rechtsprinzipien in unserem Staat und auch insbesondere der geschichtlichen Entwicklung nachgewiesenermaßen notwendig! DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V. www.dlrg-dormagen.de | |||||
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Autor | Cars8ten8 G.8, Dormagen / NRW | 696885 | |||
Datum | 22.09.2011 12:46 | 7576 x gelesen | |||
Ups. sorry, die Höflichkeit ist verloren gegangen.... Bitte ein Hallo,... und Viele Grüße aus dem Rheinland! hineindenken! Carsten Gösch DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V. www.dlrg-dormagen.de | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 696963 | |||
Datum | 23.09.2011 10:31 | 7644 x gelesen | |||
Hallo Carsten, Geschrieben von Carsten Gösch Unschuldsvermutung ist eine der höchsten Rechtsprinzipien in unserem Staat Hast natürlich Recht, war von mir blöde formuliert. Will sagen, dass die Angeklagten wohl "Dreck am Stecken" hatten, ihnen das aber nicht zu beweisen war. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 701691 | |||
Datum | 09.11.2011 07:10 | 7373 x gelesen | |||
Aktuell dazu dieses noch nicht rechtskräftige Urteil. Audiatur et altera pars. | |||||
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