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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | rechtliche Verpflichtung bei Vorliegen einer Straftat? | 52 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8B., Lincoln / Nebraska (USA) | 696716 | ||
Datum | 21.09.2011 13:11 MSG-Nr: [ 696716 ] | 7866 x gelesen | ||
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Geschrieben von Matthias Ott was wiederum die Frage aufwirft, ob man in einem Fall mit nicht auszuschließender vitaler Bedrohung für das Kind (stumpfes Bauuchtrauma gehört abgeklärt, zwecks innerer Verletzung irgendwelcher Art) im zweifel dann nicht auch irgendwie handeln muss, um den Krankenhaustransport durchzusetzen... Ja. In der Tat. In der Praxis sollte das nicht-ärztliche Personal dann einen Arzt hinzu ziehen (keine Schweigepflicht ihm gegenüber) und dadruch die Verantwortung abgeben. Wenn dieser Arzt eine Notwendigkeit für den Transport sieht, kann er ja weiteres veranlassen. -- MfG Stefan | ||||
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