Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | rechtliche Verpflichtung bei Vorliegen einer Straftat? | 52 Beiträge |
Autor | Anne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen | 696847 |
Datum | 21.09.2011 22:31 MSG-Nr: [ 696847 ] | 8927 x gelesen |
Infos: | 20.09.11 Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Zeugnispflicht von Feuerwehrangehörigen
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Strafgesetzbuch
Geschrieben von ------ Karsten Scholz, Justiziar der ÄKN, führt gegen die Melde- die Schweigepflicht der Ärzte an. "Die Schweigepflicht gilt!", sagte Scholz, "und zwar nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraf 9 der Berufsordnung." Sie diene dazu, dass sich die "Patienten ihrem Arzt ohne Angst offenbaren können." Die Schweigepflicht dürfe deshalb nicht angetastet werden. Falls ein Patient in der Praxis vorstellig wird, bei dem die Indizien von Gewalt oder Missbrauch eindeutig sind, kann der Arzt sich auf Paragraf 34 StGB ("rechtfertigender Notstand") berufen und den Fall melden. Auch Dr. Sibylle Banaschak vom KiM-Vorstand und Leiterin der Rechtsmedizin der Uniklinik Köln, meint: "Die Meldepflicht würde uns nicht entlasten." Wenn die Eltern wahrnähmen, dass ihr Arzt Daten weitergibt, kämen die Familien nicht wieder und seien gar nicht mehr im Blickfeld, sagte Banaschak der "Ärzte Zeitung". "Wichtig ist aber auch, dass die Schweigepflicht nicht missbräuchlich als Deckmantel der Feigheit benutzt wird. Wir können uns immer mit einem Kollegen beraten und wenn nötig die Schweigepflicht zum Wohl des Kindes brechen, wenn ein Kollege allein dem Kind nicht helfen kann", sagte Banaschak.
http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/609615/schweigepflicht-kindeswohl-wiegt-schwerer.html
Nach langem Suchen habe ich diese Antwort ausfindig machen können. Den ganzen Artikel zu lesen lohnt auf alle Fälle.
Im weiteren Verlauf heißt es "Die rechtlichen Konsequenzen seien überschaubar, hieß es. Um den Bruch der Schweigepflicht in so einem Fall zu bestrafen, müsste Strafantrag gestellt werden, was Kinder nicht können und die Eltern nicht dürfen. Allerdings könnten Eltern unter Umständen zivilrechtliche Schritte gegen einen Arzt einleiten, der die Schweigepflicht bricht, sagte Karsten Scholz. Praktisch aber sei das sehr unwahrscheinlich. Kinderarzt Wygold sieht im Zweifel "den Gesetzgeber auf Seiten der Ärzte". Er interpretiert die Schweigepflicht als "eine Art Schweigebefugnis". Sie dürfe nur dann aufgegeben werden, wenn eindeutige Verdachtsmomente vorliegen, die sehr gut dokumentiert sind. Im Kinderkrankenhaus auf der Bult bestätige sich im Schnitt einer von drei Verdachtsfällen."
Wer es ganz ausführlich mag, kann sich mal mit diesem Buch beschäftigen:http://www.springerlink.com/content/t03n017100732125/
Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem...
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