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Thema | Überladenes Feuerwehrfahrzeug - rechtliche Folgen? | 35 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | = an8ony8m =8 a8., 3 / überall | 597871 | |||
Datum | 21.12.2009 13:34 | 15165 x gelesen | |||
Hallo zusammen, entschuldigt bitte, dass ich dieses Thema anonym behandeln möchte. Aber ich möchte niemanden zu nahe treten bzw. gar jemanden belasten. Es geht um folgendes: Eine Freiwillige Feuerwehr in Bayern hat ein Löschgruppenfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen (lt. Fahrzeugpapiere). Da die Ausrüstungsgegenstände immer mehr werden und diese natürlich auch auf dem Fahrzeug verlastet werden müssen, wird leider nun bei vollbesetztem Fahrzeug das zulässige Gesamtgewicht mit ca. 8-10 % überschritten. Nun stelle ich mir folgende Fragen: 1. Wer haftet im Falle eines Unfalls? Kommandant, Gerätewart, Fahrer? 2. Muss jeder Maschinist davon in Kenntnis gesetzt sein? 3. Kann man sich weigern, das Fahrzeug zu fahren, da es überladen ist? 4. Gibt es Ausnahmen im Einsatzfall? 5. Ist es Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn man nur den Führerschein der Klasse C1 bzw. alt 3 besitzt? 6. Wie sieht es aus, wenn man einen Führerschein der Klasse C bzw. 2 hat? 7. Welche Rechtsgrundlagen gibt es? Würde mich über soviel Informationen bzw. Hilfe wie nur möglich freuen :) Danke und kameradschaftliche Grüße | |||||
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Autor | Joch8en 8P., Edingen-Neckarhausen / Baden-Württemberg | 597880 | |||
Datum | 21.12.2009 14:14 | 12323 x gelesen | |||
Ich bin jetzt kein Straßenverkehrsgesetzler, aber aus meinem Wissen: Geschrieben von = anonym = anonym 1. Wer haftet im Falle eines Unfalls? Kommandant, Gerätewart, Fahrer? Der Fahrer ist für das Führen des Fahrzeugs zuständig. Nicht der Kommandant und nicht der Gerätewart. Also sitzt der Fahrer (wie auch bei anderen Unfällen mit Einsatzfahrzeugen) vor dem Kadi. Allerdings: Auch das Führenlassen eines Fahrzeuges, das das zGG überschreitet, ist nach Bußgeldkatalog ein Tatbestand. Damit wäre die Gemeinde (Kommandant?) mit im Boot. ( http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_64.php: "Tatbestand: Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war" ) 2. Muss jeder Maschinist davon in Kenntnis gesetzt sein? Ja. 3. Kann man sich weigern, das Fahrzeug zu fahren, da es überladen ist? Ich soll mich nicht weigern können, ein Fahrzeug zu fahren, das nicht Ordnugsgemäß ist? Natürlich kann man sich weigern eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. 7. Welche Rechtsgrundlagen gibt es? Bußgeldkatalog. StVZO, StVG. Jochen Hier bin ich "zu Hause": http://www.FF-Friedrichsfeld.de Hier im Forum vertrete ich aber immer MEINE EIGENE Meinung. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 597881 | |||
Datum | 21.12.2009 14:15 | 12002 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von = anonym = anonym 1. Wer haftet im Falle eines Unfalls? Kommandant, Gerätewart, Fahrer? Damit sich die Haftung gegenüber einem ordnungsgemäßen Fahrzeug ändert müßte erstmal die 8-10%ige Überladung unfallursächlich sein oder die Unfallschwere erhöhen. Dann sind erstmal Fahrer und Halter dran, im Falle der Feuerwehr müßte dann geprüft werden, ob der betreffende Fahrer Kenntnis davon hatte. Desweiteren wird dann geprüft werden, wer die Überladung angeordnet hat, auch der steht dann in der Verantwortung. Geschrieben von = anonym = anonym 2. Muss jeder Maschinist davon in Kenntnis gesetzt sein? Nach StVO ist auch der Fahrer für die Ladung des Fahrzeuges verantwortlich. Es kann aber sicherlich nicht in jeder Feuerwehr jeder Fahrer vor dem Ausrücken prüfen, ob das Fahrzeug überladen ist. Wer davon Kenntnis hat, dürfte normalerweise erst gar nicht fahren. Geschrieben von = anonym = anonym 3. Kann man sich weigern, das Fahrzeug zu fahren, da es überladen ist? Ja, siehe vorherige Antwort. Geschrieben von = anonym = anonym 4. Gibt es Ausnahmen im Einsatzfall? Nein! Geschrieben von = anonym = anonym 5. Ist es Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn man nur den Führerschein der Klasse C1 bzw. alt 3 besitzt? Nein. Das Fahrzeug hat ein eingetragenes zul. Gesamtgewicht. Darauf bezieht sich die Fahrerlaubnis und auf nichts sonst. Selbst wenn die Karre 10t auf die Waage bringt, reicht der 3er bzw. C1-Führerschein, wenn in den Papieren max. 7,5t drin stehen. Überladung mit allen Folgen bleibt es aber trotzdem. Geschrieben von = anonym = anonym 6. Wie sieht es aus, wenn man einen Führerschein der Klasse C bzw. 2 hat? Ändert hier auch nix. Überladung ist Überladung und hat nix mit der Führerscheinklasse zu tun. Geschrieben von = anonym = anonym 7. Welche Rechtsgrundlagen gibt es? StVO, StVZO, FZV, FEV usw. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8H., Karlsruhe / Baden-Württemberg | 597882 | |||
Datum | 21.12.2009 14:19 | 11732 x gelesen | |||
Das flogende ist meine Meinung. Wenn es falsch sein sollte bitte korrigieren. 1. Wenn der Fahrer Kenntnis davon hat ja (Fahren ohne Zulassung) 2. Nicht nur in Kenntnis setzen, sondern schriftliche Info an den Kommandanten (Beweise) 3. Ja 4. nein 5. Das Fahrzeug ist mit dem Fahrgestell, Bremsen, usw. für 7,49 t zugelassen und ausgelegt. 6. siehe 5. Die Physik ändert sich nicht durch ne andere Zahl im Führerschein 7. Straßenverkehrszulassung Weitere Hilfe bekommst du mit sicherheit bei deinem nächsten Polizeirevier oder den Kontrollgruppen Polizei Schwerlastgruppe Christian Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun. Ich finde es Feige, wenn hier Kameraden still mitlesen, und dann hintenherum gemauschelt wird. WICHTIGER HINWEIS! Die Beiträge, die ich hier im Forum auf www.feuerwehr.de schreibe und veröffentliche, sind lediglich für dieses Forum bestimmt. Ich untersage jegliches Kopieren und Wiederveröffentlichen, auch auszugsweise, ohne meine schriftliche Einwilligung. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 597887 | |||
Datum | 21.12.2009 14:46 | 11777 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Christian Heitzmann 1. Wenn der Fahrer Kenntnis davon hat ja (Fahren ohne Zulassung) aber nein. Es war nicht die Rede davon, dass das Fahrzeug vorher beim Straßenverkehrsamt 'abgemeldet' wurde. Auch die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Geschrieben von Christian Heitzmann 2. Nicht nur in Kenntnis setzen, sondern schriftliche Info an den Kommandanten (Beweise) Zu klären wäre vor allem, was da dann von wem angeordnet wird (davon hängt dann auch das persönliche Verschulden ab). Immerhin ist es nicht verboten, ein Fahrzeug mit schwererer Ladung zu bestücken. Verboten ist nur der Betrieb, wenn mit Ladung und Besetzung die zulässige Gesamtmasse überschritten wird. Da besteht eine gewisse Gefahr, dass die Sache hinterher an Fahrer und GF hängen bleibt :-( Geschrieben von Christian Heitzmann 5. Das Fahrzeug ist mit dem Fahrgestell, Bremsen, usw. für 7,49 t zugelassen und ausgelegt. Das würde ich aus der Ferne nicht behaupten wollen. Viele 7,5-Tonner können technisch mehr und sind nur aus Fahrerlaubnis-Gründen abgelastet. Das ist dann eine reine Papier-Sache. Rein vom Vorschriftentext her würde ich auch sagen, dass durch die Überladung kein FE-Vergehen begründet wird (weil die FE an der zGM hängt, nicht an der tatsächlichen). Ich weiss aber, dass es dazu auch erheblich andere Meinungen gibt, deren rechtliche Begründung ich aber nicht kenne. Deswegen kann man da nur zu äußerster Vorsicht raten! Geschrieben von Christian Heitzmann Weitere Hilfe bekommst du mit sicherheit bei deinem nächsten Polizeirevier oder den Kontrollgruppen Polizei Schwerlastgruppe Erstere können auch nicht für alle Spezialgebiete fit sein, deswegen besser gleich zweitere fragen! Das ist sonst so, als ob man mal eben zum nächsten FF-GH geht um irgendwelche speziellen Fragen aus dem VB zu stellen... Da der TO auch die Frage nach Ausnahmen im Einsatzfall gestellt hat: Ja, natürlich gelten für die Fw im Einsatzfall die bekannten Ausnahmen. Allerdings ist das ggf. sehr dünnes Eis, ohne die technischen Rahmenbedingungen zu kennen und immer mit der ungeklärten Fahrerlaubnis-Frage im Nacken. Bei letzterer handelt es sich ggf. um eine Straftat, wenn man nicht ganz besonders gute und überzeugende rechtliche Argumente für einen Notstand vortragen kann. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 597894 | |||
Datum | 21.12.2009 15:18 | 11323 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochAuch die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Das würd ich jetzt so pauschal nicht sagen. Die Betriebserlaubnis erlischt unter anderem wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Sollte das nun tats. ein 7,49t Fahrgestell sein und dieses permanent überladen sein, kann dies sehr wohl zu einer Gefährdung anderer Verkehrteilnehmer führen. | |||||
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Autor | Jens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen | 597899 | |||
Datum | 21.12.2009 15:32 | 11214 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherDie Betriebserlaubnis erlischt unter anderem wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Was hat die Betriebserlaubnis mit zuviel Ladung und der dadurch möglicherweise entstehenden Gefährdung zu tun? => Nichts! Selbst wenn du den 7,5tonner so vollschaufelst das er später 20t auf die Waage bringt, solange das Fahrzeug dadurch technisch keinen Schaden nimmt ist das für die Betriebserlaubnis völlig unerheblich. Grüße Jens | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 597901 | |||
Datum | 21.12.2009 15:39 | 11242 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning Koch Viele 7,5-Tonner können technisch mehr und sind nur aus Fahrerlaubnis-Gründen abgelastet. Das ist dann eine reine Papier-Sache. Trotzdem ist die eingetragene zul. GM ursächlich für die benötigte Fahrerlaubnisklasse. Ein abgelastetes Fahrzeug mit 8.5t technisch möglicher, jedoch 7,5t eingetragener zul. Gesamtmasse darf mit Klasse 3/C1 gefahren werden, ist er schwerer, ist es schlichtweg Überladung mit allen Konsequenzen. Solange das Fahrzeug aber nicht über die technische Grenze hinaus beladen wird, wird die Überladung dann im zweifelsfall aber sicherlich nicht unfallursächlich sein können. Geschrieben von Henning Koch Rein vom Vorschriftentext her würde ich auch sagen, dass durch die Überladung kein FE-Vergehen begründet wird (weil die FE an der zGM hängt, nicht an der tatsächlichen). Ich weiss aber, dass es dazu auch erheblich andere Meinungen gibt, deren rechtliche Begründung ich aber nicht kenne. Deswegen kann man da nur zu äußerster Vorsicht raten! Eben. Fahrerlaubnisrechtlich gibt's da keine Probleme. Auch wenn einige das hartnäckig behaupten. Da wären schon recht viele insbesondere außerhalb der Feuerwehr ihren Führerschein losgeworden, wenn jeder überladene 7,5-Tonner mit Klasse 3-Fahrer an Bord wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis dran wäre. Die üblichen 7,5-Tonner sind meist keine Nutzlastwunder und eben deshalb oft überladen. Geschrieben von Henning Koch Ja, natürlich gelten für die Fw im Einsatzfall die bekannten Ausnahmen. Welche Ausnahme sollte rechtfertigen, dass IMMER das zul. GG überschritten werden darf? Ok, dass ich im Einsatzfall im Zuge der Sonderrechte von der StVO abweichen darf, steht da so geschrieben. Dabei könnte ich mir noch vorstellen, dass man z.B. mit einem FW-LKW was im Rahmen der SoRe-Nutzung an eine Einsatzstelle transportiert und dabei das zul. GG (in gebührendem Rahmen) überschreitet. Aber sicherlich auf keinen Fall, wenn durch übliche und andauernde Beladung das zul. GG überschritten wird. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 597902 | |||
Datum | 21.12.2009 15:40 | 11055 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Alexander Horcher Die Betriebserlaubnis erlischt unter anderem wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Eine Betriebserlaubnis erlischt nicht durch die Ladung. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 597904 | |||
Datum | 21.12.2009 15:46 | 11171 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens RugenSelbst wenn du den 7,5tonner so vollschaufelst das er später 20t auf die Waage bringt, solange das Fahrzeug dadurch technisch keinen Schaden nimmt ist das für die Betriebserlaubnis völlig unerheblich. Ganz einfach, wenn man Bremsen hat die für 7,5 t ausgelegt sind und ständig ne knappe Tonne mehr bremsen müssen, werden diese Bremsen irgendwann sicher den Geist aufgeben und wenn ein LKW ohne funktionstüchtige/ausreichende Bremsen auf der Straße unterwegs ist, (und wahrscheinlich noch riskanter und schneller als ein normaler LKW) würde ich das als rollende Bombe bezeichnen von der sehrwohl eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 597908 | |||
Datum | 21.12.2009 16:14 | 11156 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael Weyrich Trotzdem ist die eingetragene zul. GM ursächlich für die benötigte Fahrerlaubnisklasse. Ein abgelastetes Fahrzeug mit 8.5t technisch möglicher, jedoch 7,5t eingetragener zul. Gesamtmasse darf mit Klasse 3/C1 gefahren werden, ist er schwerer, ist es schlichtweg Überladung mit allen Konsequenzen. Solange das Fahrzeug aber nicht über die technische Grenze hinaus beladen wird, wird die Überladung dann im zweifelsfall aber sicherlich nicht unfallursächlich sein können. Genau, in diesem Fall hat die Überladung nur rechtliche, aber keine technischen Konsequenzen. Da irgendwie meine Antwort zum Thema Erlöschen der BE nicht angekommen ist, hier noch kurz was eingeschoben: Der erste Teil von §19(2) Satz 2 StVZO steht über der Aufzählung, die BE erlischt also nur, wenn die Gefährdung durch am Fahrzeug vorgenommene Veränderungen besteht. Weder bei Ladung noch bei Verschleiß. Selbst wenn durch die Überladung Fahrwerks- oder Rahmenteile brechen, erlischt die BE dadurch nicht. Trotzdem ist der Weiterbetrieb des Fahrzeugs dann natürlich schwer illegal! Geschrieben von Michael Weyrich Welche Ausnahme sollte rechtfertigen, dass IMMER das zul. GG überschritten werden darf? Ok, dass ich im Einsatzfall im Zuge der Sonderrechte von der StVO abweichen darf, steht da so geschrieben. Dabei könnte ich mir noch vorstellen, dass man z.B. mit einem FW-LKW was im Rahmen der SoRe-Nutzung an eine Einsatzstelle transportiert und dabei das zul. GG (in gebührendem Rahmen) überschreitet. Aber sicherlich auf keinen Fall, wenn durch übliche und andauernde Beladung das zul. GG überschritten wird. Die Sonderrechte brauchen keinen Notstand wie z.B. die Abweichung von der UVV, die kann man ganz regulär einplanen. Wir planen ja z.B. auch für die Hilfsfrist mit Alarmfahrten. Ganze Bundesländer argumentieren so offensichtlich auch (besonders gerne für die Polizei?) bei lichttechnischer Fahrzeugausrüstung, vgl. die Diskussionen hier. Allerdings halte ich das für den Fall der Überladung auch für sehr unpraktisch, wenn nach dem Einsatz die halbe Besatzung zu Fuß zurücklaufen muss o.ä. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Jens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen | 597910 | |||
Datum | 21.12.2009 16:19 | 11030 x gelesen | |||
Ließ dir §19 StVZO mal richtig durch!Sie (die Betriebserlaubnis) erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die Beladen des Fahrzeugs ist keine Änderung am Fahrzeug! Die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges kann durch beladen nicht erlöschen, da die Gefährdung nicht durch das Fahrzeug entsteht, sondern durch dessen Ladung. (Von deinem neu ins Spiel gebrachten Offtopic Bremsenschaden mangels Wartung mal abgesehen.) Grüße Jens | |||||
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Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 597912 | |||
Datum | 21.12.2009 16:21 | 11100 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochJa, natürlich gelten für die Fw im Einsatzfall die bekannten Ausnahmen. Hallo, mit dieser Aussage begibst du dich auf sehr dünnes Eis!! Die Sonderrechte nach § 35 StVO gestatten im Einsatz bestimmte Abweichungen von dieser Verordnung - der StVO! Nicht jedoch von der StVZO! Dort sind die SSpielregeln für Überladungen festgelegt! siehe: StVZO § 31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen. Selbstverständlich gibt es je nach Grad der Überladung Punkte in Flensburg für den Fahrer und "liebe Post" für den Halter. Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | |||||
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Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 597914 | |||
Datum | 21.12.2009 16:32 | 10920 x gelesen | |||
Kleine Ergänzung: Nach § 69a Abs. 4 Nr. 4c ist das Führen eines überladenen Fahrzeuges ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG: Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 597917 | |||
Datum | 21.12.2009 16:42 | 11022 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Harald Hilpert Geschrieben von Henning Koch Aber nein. Im Gegenteil gibt es bei der überwiegenden Mehrheit der FA zu dieser Detailfrage ein Defizit in der Rechtskunde ;-) Leider wird es auch von vielen Ausbildern genau so gelehrt, wie du es schreibst: Geschrieben von Harald Hilpert Die Sonderrechte nach § 35 StVO gestatten im Einsatz bestimmte Abweichungen von dieser Verordnung - der StVO! Nicht jedoch von der StVZO! Ich hatte ja absichtlich nicht den Begriff "Sonderrechte" benutzt sondern allgemein von "Ausnahmen" gesprochen. Die StVZO hat dafür ihre eigene Regelung, siehe §70(4) StVZO. Gleiches gilt auch für die FZV (§47(4) FZV) und sogar die FeV (§74(5) FeV) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 597937 | |||
Datum | 21.12.2009 17:38 | 11168 x gelesen | |||
Hallo Henning, Geschrieben von Henning Koch Auch die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Würde ich so pauschal jetzt mal nicht unterstützen. Ist zwar ein etwas anderer Tatbestand, aber bei uns im Landkreis vor kurzem so vorgekommen: ein fast nagelneuer ELW wurde sprichwörtlich "aus dem Verkehr gezogen" (sprich: per Anweisung des Landratsamtes wurde die weitere Nutzung untersagt), weil dieses Fahrzeug ohne Besatzung einige hundert Kilo (ca. 300 kg) mehr auf die Waage bringt als zugelassen (laut Kfz-Schein: 3,5 to). Laut unserem Landratsamt ist die Betriebserlaubnis bei diesem Fahrzeug erloschen. Derzeit wird versucht eine für alle tragbare Lösung zu finden... Gruß Markus | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 597941 | |||
Datum | 21.12.2009 17:42 | 11044 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Markus Reichart Laut unserem Landratsamt ist die Betriebserlaubnis bei diesem Fahrzeug erloschen. Das Landratsamt als Kfz-Zulassungsbehörde kann die Betriebserlaubnis entziehen. Ansonsten kann (gerade bei einem ELW, wo die Masse mehr durch Ausbau als durch Beladung entsteht) in dem Fall auch tatsächlich eine Veränderung i.S.d. 19(2) vorgelegen haben. Oder das Landratsamt hat sich missverständlich ausgedrückt. Oder es hat sich schlichtweg bei den Rechtsgrundlagen verhauen. Oder sonstwas ;-) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Jürg8en 8H., Herne / NW | 597948 | |||
Datum | 21.12.2009 17:57 | 10867 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander Horcherständig ne knappe Tonne mehr bremsen müssen, werden diese Bremsen irgendwann sicher den Geist aufgeben Dann ist nicht die Überladung, sondern der technische Zustand Ursache des Problems. Wenn du immer deine dicke Nachbarin mitnimmst, dadurch die Federung leidet, ist auch nicht die Nachbarin die Ursache der verweigerten Plakette, sondern der durch den TÜV festgestellte Mangel! Schönen Gruß ins Forum, Jürgen Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 597951 | |||
Datum | 21.12.2009 17:59 | 11205 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus Reichartein fast nagelneuer ELW wurde sprichwörtlich "aus dem Verkehr gezogen" (sprich: per Anweisung des Landratsamtes wurde die weitere Nutzung untersagt), weil dieses Fahrzeug ohne Besatzung einige hundert Kilo (ca. 300 kg) mehr auf die Waage bringt als zugelassen (laut Kfz-Schein: 3,5 to). und ich möchte gar nicht wissen, wie viele der in den letzten Jahren neu beschafften ELW 1, ELW 1,5, bayerische MZF etc. da das gleiche Problem hätten... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Jürg8en 8H., Herne / NW | 597955 | |||
Datum | 21.12.2009 18:09 | 10939 x gelesen | |||
Wenn zum Prüftermin ein Wiegeschein verlangt würde, gäbe es auch jede Menge mobile Verkaufsstände und ähnliches ohne Plakette! Vielen Verantwortlichen ist leider überhaupt nicht bewusst, wie sehr das Gesamtgewicht das Fahrverhalten beeinflusst. Schönen Gruß ins Forum, Jürgen Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 597965 | |||
Datum | 21.12.2009 18:27 | 10883 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Markus Reichart Ist zwar ein etwas anderer Tatbestand, aber bei uns im Landkreis vor kurzem so vorgekommen: ein fast nagelneuer ELW wurde sprichwörtlich "aus dem Verkehr gezogen" (sprich: per Anweisung des Landratsamtes wurde die weitere Nutzung untersagt), weil dieses Fahrzeug ohne Besatzung einige hundert Kilo (ca. 300 kg) mehr auf die Waage bringt als zugelassen (laut Kfz-Schein: 3,5 to). Wenn dieser ELW gewogen ohne Besatzung schon ein "Übergewicht" von 300kg hat, kann das Problem wohl kaum an der Beladung liegen. Hier wurde dann wohl einfach so viel Ausstattung eingebaut, dass das Leergewicht des Fahrzeuges vermutlich keinerlei Reserve für Fahrer und Mitfahrer läßt ohne dass das Fahrzeug schon überladen ist (kommt jetzt noch drauf an, wie viele Sitzplätze da drin sind). Zur Fahrzeugzulassung bzw. Änderungsabnahme bei Zulassung als ELW sollte eigentlich auch eine Verwiegung des Fahrzeuges gehören. Dabei sollte sowas schon auffallen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Jürg8en 8H., Herne / NW | 597973 | |||
Datum | 21.12.2009 18:47 | 10789 x gelesen | |||
Zulassung zum LKW beinhaltet ja z.B. auch 20% Nutzlastreserve, da wirds bei vielen eng! Schönen Gruß ins Forum, Jürgen Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 597984 | |||
Datum | 21.12.2009 19:06 | 10768 x gelesen | |||
Hallo Uli, Geschrieben von Ulrich Cimolino und ich möchte gar nicht wissen, wie viele der in den letzten Jahren neu beschafften ELW 1, ELW 1,5, bayerische MZF etc. da das gleiche Problem hätten... Ich kenne im näheren Umkreis mittlerweile wenigestens 2 Stück - wobei einer angeblich immerhin noch mit dem Fahrer ausrücken darf... über den taktischen Nutzen im Einsatz möchte ich dann allerdings mal nicht spekulieren. Gruß Markus | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 597987 | |||
Datum | 21.12.2009 19:11 | 10866 x gelesen | |||
Hallo Michael, Geschrieben von Michael Weyrich Wenn dieser ELW gewogen ohne Besatzung schon ein "Übergewicht" von 300kg hat, kann das Problem wohl kaum an der Beladung liegen. Das habe ich auch nicht behauptet. Geschrieben von Michael Weyrich Hier wurde dann wohl einfach so viel Ausstattung eingebaut, dass das Leergewicht des Fahrzeuges vermutlich keinerlei Reserve für Fahrer und Mitfahrer läßt ohne dass das Fahrzeug schon überladen ist (kommt jetzt noch drauf an, wie viele Sitzplätze da drin sind). Sehe ich auch so. Besatzung nach DIN (?) übrigens - eigentlich - 4 Personen. Geschrieben von Michael Weyrich Zur Fahrzeugzulassung bzw. Änderungsabnahme bei Zulassung als ELW sollte eigentlich auch eine Verwiegung des Fahrzeuges gehören. Dabei sollte sowas schon auffallen. Deswegen werden die Fahrzeuge, die wir beschaffen, in aller Regel vorher auch noch auf die Waage gefahren. Dann sollten solche Dinge auffallen. Bei der nächsten ELW-Beschaffung, die bei uns im Kreis ansteht (wenn das nötige Kleingeld hierfür locker gemacht wird), steht das so auch explizit in der Ausschreibung/ Bestellung drin. Gruß Markus | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 597988 | |||
Datum | 21.12.2009 19:15 | 10669 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning Koch Das Landratsamt als Kfz-Zulassungsbehörde kann die Betriebserlaubnis entziehen. Ja, durchaus. Geschrieben von Henning Koch Oder das Landratsamt hat sich missverständlich ausgedrückt. Das glaube ich nun wieder nicht, nach dem Inhalt des Schreibens an den Betreiber (HiOrg). Geschrieben von Henning Koch Oder sonstwas ;-) Dieser Punkt trifft eher zu... ;-) Gruß Markus | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 597991 | |||
Datum | 21.12.2009 19:17 | 10790 x gelesen | |||
Hallo, Ein ELW ist ein So.KFZ Feuerwehrfahrzeug und kein LKW. Von daher kann der durchaus 0% Reserve haben. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 597994 | |||
Datum | 21.12.2009 19:20 | 10879 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Markus Reichart Das habe ich auch nicht behauptet. Das ändert aber wieder die Lage ganz deutlich. Fest eingebaut (z.B. Funkgeräte, fest eingebaute Möbel, Sitze) sind keine Ladung sondern zählen schon zur Leermasse des Fahrzeuges. Wenn die nun schon über dem liegt, was als zul. Gesamtmasse erlaubt ist, darf dem Fahrzeug erst gar keine BE erteilt werden oder muss entzogen werden. Das ist 'ne ganz andere Baustelle als Überladung. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Jürg8en 8H., Herne / NW | 597999 | |||
Datum | 21.12.2009 19:48 | 10754 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael WeyrichHallo, Stimmt schon Michael, aber er sollte doch in Anlehnung an diese Regel zumindest der geplanten Besatzung in angemessener Bekleidung die Mitfahrt ermöglichen. Ein ELW oder ähnliches, das nur von drei nackten 45kg-Männchen besetzt werden kann, nützt nicht viel, oder? Schönen Gruß ins Forum, Jürgen Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! | |||||
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Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 598023 | |||
Datum | 21.12.2009 21:02 | 10794 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochDie StVZO hat dafür ihre eigene Regelung, siehe §70(4) StVZO. Sorry, aber das greift hier nicht! §70 (4)StVZO: "Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist." Mich würde die Begründung interessieren, wieso die "Überschreitung des zGG" zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein soll. Diese Vorschift kann nur dann herangezogen werden, wenn dies im Einzelfall (der nachgewiesen werden muss) passiert, jedoch nicht, wenn auf Dauer das zGG durch den Einbau von Geräten bzw. deren Halterungen (für die Aufnahme der Geräte) überschritten wird. Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 598038 | |||
Datum | 21.12.2009 21:20 | 10646 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald Hilpert Mich würde die Begründung interessieren, wieso die "Überschreitung des zGG" zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein soll. neben meiner Antwort zu diesem Teilaspekt von heute nachmittag möchte ich noch folgendes zu Bedenken geben: Das Fahrzeug kann im vorliegenden Fall ja völlig legal sein. Möglicherweise kann man sich ja aussuchen, ob man die TS oder den Rettungssatz oder den Schlauchtrupp nebst Melder mitnimmt, um das Fahrzeug nicht zu überladen. Oder mal füllt den Wassertank nur halb und kann zwei von drei mitnehmen, oder man nimmt alle drei mit und verzichtet ganz auf Wasser im Tank. Verkehrsrechtlich ist das so erstmal völlig in Ordnung (zusätzlich die Einhaltung der Achslasten vorausgesetzt), und im Einsatzfall kann es ja durchaus mal hilfreich sein, mehrere Dinge gleichzeitig zu wählen. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 598121 | |||
Datum | 22.12.2009 00:23 | 10675 x gelesen | |||
Hallo, ich wollte eigentlich mit meinem Beispiel nur zeigen, dass das Thema Überladung bzw. "Übergewicht" eines Fahrzeuges vielfältig sein kann. Ich sagte ja bereits, dass es eigentlich ein anderes Thema ist. Wobei bei meinem Beispiel auf dem ELW durchaus auch einiges - zwar an Festeinbauten, aber immerhin nachträglich - verbaut wurde... und auch einiges an loser Beladung draufgepackt wurde, obwohl das alles (lose Beladung) sicherlich keine 300 kg ausmachen dürfte. Gruß Markus | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 598122 | |||
Datum | 22.12.2009 00:35 | 11006 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von anonym Da die Ausrüstungsgegenstände immer mehr werden und diese natürlich auch auf dem Fahrzeug verlastet werden müssen, wird leider nun bei vollbesetztem Fahrzeug das zulässige Gesamtgewicht mit ca. 8-10 % überschritten. Dumme Frage meinerseits: gewogen wurde das Fahrzeug aber schon, oder ist das eine Vermutung? Ich frage nur deshalb, weil bei uns im Landkreis ein Gutachter mittels "Ferndiagnose" auch bei einem LF 8/6 mit 7,49 to eine Überladung diagnostiziert hat... Am nächsten Tag fuhr der örtliche Feuerwehrkommandant mit seinem LF 8/6 auf die Waage (mit vollen Tanks), und siehe da: alles passt. War eine nette Überraschung für die Gemeinde, und ich glaube auch für den Gutachter. Für die Besatzung können übrigens je Person sogar mehr als 100 kg bei diesem Fahrzeug berücksichtigt werden. Gruß Markus | |||||
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Autor | Jürg8en 8H., Herne / NW | 598148 | |||
Datum | 22.12.2009 08:18 | 10689 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus ReichartFür die Besatzung können übrigens je Person sogar mehr als 100 kg bei diesem Fahrzeug berücksichtigt werden. Unter 100 kg für einen erwachsenen Mann in voller Schutzkleidung sollte man seine Gewichtsreserve gar nicht halten, oder? Was rechnen die Besteller denn so im Schnitt pro Sitzplatz? Schönen Gruß ins Forum, Jürgen Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 598161 | |||
Datum | 22.12.2009 09:21 | 10609 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, Geschrieben von Jürgen Häfner Unter 100 kg für einen erwachsenen Mann in voller Schutzkleidung sollte man seine Gewichtsreserve gar nicht halten, oder? Da gebe ich Dir Recht, in der Praxis sieht es definitiv so aus. Geschrieben von Jürgen Häfner Was rechnen die Besteller denn so im Schnitt pro Sitzplatz? Bei uns: 90 kg je Person (steht so glaube ich in der DIN für Feuerwehrfahrzeuge, wird jedenfalls so immer gerechnet bei den Gewichtsbilanzen). Gruß Markus | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 598165 | |||
Datum | 22.12.2009 09:25 | 10482 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jürgen Häfner aber er sollte doch in Anlehnung an diese Regel zumindest der geplanten Besatzung in angemessener Bekleidung die Mitfahrt ermöglichen. Mit 0% Reserve meinte ich natürlich inklusive Fahrer und Besatzung (je 90kg). Das, was dann noch zum zul. GG bleibt, bezeichne ich als Reserve. Gruß, Michael | |||||
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