Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Überladenes Feuerwehrfahrzeug - rechtliche Folgen? | 35 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 597887 |
Datum | 21.12.2009 14:46 MSG-Nr: [ 597887 ] | 11776 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Vorbeugender Brandschutz
Mahlzeit.
Geschrieben von Christian Heitzmann1. Wenn der Fahrer Kenntnis davon hat ja (Fahren ohne Zulassung)
aber nein.
Es war nicht die Rede davon, dass das Fahrzeug vorher beim Straßenverkehrsamt 'abgemeldet' wurde. Auch die Betriebserlaubnis erlischt nicht.
Geschrieben von Christian Heitzmann2. Nicht nur in Kenntnis setzen, sondern schriftliche Info an den Kommandanten (Beweise)
Zu klären wäre vor allem, was da dann von wem angeordnet wird (davon hängt dann auch das persönliche Verschulden ab).
Immerhin ist es nicht verboten, ein Fahrzeug mit schwererer Ladung zu bestücken.
Verboten ist nur der Betrieb, wenn mit Ladung und Besetzung die zulässige Gesamtmasse überschritten wird. Da besteht eine gewisse Gefahr, dass die Sache hinterher an Fahrer und GF hängen bleibt :-(
Geschrieben von Christian Heitzmann5. Das Fahrzeug ist mit dem Fahrgestell, Bremsen, usw. für 7,49 t zugelassen und ausgelegt.
Das würde ich aus der Ferne nicht behaupten wollen.
Viele 7,5-Tonner können technisch mehr und sind nur aus Fahrerlaubnis-Gründen abgelastet. Das ist dann eine reine Papier-Sache.
Rein vom Vorschriftentext her würde ich auch sagen, dass durch die Überladung kein FE-Vergehen begründet wird (weil die FE an der zGM hängt, nicht an der tatsächlichen). Ich weiss aber, dass es dazu auch erheblich andere Meinungen gibt, deren rechtliche Begründung ich aber nicht kenne. Deswegen kann man da nur zu äußerster Vorsicht raten!
Geschrieben von Christian HeitzmannWeitere Hilfe bekommst du mit sicherheit bei deinem nächsten Polizeirevier oder den Kontrollgruppen Polizei Schwerlastgruppe
Erstere können auch nicht für alle Spezialgebiete fit sein, deswegen besser gleich zweitere fragen!
Das ist sonst so, als ob man mal eben zum nächsten FF-GH geht um irgendwelche speziellen Fragen aus dem VB zu stellen...
Da der TO auch die Frage nach Ausnahmen im Einsatzfall gestellt hat:
Ja, natürlich gelten für die Fw im Einsatzfall die bekannten Ausnahmen.
Allerdings ist das ggf. sehr dünnes Eis, ohne die technischen Rahmenbedingungen zu kennen und immer mit der ungeklärten Fahrerlaubnis-Frage im Nacken. Bei letzterer handelt es sich ggf. um eine Straftat, wenn man nicht ganz besonders gute und überzeugende rechtliche Argumente für einen Notstand vortragen kann.
Gruß,
Henning
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| 21.12.2009 13:34 |
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= an7ony7m =7 a7., 3 |
| 21.12.2009 14:14 |
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Joch7en 7P., Edingen-Neckarhausen |
| 21.12.2009 14:15 |
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Mich7ael7 W.7, Herchweiler |
| 21.12.2009 14:19 |
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Chri7sti7an 7H., Karlsruhe |
| 21.12.2009 14:46 |
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Henn7ing7 K.7, Dortmund |
| 21.12.2009 15:18 |
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., Neuburg |
| 21.12.2009 15:32 |
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., Bremervörde |
| 21.12.2009 15:46 |
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., Neuburg |
| 21.12.2009 16:19 |
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., Bremervörde | |