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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Überladenes Feuerwehrfahrzeug - rechtliche Folgen? | 35 Beiträge | ||
Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 597912 | ||
Datum | 21.12.2009 16:21 MSG-Nr: [ 597912 ] | 11100 x gelesen | ||
Geschrieben von Henning Koch Ja, natürlich gelten für die Fw im Einsatzfall die bekannten Ausnahmen. Hallo, mit dieser Aussage begibst du dich auf sehr dünnes Eis!! Die Sonderrechte nach § 35 StVO gestatten im Einsatz bestimmte Abweichungen von dieser Verordnung - der StVO! Nicht jedoch von der StVZO! Dort sind die SSpielregeln für Überladungen festgelegt! siehe: StVZO § 31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen. Selbstverständlich gibt es je nach Grad der Überladung Punkte in Flensburg für den Fahrer und "liebe Post" für den Halter. Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | ||||
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