Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Überladenes Feuerwehrfahrzeug - rechtliche Folgen? | 35 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 597908 |
Datum | 21.12.2009 16:14 MSG-Nr: [ 597908 ] | 11156 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Grundgesetz
Straßenverkehrsordnung
Grundgesetz
Grundgesetz
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Hallo,
Geschrieben von Michael WeyrichTrotzdem ist die eingetragene zul. GM ursächlich für die benötigte Fahrerlaubnisklasse. Ein abgelastetes Fahrzeug mit 8.5t technisch möglicher, jedoch 7,5t eingetragener zul. Gesamtmasse darf mit Klasse 3/C1 gefahren werden, ist er schwerer, ist es schlichtweg Überladung mit allen Konsequenzen. Solange das Fahrzeug aber nicht über die technische Grenze hinaus beladen wird, wird die Überladung dann im zweifelsfall aber sicherlich nicht unfallursächlich sein können.
Genau, in diesem Fall hat die Überladung nur rechtliche, aber keine technischen Konsequenzen.
Da irgendwie meine Antwort zum Thema Erlöschen der BE nicht angekommen ist, hier noch kurz was eingeschoben: Der erste Teil von §19(2) Satz 2 StVZO steht über der Aufzählung, die BE erlischt also nur, wenn die Gefährdung durch am Fahrzeug vorgenommene Veränderungen besteht. Weder bei Ladung noch bei Verschleiß.
Selbst wenn durch die Überladung Fahrwerks- oder Rahmenteile brechen, erlischt die BE dadurch nicht. Trotzdem ist der Weiterbetrieb des Fahrzeugs dann natürlich schwer illegal!
Geschrieben von Michael WeyrichWelche Ausnahme sollte rechtfertigen, dass IMMER das zul. GG überschritten werden darf? Ok, dass ich im Einsatzfall im Zuge der Sonderrechte von der StVO abweichen darf, steht da so geschrieben. Dabei könnte ich mir noch vorstellen, dass man z.B. mit einem FW-LKW was im Rahmen der SoRe-Nutzung an eine Einsatzstelle transportiert und dabei das zul. GG (in gebührendem Rahmen) überschreitet. Aber sicherlich auf keinen Fall, wenn durch übliche und andauernde Beladung das zul. GG überschritten wird.
Die Sonderrechte brauchen keinen Notstand wie z.B. die Abweichung von der UVV, die kann man ganz regulär einplanen. Wir planen ja z.B. auch für die Hilfsfrist mit Alarmfahrten.
Ganze Bundesländer argumentieren so offensichtlich auch (besonders gerne für die Polizei?) bei lichttechnischer Fahrzeugausrüstung, vgl. die Diskussionen hier.
Allerdings halte ich das für den Fall der Überladung auch für sehr unpraktisch, wenn nach dem Einsatz die halbe Besatzung zu Fuß zurücklaufen muss o.ä.
Gruß,
Henning
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