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Rubrik | THW | zurück | ||
Thema | THW-HelfRG - Zuständigkeit | 38 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472361 | ||
Datum | 25.03.2008 09:21 MSG-Nr: [ 472361 ] | 20164 x gelesen | ||
Moin Forum! Ich habe mich gefragt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das THW (Hier: NRW) tätig wird. Vermutlich wird es das THW-HelfRG sein. Dort steht unter §1 Anwendungsbereich: (2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben: 1.Technische Hilfe im Zivilschutz, 2.technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, 3.technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst. Im FSHG NRW steht unter §1 folgendes: (1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, ist in NRW IMMER originär die Feuerwehr für Schadenfeuer, Unglücksfälle und öffentliche Notstände zuständig. Das THW kann nur von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle (Hier: Feuerwehr) zur Unterstützung angefordert werden. Ist somit ein alleiniges tätig werden des THW nicht möglich? Wie ist rechtlich "für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle" zu definieren? Meines Wissens müßte es sich dabei in NRW um die Kommune/Feuerwehr handeln, die sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist!? Gruß Ralf Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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