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Rubrik | THW | zurück | ||
Thema | THW-HelfRG - Zuständigkeit | 38 Beiträge | ||
Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 473482 | ||
Datum | 28.03.2008 20:05 MSG-Nr: [ 473482 ] | 16303 x gelesen | ||
Hi Ralf, Geschrieben von Ralf Schmidt Keine Frage - da greift aber nicht die Rechtsgrundlage nach §1 THWHelfRG. Die Feuerwehr als örtlich und sachlich zuständig müßte von Euch daher zumindest nachgefordert werden. ich denke davon solltest du ausgehen, alleine schon wenn ein THW-Fahrzeug einen RTW anfordert für einen VU wird damit auch paralel die Feuerwehr alarmiert. Ich würde da auch explezit drauf bestehen den Stand der Technik und Ausbildung besagt ja schon das zur TH VU wenigstens zwei mal Schere/Spreizer vor Ort sein sollte. Geschrieben von Ralf Schmidt Es heißt ja "von der Gefahrenabwehr ZUSTÄNDIGEN Stelle" - wenn es sich bei einem plötzlichen Wintereinbruch per Definition um ein "durch ein Naturereignis ausgelösten öffentlichen Notstand" handelt, wäre hier originär eigentlich erstmal die Feuerwehr zuständig. (?) Haarspalterei, wenn "durch ein Naturereignis ausgelösten öffentlichen Notstand" haben wir zu 99,9% eine Flächenlage und die Feuerwehr wird schon im Einsatz sein. Ein öffentlicher Notstand ist nicht die BAB wo am Berg die LKWs fest sitzen oder die Pol die gerne 5h Licht an ner Unfalstelle haben möchte um eine Beweissicherung durchzuführen. In letzten Fall arbeitet die Feuerwehr auch ausserhalb ihrer ordinären Aufgaben im Rahmen der Amtshilfe. Gruß Sven | ||||
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