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Rubrik | THW | zurück | ||
Thema | THW-HelfRG - Zuständigkeit | 38 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472381 | ||
Datum | 25.03.2008 10:10 MSG-Nr: [ 472381 ] | 16302 x gelesen | ||
Geschrieben von Burkhard Aehlich Das THW kann selbstständig tätig werden, wenn eine unmittelbare Gefahr Dazu noch ne Ergänzungsfrage: Für den Fall Sichern der Einsatzstelle oder Maßnahmen oder zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr okay - aber die einleitung einer aufwändigen technischen Rettung ist hier meiner Meinung nach schon wieder Grenzwertig. Absichern und abwenden einer unmittelbar drohenden Gefahr würde gerechtfertigt durch beispielsweise § 228 BGB (Notstand) (Korrekt?) Von einer umfangreichen (patientenorientierten) technischen Rettung würde ich persönlich im Regelfall absehen, wenn die nötige Ausbildung und Erfahrung fehlt. Gäbe es vermutlich auch keine Rechtsgrundlage für, wenn originär zuständige Einheiten zeitnah zur Verfügung stehen und es keine unmittelbare Gefahr (bspw. PKW-Brand) für die eingeklemmte Person gibt. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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