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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Recht auf Ausbildung | 24 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 828552 | ||
Datum | 20.03.2017 14:26 MSG-Nr: [ 828552 ] | 4959 x gelesen | ||
Hallo allerseits, gibt es ein generelleres Recht auf Ausbildung / Fortbildung ähnlich wie "Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948" in der FF oder ist dies mit den ominösen 40 Std / Jahr abgegolten? Konkret hier die Fragen wenn keine Lehrgänge auf Kreisebene dort absolvieren kann weil alles vorhanden und entsprechende Voraussetzungen hat, kann man dann durchaus bei Befähigung von Lehrgängen wie z.B. GF / ZF oder Verbandsführer auf der Landesfeuerwehrschule ausgeschlossen werden bzw. kann dieses durch Ortsbrandmeister und/oder Bürgermeister verneint werden? Nächstes Problem wenn entsprechende Lehrgänge auf Kreisebene noch zu absolvieren sind bzw. absolviert werden könnten, ist auch hier ein "Nein" durch o.a. Personen berechtigt, wenn z.B. zuviele Atemschutzgeräteträger (kann man m.E. nie genug haben) in einer Feuerwehr wären und der Atemschutzgeräteträgerlehrgang der einzige Lehrgang wäre der diesen Kameraden noch fehlen würde bzw. der einzige wäre den sie erstmal absolvieren könnten? Danke für eure aufschlussreichen Antworten! MkG Lars | ||||
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