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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Recht auf Ausbildung | 24 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 828558 | ||
Datum | 20.03.2017 15:12 MSG-Nr: [ 828558 ] | 2202 x gelesen | ||
Hallo Thomas, Die Frage der geistigen Eignung stellt sich hier eher weniger m.E., denn wenn ein Kamerad geistig nicht geeignet wäre, dann wäre er zum einen nicht in einer Einsatzabteilung sondern ggf. nur förderndes Mitglied der FW und hätte u.U. nicht die erforderlichen sagen wir Vorausbildungen / Lehrgänge erfolgreich abschließen können. Die Frage ist ja, wie kann ich eine geistige Eignung feststellen/beurteilen bzw. wer darf diese bescheinigen ?Der OrtsBM? Der Bürgermeister? Oder doch eher ein ausgebildeteter Arbeitsmediziner ähnlich einer MPU wie im Fahrerlaubnisrecht? Gut der § 26 war nur als Allgemeines Recht auf Bildung angeführt und der Hintergrund der Frage ob er ggf. auch bei der FW anzuwenden wäre, schließlich steht ja auch u.a. bei uns im ThBKG gerade Satz 2 wäre hier hervorzuheben: § 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1) 1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten, 2. für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen Deshalb die Frage ob dann nicht weitestgehend ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegen würde? MKG | ||||
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