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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Behinderter abgelehnt - Geht Inklusion bei Feuerwehren nicht? | 123 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 784043 | ||
Datum | 27.02.2014 10:22 MSG-Nr: [ 784043 ] | 20659 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Thomas M. deshalb hab ich geschrieben: "Hier kann die Satzung der FW angepasst werden" ;) ups - stimmt wobei so eine Anpassung die Hürde der Feurwehrdiensttauglichkeit bei der Aufnahme nicht senkt. nehmen wir mal als Beispiel BaWü: Feuerwehrgesetz BaWü: § 11 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr Die zwei Punkte ( 2. + 3. ) können nicht durch eine Satzung geändert werden. Der Begriff "Feuerwehrdienst" in Sinne des Gesetzes dürfte schon den Einsatzdienst in (fast) allen Facetten umfassen. Mir ist klar das die Art der gesundheitlichen Anforderungen und der Maßstab der geistigen und charakterlichen Eignung nicht genau definiert sind. Es wird aber jedem klar sein das es viele Behinderungen und Einschränkungen gibt wo es offensichtlich ist das ein Einsatzdienst nicht möglich ist. Eine auf einen Rollstuhl angewiesene Person ist halt leider nicht für den Feuerwehrdienst in Sinne des Gesetzes geeignet. Zumindest in Bawü, und sicherlich auch in anderen Bundesländern (siehe die dortigen Feuerwehrgesetze) gibt das jeweilge Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetz die Rahmenbedingungen vor in denen die Gemeinden durch Ihre Satzungen so was regeln. Da kann eine Gemeinde in ihre Satzung reinschreiben was sie will. Die Hürde der feuerwehrdiensttauglichkeit kann sie nicht aushebeln. In BaWü haben die Feuerwehren einen Möglichkeit zumindest teilweise solche Personen die nicht Feuerwehrdiensttauglich sind aufzunehmen: => Fachberater: (4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater aufgenommen werden. Dienstpflichten, Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes können im Einzelfall abweichend von den Absätzen 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 geregelt werden. Ich kann mir da sehr gut vorstellen das über diesen Weg der Verwaltungsfachmann im Rollstuhl offziell aufgenommen werden kann. Die besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Voraussetzung um diesen Weg zu gehen kann man da auch rechtlich sicher begründen. Aber auch dieser Weg hat Grenzen. Ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse kann man so was rechtlich aber nicht sicher durchführen. Ich würde es begrüssen wenn es einen dritten Weg mit niedrigen Einstiegshürden geben würde. Dabei muss (!) aber sichergestellt werden das Personen die nicht für den Einsatzdienst geeignet sind auch wirklich nicht am Einsatzdienst (vor Ort) teilnehmen. Den Feuerwehren kann es aber Entlastung bringen wenn dieser Personenkreis Aufgaben ausserhalb des Einsatzdienstes übernehmen und die aktiven Einsatzkräfte damit entlasten. Das kann vom Koch bis hin zum Verwaltungsfachmann oder durch Unterstützung im Bereich der Ausbildung geschehen. Dafür macht eine entsprechende Änderung im Feuerwehrgesetz schon Sinn. Satzungsänderungen reichen da aber aus rechtlichen Gründen nicht aus. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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