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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Berliner Feuerwehr verbietet Mitarbeitern Nebenjobs | 44 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 M.8, Ingolstadt / Bayern | 851182 | ||
Datum | 01.08.2019 20:29 MSG-Nr: [ 851182 ] | 2691 x gelesen | ||
Geschrieben von Alexander H. verpflichten über die 48h Da sagt aber das Arbeitszeitgesetz was anderes dazu. § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer im ArbZG Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktäglich heißt von Montag bis Samstag. Daher kommen auch die 48 Std. Und wenn man sich nicht daran hält, hilft ein Blick in den § 22 Bußgeldvorschriften ArbZG, der die Folgen beschreibt. Und wenn man sich beharrlich weigert folgt der § 23 Strafvorschriften ArbZG (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen 1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Viel Spaß im öffentlichen Dienst eine dauerhafte Überschreitung der Arbeitszeit zuzulassen und dann die Frage nach der Fürsorgepflicht zu beantworten. | ||||
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