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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Berliner Feuerwehr verbietet Mitarbeitern Nebenjobs | 44 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 M.8, Ingolstadt / Bayern | 851090 | ||
Datum | 31.07.2019 07:21 MSG-Nr: [ 851090 ] | 4717 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M. oha - das bringt "Feuer unterm Dach" Dann liegt aber eine "Brandstiftung" nahe :-) Ein Blick in den § 29 Abs. 2 Nr. 1 - 4 des Landesbeamtengesetz von Berlin zeigt ganz klar: Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann ... Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ... , überschreitet. Eine bestehende, alte Regelung die für alle Beamten im Bundesgebiet landauf landab gilt. Hier wird nur geltendes Recht richtigerweise umgesetzt.
Geändert von Florian M. [31.07.19 07:25] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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