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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Pflichtaufgaben (war: Wie weit muß Wasser... | 6 Beiträge | ||
Autor | Wolf8gan8g M8., Kerpen / NRW | 568360 | ||
Datum | 06.07.2009 16:12 MSG-Nr: [ 568360 ] | 3472 x gelesen | ||
Geschrieben von Henning Koch Was spricht gegen das Vorliegen eines Unglücksfalles, wenn ein Keller plötzlich mit Wasser vollläuft? Für den Besitzer ist es bestimmt ein Unglücksfall. Aber nicht für die Feuerwehr im Sinne des FSHG. Ich spreche hier von einem einzelnen Keller, der z.B. durch eine defekte Wasserleitung, Wasseruhr etc. vollgelaufen ist. Geschrieben von Henning Koch
In diesem Fall ist das Ereigniss in den meisten Fällen auf ein Unwetter zurück zu führen. Hier greift dann wiederum §1 FSHG (öffentlicher Notstand). Gruß Wolfgang | ||||
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