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Thema | mal wieder Ölspur und Zuständigkeiten (RLP) | 21 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 687726 | |||
Datum | 07.07.2011 09:48 | 7449 x gelesen | |||
Eine interessante Geschichte habe ich da erzählt bekommen: Ein VU mit LKW, Straße voll gesperrt , Straße durch Hydrauliköl verunreinigt. Außerorts die zuständige SM informiert die wohl auch kam. POL auch vor Ort. FW hat die Straße gesperrt. Soweit so gut. Irgendwann hat sich die POL dann verabschiedet und die Straße zur weiteren Veranlassung an die SM übergeben. Auf die Frage ob er denn nun die Straße nass reinigen wolle meinte der SM-Mitarbeiter dazu wäre er nicht befugt. Die Feuerwehr machte ihm klar, dass ihr das egal sei und er schließlich die Straße frei geben müsse. Er gäbe aber gar keine Straße frei, das läge auch nicht in seiner Kompetenz. Ein Übergabeprotokoll (wurde hier im Forum auch bereits diskutiert) wird von den Mitarbeitern per Anordnung per se nicht unterschrieben. Wie ist denn nun die rechtliche Lage der FW in so einem Fall, der ja hunderte mal so oder so ähnlich auftritt. Reicht die bloße festelltung der POL, dass die SM weiteres zu veranlassen hat aus, die FW aus dem Boot zu nehmen? Gibt die FW die Straße nicht durch Aufhebung der Vollsperrung wieder frei? Sollten sich hier die zuständigen Ministerien mal zusammen setzen und das regeln? | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 687741 | |||
Datum | 07.07.2011 10:20 | 5537 x gelesen | |||
Geschrieben von jürgen schmitzWie ist denn nun die rechtliche Lage der FW in so einem Fall, der ja hunderte mal so oder so ähnlich auftritt.Mit Erscheinen der SM/LBM am Schadensort ist der rechtlich Verantwortliche da. Ob den dann irgendwelche innerorganisatorischen Kompetenzfragen quälen, oder spaßeshalber noch irgendwelche Protokolle unterkritzelt werden, kann der FW egal sein. Weiteren Regelungsbedarf sehe ich da nicht, eher Schulungsbedarf bei dieser SM. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 687751 | |||
Datum | 07.07.2011 10:44 | 5441 x gelesen | |||
Hallo, die FW sperrt keine Straße, sondern sichert die E-Stelle. Denzufolge kann die FW auch keine (Voll)-Sperrung aufheben, sondern baut die Sicherung der E-Stelle ab und verlässt die E-Stelle. Vorher übergibt die FW die E-Stelle an die POL oder an die SM. Falls dies nicht protokolliert wird, reicht ein Vermerk im Einsatzbericht (-Tagebuch) im ELW / FEZ. Eine der beiden Behörden muss dann sehen, wie es weiter geht. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 687759 | |||
Datum | 07.07.2011 11:04 | 5367 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas Kleeder beiden Behörden muss dann sehen, wie es weiter geht. Die Pol wird sich auch relativ schnell zurueckziehen, da sie ja auch nur ersatzweise anwesend ist. Der SM ler ist zustaendig...es koennte sein, dass er zu weiteren Massnahmen er sich in seiner Behoerde erst rueckversichern muss. Grüße Lüder Pott Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint... | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 687813 | |||
Datum | 07.07.2011 14:04 | 5212 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas Kleedie FW sperrt keine Straße, sondern sichert die E-Stelle. Wenn zur Sicherung einer Einsatzstelle eine Vollsperrung erforderlich ist wird die Feuerwehr diese auch veranlassen. Dazu ist sie auch berechtigt im Gegensatz zur Umleitung des Verkehrs. | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 687815 | |||
Datum | 07.07.2011 14:11 | 5225 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, die FW wird, wenn es die Situation erfordert, die ESt sichern, wenn es sein muss, auch so, dass kein anderes Fzg mehr die ESt passieren kann. Dann ist die Straße blockiert, aber nicht voll gesperrt. FW darf nicht sperren + auch nicht leiten (regeln). Ist ein himmengroßer Unterschied im rechtlichen Sinn. Sperren darf nur Polizei und SM / AM. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 687847 | |||
Datum | 07.07.2011 17:25 | 5254 x gelesen | |||
Such keinen anderen Begriff wir blockieren nichts, wir sperren (wohlgemerkt bei Gefahr im Verzug) Kommentar zum §1 LBKG RLP Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend für die Beseitigung sonstiger Verkehrshindernisse, r.B, Windwurf. In diesen Fällen ist die Feuerwehr nach dem LBKG grundsätzlich ebenfalls nur für Sofortmaßnahmen zuständig, wie das vorläufige Sperren einer durch umgestürzte Bäume unpassierbar gewordenen Straße, bis die zuständigen Straßenbau- bzw. Straßenverkehrcbehörden, bei Gefahr im Verzug auch die Polizei tätig werden können. Kommentar zum §25 LBKG RLP Falls ein ungehindertes Durchfahren andere gefährden oder den Einsatz der eigenen Kräfte behindern würde, darf der Einsatzleiter nach LBKG -wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die Ordnungsbehörde oder die Polizei nicht rechtzeitig tätig werden können -gemäß 5 25 Abs. 1 Satz 4 LBKG erforderliche Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Dabei hat er auch die Befugnis, eine Straße vorläufig zu sperren (z.B. durch quergestellte Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht); | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 687852 | |||
Datum | 07.07.2011 18:16 | 5051 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von jürgen schmitz (Kommentar zum §25 LBKG RLP) Dabei hat er auch die Befugnis, eine Straße vorläufig zu sperren (z.B. durch quergestellte Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht); Ein quer stehenden Einsatzfahrzeug mit Blaulicht blockiert die Straße und verhindert, dass andere Verkehrsteilnehmer die Straße befahren und sich oder andere dadurch gefährden. Zwischen einen quer stehenden Fzg und einer SPERRUNG nach StVO liegen Welten. Den Schuh lasse ich mir vom Landesgesetz- bzw. VO-Geber nicht anziehen, absichern und evtl. blockieren ja, aber nicht sperren. Auf die Verkehrsteilnehmer hat das die gleiche Wirkung - und das reicht mir. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 687867 | |||
Datum | 07.07.2011 21:26 | 4934 x gelesen | |||
Ich habe das Gesetzt nicht interpretiert sondern zitiert und da steht (nicht nur im Kommentar) SPERREN Unter einem Blockieren würde ich wie Du sagst einen quer stehenden LKW betrachten. Der hält aber keinen kleineren Verkehrsteilnehmer wie Fahrrad, Motorrad o.ä. davon ab am Hindernis vorbei zu fahren. Im Gegensatz zur Sperrung, die der EL durchaus anordnen kann, die das Eindringen in den §25 LBKG RLP ...und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 687869 | |||
Datum | 07.07.2011 21:46 | 4860 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, da magst da nicht Unrecht haben. Aber schau Dir doch bitte mal in der StVO die Vorschriften zu Straßensperrungen an. Diese Vorgaben können wir als Feuerwehr vor Ort nicht leisten. Natürlich hat der EL die Möglichkeit, Personen des Feldes zu verweisen. Frage an die Juristen hier: Ist das LBKG (Landesrecht) als lex spezialis im Einsatzfalle vorrangig vor den Vorschriften der StVO zur Straßensperrung ? Ich denke nein. Mit was sollen wir denn Sperren ? Wer hat schon die erforderlichen VZ mit dabei, einschl. Beleuchtung bei Dunkelheit ? Ich bleibe dabei, die FW kann nicht sperren, höchsten sichern und evtl. blockieren. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 687872 | |||
Datum | 07.07.2011 23:01 | 4814 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas Klee Aber schau Dir doch bitte mal in der StVO die Vorschriften zu Straßensperrungen an. welche genau? Geschrieben von Thomas Klee Mit was sollen wir denn Sperren ? Wer hat schon die erforderlichen VZ mit dabei, einschl. Beleuchtung bei Dunkelheit ? *meld* Verkehrszeichen 610 haben wir in gewissen Stückzahlen auf so ziemlich allen Fahrzeugen dabei. siehe §43 (3) Satz 2 StVO. Gefordert ist hier übrigens keine aktive Beleuchtung, sondern vollständig retroreflektierende Ausführung. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 687907 | |||
Datum | 08.07.2011 09:15 | 4775 x gelesen | |||
Hallo, Leitkegel haben wir auch. Rechtsgrundlage für die Aufstellung von VZ bzw. Sperrungen ist der § 45 StVO. Danach richtet sich die Beschilderung nach Regelplänen. Ich denke wir sind uns einig, dass dies die FW NICHT leisten kann. Das mag in Bayern anders sein, da darf die FW den Verkehr regeln und hat auch Ausrüstung (und ich hoffe auch die Ausbildung) dafür. Was bleibt da noch ? Richtig, die Straße MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Dani8el 8S. 8P., Westhofen /Rheinland-Pfalz / Rheinland-Pfalz | 687923 | |||
Datum | 08.07.2011 10:31 | 4605 x gelesen | |||
HAllo, nur mal so.. sonst haben wir keine Probleme im Lande oder.. Sperren oder blockieren. Der Effekt ist der gleiche. Sich über "Worter" oder Berifflichkeiten so aufzureiben, ehrlich. Ihrgendwann heist es nicht mehr Feuer "löschen" sondern "ersticken" weil das physikalisch vielleicht zum teil richtig wäre. Typisch deutsch *kopfschüttel* Ihrgendwann braucht jede Führungskraft noch ein Jurastudium oder ein Rechtshelfer im Einsatz, der Ihn unterstützt, vielleicht bekommt der dan die Rosa-Rote Weste damit man Ihn gleich erkennt... Daniel *Ironie* | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 687942 | |||
Datum | 08.07.2011 11:21 | 4717 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas KleeDanach richtet sich die Beschilderung nach Regelplänen. RSA ist fuer die Feuerwehr nicht relevant, weil eine Einsatzstelle keine kurzfristig eingerichtete Arbeitsstelle ist. Grüße Lüder Pott Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint... | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 687952 | |||
Datum | 08.07.2011 11:51 | 4621 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel S. Parkernur mal so.. sonst haben wir keine Probleme im Lande oder.. Das ist schon relevant, eine Blockierung kann ich sehr wohl wieder aufheben, eine veranlasste und durchgeführte Sperrung jedoch nicht! Dies at dann der zuständige Straßenbaulastträger zu veranlassen. | |||||
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Autor | Dani8el 8S. 8P., Westhofen /Rheinland-Pfalz / Rheinland-Pfalz | 687957 | |||
Datum | 08.07.2011 12:04 | 4610 x gelesen | |||
Hallo, ich würde mich nicht auf diese Begrifflichkeit verlassen, wenn dein "blockieren" nichts anderes ist als eine Sperrung mit allen hierfür Notwenigkeiten, bzw. der Feuerwehr möglichen Materialen, ist eine "Blockierung" eine Sperrung. Eine blockierung der Strasse mit einem Fahrzeug, nur damit ich rechtlich keine "Sperrung" durchführe halte ich für sehr gefährlich und ist kein Mittel der Wahl, da ich eventeull gar kein Fzg. habe das ich mal so querstellen kann und ich zum einen mein Fzg und das Personal gefährde. Ebenfalls gefährde ich auch Civilisten die ich nicht Richtig vor einer Einsatzstelle warne. Meine Rechtstellung oder Befugnisse kann man im Falle eines Schaden klären. Wobei eine nicht richtig abgesichetre E-Stelle mich eher in Bedrängiss bringen dürfte. Schon mal auf einer Autobahn gedient? Daniel | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 687978 | |||
Datum | 08.07.2011 13:23 | 4525 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas Klee Rechtsgrundlage für die Aufstellung von VZ bzw. Sperrungen ist der § 45 StVO. Im Zweifelsfall greift auch in diesem Zusammenhang der §35. Geschrieben von Thomas Klee Danach richtet sich die Beschilderung nach Regelplänen. Die es für unsere Einsatzstellen nicht gibt. Ich bin zwar durchaus der Meinung, dass ein etwas konkreteres Regelwerk für unsere Fälle hilfreich wäre, bis dahin arbeiten wir halt mit dem Material was wir haben (und im Grunde mit der gleichen Methode wie die ansonsten auch zuständige Polizei). Geschrieben von Thomas Klee Richtig, die Straße sperren, in dem wir sie mit unseren FW-Fzgen blockieren und auf die Sperrung mit Blinklampen und Leitkegel hinweisen. Ich lege aber doch schon Wert darauf, dass der Verkehrsteilnehmer auch dann nicht in meine Einsatzstelle hineinfährt, wenn er zwischen den Absperrgeräten noch irgendwo eine Lücke findet!! Gesperrte Bereiche darf man nicht befahren, Hindernisse darf man dagegen umkurven... Gruß, Henning | |||||
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Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 687983 | |||
Datum | 08.07.2011 13:41 | 4568 x gelesen | |||
Diplomarbeit zum Thema: http://www.feuerwehr.de/download/Diplomarbeit_AndreasWeich_Absicherung_Einsatzstellen_Strasse.pdf" target="_blank">Diplomarbeit Absichern Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Albert Einstein | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 687985 | |||
Datum | 08.07.2011 13:55 | 4524 x gelesen | |||
Link klappt nicht. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 687987 | |||
Datum | 08.07.2011 14:06 | 4560 x gelesen | |||
Mir fällt grad auf, dass die Diplomarbeit hier im Downloadbereich zu finden ist Diplomarbeit Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Albert Einstein | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 688004 | |||
Datum | 08.07.2011 15:41 | 4519 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochIch lege aber doch schon Wert darauf, dass der Verkehrsteilnehmer auch dann nicht in meine Einsatzstelle hineinfährt, wenn er zwischen den Absperrgeräten noch irgendwo eine Lücke findet!! Genau das ist der Punkt! Es ist eine Sperrung gemäß STVO (auch wenn das Regelwerk keine Verwendung findet). | |||||
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