Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | mal wieder Ölspur und Zuständigkeiten (RLP) | 21 Beiträge |
Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 687869 |
Datum | 07.07.2011 21:46 MSG-Nr: [ 687869 ] | 4844 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Einsatzleiter
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Straßenverkehrsordnung
Feuerwehr
Hallo Jürgen,
da magst da nicht Unrecht haben.
Aber schau Dir doch bitte mal in der StVO die Vorschriften zu Straßensperrungen an.
Diese Vorgaben können wir als Feuerwehr vor Ort nicht leisten.
Natürlich hat der EL die Möglichkeit, Personen des Feldes zu verweisen.
Frage an die Juristen hier:
Ist das LBKG (Landesrecht) als lex spezialis im Einsatzfalle vorrangig vor den Vorschriften der StVO zur Straßensperrung ?
Ich denke nein.
Mit was sollen wir denn Sperren ? Wer hat schon die erforderlichen VZ mit dabei, einschl. Beleuchtung bei Dunkelheit ?
Ich bleibe dabei, die FW kann nicht sperren, höchsten sichern und evtl. blockieren.
MfG, Thomas
Dies ist ausschließlich meine private Meinung
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