Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | mal wieder Ölspur und Zuständigkeiten (RLP) | 21 Beiträge |
Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 687847 |
Datum | 07.07.2011 17:25 MSG-Nr: [ 687847 ] | 5238 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Such keinen anderen Begriff wir blockieren nichts, wir sperren (wohlgemerkt bei Gefahr im Verzug)
Kommentar zum §1 LBKG RLP
Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend für die Beseitigung sonstiger Verkehrshindernisse, r.B, Windwurf. In diesen Fällen ist die Feuerwehr nach dem LBKG grundsätzlich ebenfalls nur für Sofortmaßnahmen zuständig, wie das vorläufige Sperren einer durch umgestürzte Bäume unpassierbar gewordenen Straße, bis die zuständigen Straßenbau- bzw. Straßenverkehrcbehörden, bei Gefahr im Verzug auch die Polizei tätig werden können.
Kommentar zum §25 LBKG RLP
Falls ein ungehindertes Durchfahren andere gefährden oder den Einsatz der eigenen Kräfte behindern würde, darf der Einsatzleiter nach LBKG -wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die Ordnungsbehörde oder die Polizei nicht rechtzeitig tätig werden können -gemäß 5 25 Abs. 1 Satz 4 LBKG erforderliche Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Dabei hat er auch die Befugnis, eine Straße vorläufig zu sperren (z.B. durch quergestellte Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht);
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