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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 863298 | ||
Datum | 17.10.2020 21:17 MSG-Nr: [ 863298 ] | 2818 x gelesen | ||
Geschrieben von Wolfgang K. weder im § 52 noch im § 55 steht ein wort zum Thema Halter, Eigentümer Besitzer. Es wird nur auf den Zweck verwiesen. Was ist nun ein Einsatz- oder Komamndofahrzeug der Feuerwehr? Übliche Antwort: Ein Fahrzeug, das dem Einsatzdienst der Feuerwehr dauerhaft zur Verfügung steht. Geschrieben von Wolfgang K. Eines das nach den entsprechenden Vorschriften zugelassen werden kann, im KfZ-Schein entsprechend eingetragen ist Diese Ansicht wird auch bisweilen vertreten: Blaulicht nur als So,-Kfz. Dann hätte das aber über §19(2a) eben doch die Folge, dass der Kreis der möglichen Halter beschränkt ist. Dieser Ansicht ist wohl auch nicht zwingend zu folgen, so waren z.B. die T2-Busse des KatS (MTW mit HKTW-Option) ganz normal als "PKW geschlossen" zugelassen. | ||||
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