Nimms mir nicht böse, aber genau solche Kommentare machen das unnötig kompliziert.
zum Rettungsmesser im Auto:
Ich hab oben einen Link zu einem Rettungsmesser eingestellt. Dem Messer kann man ansehen, dass das für nichts anderes taugt! Da brauchts keinen Feststellungsbescheid! Das ist ein Messer zum Gurtschneiden, sonst nichts! Da reicht als berechtigtes Interesse, das ich in einem Auto sitze!
zu Messer einer Einsatzkraft von Feuerwehr/Rettungsdienst:
Es gibt viele Einsatzkräfte, die an verschiedenen Standorten Dienst leisten. Mit dem Zug oder dem Pkw von der Feuerwehrschule heimfahren oder auch die Leute bei den Hilfsorganisationen die z.B. zu SAN-Diensten direkt von Zuhause kommen. Natürlich haben die Teile der Ausrüstung dabei und tragen zum Teil ihre Dienstkleidung. Natürlich greift auf dem Weg auch noch das berechtigte Interesse!
zu Bundeswehr/Polizei:
Doch, genau so ist es! Laut § 55 WaffG greift das Waffengesetz überhaupt nicht für die Bundeswehr und die Polizeien von Bund und Ländern. Das ist auch wichtig und richtig so! Der Fallschirmspringer hat sein Fallmesser. Wenn der jetzt am Freitag heim fährt und am Montag zu einem Lehrgang an einem anderen Standort fährt hat der unter Umständen sein ganzes Gepäck dabei - einschließlich dem (verbotenen) Fallmesser. Und das darf der!
Verfahren gabs bestimmt schon dazu. Die Frage ist warum? Wirklich am Weg oder abends in der Kneipe? Und manchmal gibt's auch Kontrollorgane, die unsicher sind und im Zweifelsfall lieber bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dann stellts die halt ein.
Das selbe gilt für die Dienstwaffe der Polizei. Es gibt eine Ermächtigung die Dienstwaffe außerdienstlich zu führen. Da gibt's mit Sicherheit in jedem Bundesland allerhand Vorschriften dazu. Wenn der Polizist dagegen verstößt, dann verstößt er gegen innerdienstliche Vorschriften, die disziplinarrechtlich geahndet werden können. Seine Ermächtigung erlischt damit nicht. Er verstößt nicht gegen das Waffengesetz. Mit einer privaten Waffe sieht das anders aus.
(Anders sieht es übrigens mit vollautomatischen Waffen aus. Die unterliegen dem KWKG, hier gibt's keine pauschale Befreiung, hier muss der Soldat/Polizist im Dienst sein)
Es ist vom Prinzip her eben doch einfach und ich finds schade, wenn wir aus das unnötig verkomplizieren.
zum Bußgeldverfahren:
Ich kenne nur Kreisverwaltungsbehörden aus Bayern, hier aber mehrere. Die ahnden beim Erstverstoß alle im Verwarnungsbereich, also < 55,.- . Klar, wenn Du widersprichst droht ein Bußgeld + 25 Gebühren und Auslagen. Dann ist man knapp bei 100,- . Aber da muss man sich halt überlegen was man macht. Wenn man sich sicher ist, dass man die Ausnahme in Anspruch nehmen kann, dann rentiert sich der Widerspruch. Wenn Man gemeint hat, dass man, nur weil man bei der Feuerwehr und Sanitäter ist, jetzt immer ein Rettungsmesser dabei haben muss und dann besoffen in der Kneipe damit kontrolliert wird, dann würd ich das lieber sein lassen.
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