Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Unfall mit PA-Druckluftflasche | 17 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 M.8, Witten / NRW | 848230 |
Datum | 15.04.2019 14:53 MSG-Nr: [ 848230 ] | 1721 x gelesen |
1. Landesverband
2. Leistungsverzeichnis
Hallo zusammen,
als Anmerkung zu der Präsentation sei darauf hingewiesen, dass für die Atemluftflaschen der § 15 (3) nichts "Besonderes" ist. Die konkreten Anforderungen für "PA" und "Taucher"flaschen kommen aus
BetrSichV -> Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen -> Abschnitt 4
Druckanlagen -> 6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile -> 6.9 Flaschen für Atemschutzgeräte
6.9.1 An Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke müssen alle fünf Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.
6.9.2 An Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen alle zweieinhalb Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen sowie alle fünf Jahre Festigkeitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.
6.9.3 Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben hat.
6.9.4 Nach einer Prüfung ist jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.
Ferner taucht der genannte Absatz (C23.3) zur Entleerung in der aktuellen LV 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung des LASI - Vom 13. September 2018 nicht mehr auf.
MkG
Fussball ist wie Schach nur ohne Würfel
- Jan Böhmermann -
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