Heute bei uns in der Zeitung :
Ein Feuerwehrmann fuhr mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft 41 km/h zu schnell. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 160 Euro und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Hiergegen legte er Beschwerde ein und hatte teilweise Erfolg. Das OLG rügte am ersten Urteil, dass es bei dem Fahrverbot bestimmte Fahrzeugarten nicht herausgenommen habe. Da der Betroffene Feuerwehrmann sei, müssten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von dem Fahrverbot die Fahrzeuge ausgenommen werden, die er beruflich fahren muss. Mit einem beschränkten Fahrverbot werde der gewollte „Denkzetteleffekt“ ebenfalls erreicht, zumal der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer „Privatfahrt“ begangen habe. Um unverhältnismäßige berufliche Nachteile auszuschließen, würden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen von dem Verbot ausgenommen. Die Geldbuße wurde auf 125 Euro reduziert, da das Amtsgericht einen falschen Regelsatz angewendet habe. Außerdem habe es frühere Verstöße berücksichtigt, die nicht mehr herangezogen werden dürften. Die Verkehrsrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass von einem Fahrverbot Fahrzeuge „einer bestimmten Art“ ausgenommen werden können, um berufliche Nachteile zu vermeiden.
(AZ.:IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III)
Ist von Sept. 2007
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