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Thema | rechtliche Einordnung verschiedener Vorschriften | 18 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 727154 | |||
Datum | 08.06.2012 17:10 | 5108 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich hätte mal eine Frage bezüglich der hierarchischen Einordnung der ganzen Vorschriften, die es bei Feuerwehrs so gibt. Was ist die oberste Vorschrift, die ich einhalten müsste und wo ist das (grob) geregelt? zur Auswahl würden stehen: - (EU-, dt.-) Normen - Ländererlasse - Dienstanweisungen - GUV/ BG- Vorschriften (UVV) - FwDVen - Gefährdungsbeurteilungen - Herstellerangaben - anerkannte 'Regel[n] der Technik' ich denke, dass sich diese Regelungen eigentlich ergänzen sollen, aber es kann ja auch sein, dass es konträre Aussagen bezüglich eines Themas gibt. Was gilt dann für mich als Feuerwehr rechtlich bindend? Vielen Dank schon mal für eure Hilfe Freundliche Grüße Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 727160 | |||
Datum | 08.06.2012 17:35 | 3975 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph R.
M.E. (kein Jurist! Anwender des GMV) in etwa (und die Besonderheiten von europäischen, deutschen und länderspezifischen Gesetze/Normen lasse ich dabei aussen vor): 1. Gesetze (und ggf. allgemeine bzw. spezielle Urteile) 2. darauf basierende VO 3. Erlasse (das sind auch die eingeführten FwDV!) 4. sicherheitsrelevante DIN-Vorschriften (z.B. VDE 0100), GUV-R 5. Regeln der Technik (DIN, GUV-I, Einsatzempfehlungen DFV, vfdb und anderer "Vereine" soweit keine konträren Fachmeinungen vorhanden) 6. Dienstanweisungen, das können auch Gefährdungsbeurteilungen sein (durch GB ist eine Aufweichung von 5. möglich, wenn das sauber begründet ist bzw. gar 5. fehlerhaft!) Probleme ergeben sich in der Praxis u.a. daraus, wenn DA oder Einsatzempfehlungen (auch Schreiben von FUK) erstellt werden, die gegen Regeln verstoßen (z.B. VDE 0132 verbietet faktisch den Innenangriff, der aber "Auftrag" der Fw ist; vgl. auch alte PSA-Diskussion zum Wärmefenster und die Meinungen einzelner Bundesländer oder dortiger UK), die "höherwertig" sind - da wirds dann sehr spannend, wer das wissen können und ggf. verantworten muss. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 727168 | |||
Datum | 08.06.2012 18:07 | 3820 x gelesen | |||
Hallo, erstmal danke für deine Erläuterungen! Geschrieben von Ulrich C. 3. Erlasse (das sind auch die eingeführten FwDV!) Geschrieben von Ulrich C. 6. Dienstanweisungen, das können auch Gefährdungsbeurteilungen sein wäre dann nicht jeder Verstoß gegen die FwDVen (und in einigen gibt es eben keinen Ausnahmepassus ála "[...]kann von den Regelungen dieser [FwDV] abweichen, wenn dies zur Sicherstellung des Einsatzerfolges erforderlich ist." (FwDV 3 Abs.1)) und andere Erlasse auch "strafbar", sofern es jemand darauf ankommen lassen würde? Wenn ja, wie sähen solche Strafen aus? Aufkündigung von Zuschüssen? Ordnungswidrigkeitsverfahren? Geschrieben von Ulrich C. 5. Regeln der Technik (DIN, GUV-I, Einsatzempfehlungen DFV, vfdb und anderer "Vereine" soweit keine konträren Fachmeinungen vorhanden) gab es mal konträre Fachmeinungen bzgl eines Themas? wie wurde da entschieden/ ausgebildet/ verfahren? Geschrieben von Ulrich C. Probleme ergeben sich in der Praxis u.a. daraus, wenn DA oder Einsatzempfehlungen (auch Schreiben von FUK) erstellt werden, die gegen Regeln verstoßen (z.B. VDE 0132 verbietet faktisch den Innenangriff, der aber "Auftrag" der Fw ist; vgl. auch alte PSA-Diskussion zum Wärmefenster und die Meinungen einzelner Bundesländer oder dortiger UK), die "höherwertig" sind - da wirds dann sehr spannend, wer das wissen können und ggf. verantworten muss. gilt dann der Faktor "Glück" und/oder "Wo kein Kläger, da kein Richter"? Darf ich fragen, wie ihr das in DüDo (rechtlich) geregelt habt? (also eure "Gliederung" als Behörde und Anwender von SERn, GBen,...) Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 727178 | |||
Datum | 08.06.2012 19:11 | 3696 x gelesen | |||
Moin! 0. evtl. EU-Verordnungen und unmittelbar anwendbare EU Richtlininen (keine EU-Normen!) 1. Grundgesetz (Verfassung) 2. Zivilschutzgesetz / Strafgesetzbuch / BGB (Bundesgesetze) 3. Brandschutzgesetz aus Bayern (Landesgesetz) 4. Erlasse / Verordnungen (von Bundesministerien / bayrischen Ministerien) - Das können z.B. Feuerwehrdienstvorschriften oder Blaulichterlasse sein 5. Satzungen (UVV etc. aber nur die von der zuständigen (F)UK) 6. Dienstanweisungen EU oder DIN-Normen gelten entweder, weil sie durch Gesetz angeordnet werden. Ansonsten sind sie nicht zwingend, allerdings erleichtert es einem später den Nachweis, dass man etwas richtig gemacht hat, wenn man sich auf DIN o.ä. berufen kann. Ähnliches gilt für die ganzen anderen Vorgaben (vfdb, DFV, Herstellerangaben ...). Wer sich nicht dran hält und etwas passiert, muss (evtl.) erklären warum er es anders gemacht hat als alle anderen. Die Rechtsfolgen sind immer sehr unterschiedlich. Oftmals gibt es keine unittelbare Rechtsfolge (z.B. Verstoß gegen FwDV). Aber wenn es um Strafbarkeit geht, weil jemand verletzt wurde, kann diese Vorschrfit/Regelung der Maßstab dafür sein, ab wann eine Handlung fahrlässig war. Bei manchen zwingenden Vorschriften stehen auch die Rechtsfolgen für eine Zuwiderhandlung drin (Bußgeld oder gar Strafe). Oder in der Laufbahnverordnung stehen evtl. disziplinarische Maßnahmen drin. Etwas komplexes Thema ohne konkretes Beispiel. Könnte man eine lange Schulung zu machen. Gruß Sven | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 727179 | |||
Datum | 08.06.2012 19:16 | 3762 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph R.
von mehr oder weniger freundlichen Zwiegesprächen, über darf nicht mehr Fernsehen, bekommt keinen Lolly, bis hin zu dienstrechtlichen Konsequenzen, vgl. Disziplinarrecht... (das führt hier aber zu weit) Geschrieben von Christoph R. Geschrieben von Ulrich C. Klar, vgl. - VDE 0132 und Innenangriff (gegenteilige Meinung zur VDE auf Basis meiner Darstellung von der AGBF NRW) - Zubehör an PSA (vgl. RL des Ref 8 und veröffentlichte andere Fachmeinungen und gelebte Einsatzpraxis bzw. konkurrierende Vorschriften) - Geschrieben von Christoph R. gilt dann der Faktor "Glück" und/oder "Wo kein Kläger, da kein Richter"? vgl. die Diskussionen hier zur FwDV 7 und dem Staatsanwalt/Richter... Geschrieben von Christoph R. Darf ich fragen, wie ihr das in DüDo (rechtlich) geregelt habt? s.o. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 727182 | |||
Datum | 08.06.2012 20:05 | 3580 x gelesen | |||
Servus Sven, Geschrieben von Sven T. Ansonsten sind sie nicht zwingend, allerdings erleichtert es einem später den Nachweis, dass man etwas richtig gemacht hat, wenn man sich auf DIN o.ä. berufen kann. wenn nichts passiert, dann kann das schon so gehen. Sollte aber irgendwie ein Unglück passieren und der Staatsanwalt kann dir nachweisen, dass du eine Norm nicht beachtet hast, dann hast du die "A...lochkarte" gezogen. So wurde es mir einmal auf der SFS-R und zweimal während eines Meisterkurses von verschiedenen Dozenten so gelehrt. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 727197 | |||
Datum | 09.06.2012 00:22 | 3482 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven T.U oder DIN-Normen gelten entweder, weil sie durch Gesetz angeordnet werden. Ansonsten sind sie nicht zwingendIch glaube, du meinst eher EN-Normen, statt EU-Normen :) Versuchen wir mal ein wenig Ordnung hinein zu bringen: 1. Europäisches Primärrecht, d.h. AEUV und EUV, Grundrechtecharta der Union (würde ein Jurist nie "europ. Verfassung" nennen, aber das umschreibt es in etwa) 2. Unmittelbar geltendes Sekunddärrecht der EU, d.h. EU-Verordnungen (d.h. "Gesetze" der EU); EU-Richtlinien interessieren dich, von Ausnahmefällen (sog. unmittelbare Drittwirkung) nicht, da sie sich an die Mitgliedstaaten, nicht an einzelne Bürger oder Kommunen richten 3. Grundgesetz (in welchem Verhältnis Europarecht zum nationalen Recht wirklich steht, ist zwischen dem Europäischen Gerichtshof und etwa dem Bundesverfassungsgericht umstritten, führt hier aber zu weit, grob verallgemeinert ist es so, wie eben beschrieben) 5. Formelles deutsches Bundesrecht, d.h. Gesetze des Bundestages (wie etwa die von Sven unter 2 genannten) 6. Rechtsverordnungen des Bundes 7. Landesverfassung 8. Formelles Landesrecht (etwa dein Landesbrandschutzgesetz) 9. Rechtsverordnungen des Landes 10. Satzungen deiner Kommune (Satzungen anderer Hoheitsträger nur sehr bedingt, da sie typischerweise Innenrecht sind, d.h. nur den jeweiligen Hoheitsträge "Gemeinde", "Krankenkasse", "Universität" und seine "Angehörigen" betreffen) 11. Dienstanweisungen Verwaltungsvorschriften, Runderlasse sind ersteinmal nur Innenrecht (siehe 10.) und betreffen dich als Bürger nicht direkt. Habe ich etwas vergessen? __ Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung. | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 727206 | |||
Datum | 09.06.2012 09:17 | 3430 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Thomas R. Ich glaube, du meinst eher EN-Normen, statt EU-Normen Du hast schon Recht, unter Juristen würde man jetzt noch sagen Europäische Normen also EN, statt EN-Normen. ;-) Geschrieben von Thomas R. Habe ich etwas vergessen? Ja, nämlich das insbesondere nach "Innenrecht" gefragt wurde, da wir ja Feuerwehrleute sind. Gruß Sven | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 727209 | |||
Datum | 09.06.2012 09:36 | 3357 x gelesen | |||
Moin Anton, der Staatsanwalt will mir nachweisen, ob ich fahrlässig eine Straftat begangen habe, das heißt grob gesagt, ob ich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Was ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt? Im Feuerwehrbereich zumindest mal das was von jedem Feuerwehrmann aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse und Ausbildung erwartet wird. Das sind in erster Linie BrSchG, FwDV etc. aber auch naturwissenschaftliche Zusammenhänge (kein Fett mit Wasser löschen). DIN EN habe ich außer vielleicht bei der Fahrzeugbezeichnung nicht großartig in meinen Lehrgängen vermittelt bekommen. Teilweise kann die Einhaltung der DIN EN in für die Feuerwehr geltenden Rechtsvorschriften angeordnet sein. Dann ist die verbindlich. Das kommt aber wiederum eher z.B. für Beschaffer in Betracht, wenn z.B. Schutzkleidung gekauft wird. Ein "normaler" Feuerwehrangehöriger muss davon ausgehen können, dass seine Schutzkleidung oder auch die ihm zur Einsatzbewältigung überlassenen Geräte für den Einsatzzweck geeignet sind. Da würde ich für den Sorgfaltsmaßstab eher noch die Herstellervorgaben heranziehen als die DIN, da jeder FA in ein Gerät zumindest kurz eingewiesen sein muss. Das ist für einen Maurermeister schon anders, wenn er z.B. die DIN EN außer acht lässt, und keine eine F90 Wand errichtet wo dies notwendig wäre, dass wird teuer wenn es einem auffällt auch wenn nix passiert ist und richtig unangenehm, wenn etwas passiert ist. Wie ich schon sagte, es ist besser dies an einer konkreten Frage zu beantworten, da immer zu schauen ist, welche Regelungen sind denn gerade konkret auf diesen Fall anzuwenden. Viele Grüße Sven | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 727216 | |||
Datum | 09.06.2012 10:29 | 3349 x gelesen | |||
Hallo, danke auch für deine Ausführungen. Weißt du als Jurist zufällig, welche Strafen jemandem blühen können, der z.B. per Dienstanweisung (11te Stelle) eine SER eingeführt hat, die in einigen, aber nicht unerheblichen Punkten, konträr zu den Bestimmungen der FwDVen (9te Stelle) steht? Würde ein Jurist, bzw. Richter auch in dieser Reihenfolge einer Verfehlung nachgehen, oder würde er die Verfehlung nur gegen einzelne Punkte betrachten? (z.B. ist die DA ein Verstoß nur gegen die FwDV (auch wenn andere Bereiche noch tangiert würden), oder ist es ein Verstoß z.B. gegen die EN, Landesrecht, Regel der Technik,...(also vergleicht er alle Rechte mit dem Verfehlten)) Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 727220 | |||
Datum | 09.06.2012 11:21 | 3420 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ulrich C. - VDE 0132 und Innenangriff (gegenteilige Meinung zur VDE auf Basis meiner Darstellung von der AGBF NRW) aber sind denn diese Dinge eigentlich schon (abschließend) rechtlich geklärt? oder streitet man sich in den Gremien immer noch um Theorie und Praxis? Befrägt die BF DüDo eigentlich vorher einen Juristen, bevor irgendetwas neues/ anderes eingeführt wird? Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 727222 | |||
Datum | 09.06.2012 11:30 | 3418 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph R.
Nein. Es gibt aber Ansätze für Lösungen.. (Jahre nach Beginn der Diskussion...) Geschrieben von Christoph R.
Für normale DA etc. nein, für bestimmte Dinge (z.B. Vertragsanhänge, konkrete Fälle) durchaus... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 727223 | |||
Datum | 09.06.2012 11:32 | 3424 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph R.Weißt du als Jurist zufällig, welche Strafen jemandem blühen können, der z.B. per Dienstanweisung (11te Stelle) eine SER eingeführt hat, die in einigen, aber nicht unerheblichen Punkten, konträr zu den Bestimmungen der FwDVen (9te Stelle) steht? Solange nichts passiert und sich nur eine "Heißdüse" im "Gerechtigkeitsempfinden" gestört fühlt: keine.... Wenn was passiert ist und das ursächlich darauf zurückzuführen ist, ist prinzipiell disziplinar- und zivilrechtlich je nach Schwere des Verstoßes und ob grob fahrlässig oder gar vorsätzlich fast alles möglich... Geschrieben von Christoph R.
Der wird alle fraglichen Gesetze und Regelungen prüfen, aber frag Dich doch mal selbst, wo das z.B. beim Sicherheitstrupp oder bei der PSA aufhört... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 727227 | |||
Datum | 09.06.2012 12:33 | 3374 x gelesen | |||
Guten Tag, Geschrieben von Ulrich C. 3. Erlasse (das sind auch die eingeführten FwDV!) Nun, aus eigener Erfahrung und einer gewissen Problematik mit dem Flaschendruck von Preßluftatmern schon mit folgendem Widerspruch zu kämpfen gehabt: Zum einen "nagelt" uns die FwDV7 so ziemlich genau bei einem Mindestdruck von 270bar (bzw. 180bar) zu Einsatzbeginn fest: FwDV7 Atemschutz Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten Dagegen heißt es in der GUV-I 8674 Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehr 3.1.3 Kontrolle durch den Gerätträger Nur wie tief sind "tiefe Temperaturen" und wie weit dürfen die Drücke dann nach unten abweichen? Worauf kann sich der AGT bzw. Einheitsführer stützen? Kann man auf die FwDV 7 beharren und sagen "der Preßluftatmer hat 265bar, also damit so kein Einsatz" oder kann man "ein Auge zudrücken" und sich auf die GUV-I 8674 und die entsprechende Abweichung bei "tiefen Temperaturen" berufen..? Bin auf die Antwort gespannt. Gruß Lars "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. " J. Dalhoff **************************************************************************** Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder. Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 727230 | |||
Datum | 09.06.2012 12:56 | 3333 x gelesen | |||
Hallo Lars, Geschrieben von Lars T. Nur wie tief sind "tiefe Temperaturen" und wie weit dürfen die Drücke dann nach unten abweichen? Worauf kann sich der AGT bzw. Einheitsführer stützen? Kann man auf die FwDV 7 beharren und sagen "der Preßluftatmer hat 265bar, also damit so kein Einsatz" oder kann man "ein Auge zudrücken" und sich auf die GUV-I 8674 und die entsprechende Abweichung bei "tiefen Temperaturen" berufen..? das ganze ist für mich eine rein theoretische Fragestellung. De Kurzprüfung mache ich mit Geräten aus dem Fahrzeug, damit sollten diese entsprechende Temperaturen aufweisen und somit wäre die Kurzprüfung OK. Wenn dann der Trupp in Bereitschaft steht und die Geräte abkühlen, dann ist das IMHO unkritisch, da kommen ganz andere Probleme (selbst schon mit eingefrorenen LA da gestanden). Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | |||||
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Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 727232 | |||
Datum | 09.06.2012 13:20 | 3276 x gelesen | |||
Hallo Christian, Geschrieben von Christian F. De Kurzprüfung mache ich mit Geräten aus dem Fahrzeug, damit sollten diese entsprechende Temperaturen aufweisen und somit wäre die Kurzprüfung OK. Du gehst davon aus, daß die Preßluftatmer aus dem Fahrzeug "Fahrzeughallen-Temperatur" haben und sie beim SiTr in Bereitstellung im Winter bei 0°C oder weniger abkühlen. Für manch einen sind aber schon 15°C oder 10°C "tiefe Temperaturen", die somit eine dauerhafte Abweichung nach unten auch schon im Fahrzeug rechtfertigen... Gruß Lars "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. " J. Dalhoff **************************************************************************** Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder. Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 727240 | |||
Datum | 09.06.2012 14:30 | 3284 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Wenn was passiert ist und das ursächlich darauf zurückzuführen ist, ist prinzipiell disziplinar- und zivilrechtlich je nach Schwere des Verstoßes und ob grob fahrlässig oder gar vorsätzlich fast alles möglich... Das wichtige ist "und das ursächlich darauf zurückzuführen ist". das übersehen manche/ viele. Es muß zwischen dem Tun und dem Eintritt eines Ereignisses ein kausaler Zusammenhang bestehen. Sagt die SER "wir gehen abweichend von der FwDV 7 unter AT auch ohne bereitstehende SiTr vor" und passiert dem AT-Trupp etwas und kann er nicht gerettet werden, dann könnte es ein problem sein, wenn er grundsätzlich rettbar gewesen wäre (z.B. Mayday-Ruf, Ort bekannt, nur niemand da der dahin gehen und den Trupp retten kann). Fällt hingegen die Lagerhalle zusammen in welcher der Trupp ist und wird dieser dabei erschlagen wird keiner das Fehlend es SiTr als todesursächlich ansehen und somit gibt es auch kein Problem. Wenn man vor irgend welchen "Vorschriften" abweicht ist das natürlich i Fall der fälle immer ein größerer Begründungsufwand, wei wenn man einfach nur Punkt für Punkt abhaken kann, dass man sich an alles gehalten hat. Wichtig ist m.E., dass man Abweichungen bewußt, nachvollziehbar und begründet macht. Und nicht aus dem bauch raus. Denn wenn man es bewußt macht, dann hat man Für und Wider abgewogen, Alternativen geprüft, Risiken abgeschätzt,... und das hilft schon sehr viel... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 727241 | |||
Datum | 09.06.2012 14:39 | 3310 x gelesen | |||
FwDV7- Atemschutzgeräte mit Druckbehälter, die bei Einsatzbeginn weniger als 90% des Nenn-Fülldruckes anzeigen, sind grundsätzlich nicht einsatzbereit Grundsätzlich heißt in der Juristerei, "immer, aber es gibt Ausnahmen". Ich würde z.B. bedenkenlos einen Trupp bei einem Pkw-Brand im Freien einsetzen, auch wenn der Truppführer mit 250bar meldet. Denn worum geht es in dieser Vorschrift 1. Sinnvolle Einsatzzeiten (vor allem im IA) zu ermöglichen. Denn wen Du mit 200bar bei 300bar 1-Flaschen-Geräten startest, dann ist das bei Rückzugsdruck = 2 x Anmarschdruck nicht viel mehr als mal eben beim Feuer vorbei kucken gehen. 2. Der Druckverlust könnte seine Ursache in einem Defekt am Ventil haben. Wenn dieses Abströmen sich beim Einsatz im IA verstärkt, dann versaut dir das ggf. die gesamte Rückzugsberechnung oder führt sogar zu einer sofortigen akuten Gefährdung. 3. So wird dem Versuch vorgebeugt, "angeatmete" Flaschen wieder auf die Fahrzeuge zu packen, denn Füllen kostet Zeit und bei nicht-eigenen Werkstätten auch Geld. Da könnte man schon in vesuchung kommen, auch mit 250 oder 230 zu sagen "geht schon noch, wir müssen den haushalt schonen..." Und deshalb steht da grundsätzlich. Wenn an das berücksichtig, abwägt und beurteilt kann man zu dem Schluß kommen, dass man im Einzelfall auch unter 90% Fülldruck einen Einsatz zulassen/ anordnen kann. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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