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Themarechtliche Einordnung verschiedener Vorschriften18 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg727241
Datum09.06.2012 14:393310 x gelesen
FwDV7
- Atemschutzgeräte mit Druckbehälter, die bei Einsatzbeginn weniger als 90% des Nenn-Fülldruckes anzeigen, sind grundsätzlich nicht einsatzbereit

Grundsätzlich heißt in der Juristerei, "immer, aber es gibt Ausnahmen".

Ich würde z.B. bedenkenlos einen Trupp bei einem Pkw-Brand im Freien einsetzen, auch wenn der Truppführer mit 250bar meldet.

Denn worum geht es in dieser Vorschrift

1. Sinnvolle Einsatzzeiten (vor allem im IA) zu ermöglichen. Denn wen Du mit 200bar bei 300bar 1-Flaschen-Geräten startest, dann ist das bei Rückzugsdruck = 2 x Anmarschdruck nicht viel mehr als mal eben beim Feuer vorbei kucken gehen.

2. Der Druckverlust könnte seine Ursache in einem Defekt am Ventil haben. Wenn dieses Abströmen sich beim Einsatz im IA verstärkt, dann versaut dir das ggf. die gesamte Rückzugsberechnung oder führt sogar zu einer sofortigen akuten Gefährdung.

3. So wird dem Versuch vorgebeugt, "angeatmete" Flaschen wieder auf die Fahrzeuge zu packen, denn Füllen kostet Zeit und bei nicht-eigenen Werkstätten auch Geld. Da könnte man schon in vesuchung kommen, auch mit 250 oder 230 zu sagen "geht schon noch, wir müssen den haushalt schonen..."


Und deshalb steht da grundsätzlich. Wenn an das berücksichtig, abwägt und beurteilt kann man zu dem Schluß kommen, dass man im Einzelfall auch unter 90% Fülldruck einen Einsatz zulassen/ anordnen kann.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg727240
Datum09.06.2012 14:303284 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.Wenn was passiert ist und das ursächlich darauf zurückzuführen ist, ist prinzipiell disziplinar- und zivilrechtlich je nach Schwere des Verstoßes und ob grob fahrlässig oder gar vorsätzlich fast alles möglich...

Das wichtige ist "und das ursächlich darauf zurückzuführen ist". das übersehen manche/ viele. Es muß zwischen dem Tun und dem Eintritt eines Ereignisses ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Sagt die SER "wir gehen abweichend von der FwDV 7 unter AT auch ohne bereitstehende SiTr vor" und passiert dem AT-Trupp etwas und kann er nicht gerettet werden, dann könnte es ein problem sein, wenn er grundsätzlich rettbar gewesen wäre (z.B. Mayday-Ruf, Ort bekannt, nur niemand da der dahin gehen und den Trupp retten kann). Fällt hingegen die Lagerhalle zusammen in welcher der Trupp ist und wird dieser dabei erschlagen wird keiner das Fehlend es SiTr als todesursächlich ansehen und somit gibt es auch kein Problem.

Wenn man vor irgend welchen "Vorschriften" abweicht ist das natürlich i Fall der fälle immer ein größerer Begründungsufwand, wei wenn man einfach nur Punkt für Punkt abhaken kann, dass man sich an alles gehalten hat.
Wichtig ist m.E., dass man Abweichungen bewußt, nachvollziehbar und begründet macht. Und nicht aus dem bauch raus. Denn wenn man es bewußt macht, dann hat man Für und Wider abgewogen, Alternativen geprüft, Risiken abgeschätzt,... und das hilft schon sehr viel...

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen727232
Datum09.06.2012 13:203276 x gelesen
Hallo Christian,

Geschrieben von Christian F.
De Kurzprüfung mache ich mit Geräten aus dem Fahrzeug, damit sollten diese entsprechende Temperaturen aufweisen und somit wäre die Kurzprüfung OK.
Wenn dann der Trupp in Bereitschaft steht und die Geräte abkühlen, dann ist das IMHO unkritisch, da kommen ganz andere Probleme (selbst schon mit eingefrorenen LA da gestanden).

Du gehst davon aus, daß die Preßluftatmer aus dem Fahrzeug "Fahrzeughallen-Temperatur" haben und sie beim SiTr in Bereitstellung im Winter bei 0°C oder weniger abkühlen. Für manch einen sind aber schon 15°C oder 10°C "tiefe Temperaturen", die somit eine dauerhafte Abweichung nach unten auch schon im Fahrzeug rechtfertigen...

Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff

****************************************************************************
Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen727230
Datum09.06.2012 12:563333 x gelesen
Hallo Lars,

Geschrieben von Lars T.Nur wie tief sind "tiefe Temperaturen" und wie weit dürfen die Drücke dann nach unten abweichen? Worauf kann sich der AGT bzw. Einheitsführer stützen? Kann man auf die FwDV 7 beharren und sagen "der Preßluftatmer hat 265bar, also damit so kein Einsatz" oder kann man "ein Auge zudrücken" und sich auf die GUV-I 8674 und die entsprechende Abweichung bei "tiefen Temperaturen" berufen..?


das ganze ist für mich eine rein theoretische Fragestellung.
De Kurzprüfung mache ich mit Geräten aus dem Fahrzeug, damit sollten diese entsprechende Temperaturen aufweisen und somit wäre die Kurzprüfung OK.
Wenn dann der Trupp in Bereitschaft steht und die Geräte abkühlen, dann ist das IMHO unkritisch, da kommen ganz andere Probleme (selbst schon mit eingefrorenen LA da gestanden).

Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

besucht die Feuerwehr Steinbach


"Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
(Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen727227
Datum09.06.2012 12:333375 x gelesen
Guten Tag,

Geschrieben von Ulrich C.
3. Erlasse (das sind auch die eingeführten FwDV!)
4. sicherheitsrelevante DIN-Vorschriften (z.B. VDE 0100), GUV-R
5. Regeln der Technik (DIN, GUV-I, Einsatzempfehlungen DFV, vfdb und anderer "Vereine" soweit keine konträren Fachmeinungen vorhanden)


Nun, aus eigener Erfahrung und einer gewissen Problematik mit dem Flaschendruck von Preßluftatmern schon mit folgendem Widerspruch zu kämpfen gehabt:

Zum einen "nagelt" uns die FwDV7 so ziemlich genau bei einem Mindestdruck von 270bar (bzw. 180bar) zu Einsatzbeginn fest:
FwDV7 Atemschutz
Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten
- Atemschutzgeräte mit Druckbehälter, die bei Einsatzbeginn weniger als 90% des Nenn-Fülldruckes anzeigen, sind grundsätzlich nicht einsatzbereit


Dagegen heißt es in der

GUV-I 8674 Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehr
3.1.3 Kontrolle durch den Gerätträger
Fülldruck prüfen (Überdruckeinstellung am Lungenautomat muss abgeschaltet sein)
Flaschenventil mit mindestens 2 Umdrehungen öffnen.
Das Manometer muss einen Druck von 270 bar bis 300 bar (300 bar Geräte) bzw.
180 bar bis 200 bar (200 bar Geräte) anzeigen.

Hinweis:
Bei tiefen Temperaturen ist zu berücksichtigen, dass diese Werte unterschritten werden!


Nur wie tief sind "tiefe Temperaturen" und wie weit dürfen die Drücke dann nach unten abweichen? Worauf kann sich der AGT bzw. Einheitsführer stützen? Kann man auf die FwDV 7 beharren und sagen "der Preßluftatmer hat 265bar, also damit so kein Einsatz" oder kann man "ein Auge zudrücken" und sich auf die GUV-I 8674 und die entsprechende Abweichung bei "tiefen Temperaturen" berufen..?

Bin auf die Antwort gespannt.

Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW727223
Datum09.06.2012 11:323425 x gelesen
Geschrieben von Christoph R.Weißt du als Jurist zufällig, welche Strafen jemandem blühen können, der z.B. per Dienstanweisung (11te Stelle) eine SER eingeführt hat, die in einigen, aber nicht unerheblichen Punkten, konträr zu den Bestimmungen der FwDVen (9te Stelle) steht?

Solange nichts passiert und sich nur eine "Heißdüse" im "Gerechtigkeitsempfinden" gestört fühlt: keine....

Wenn was passiert ist und das ursächlich darauf zurückzuführen ist, ist prinzipiell disziplinar- und zivilrechtlich je nach Schwere des Verstoßes und ob grob fahrlässig oder gar vorsätzlich fast alles möglich...


Geschrieben von Christoph R.
Würde ein Jurist, bzw. Richter auch in dieser Reihenfolge einer Verfehlung nachgehen, oder würde er die Verfehlung nur gegen einzelne Punkte betrachten? (z.B. ist die DA ein Verstoß nur gegen die FwDV (auch wenn andere Bereiche noch tangiert würden), oder ist es ein Verstoß z.B. gegen die EN, Landesrecht, Regel der Technik,...(also vergleicht er alle Rechte mit dem Verfehlten))


Der wird alle fraglichen Gesetze und Regelungen prüfen, aber frag Dich doch mal selbst, wo das z.B. beim Sicherheitstrupp oder bei der PSA aufhört...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW727222
Datum09.06.2012 11:303418 x gelesen
Geschrieben von Christoph R.
aber sind denn diese Dinge eigentlich schon (abschließend) rechtlich geklärt?
oder streitet man sich in den Gremien immer noch um Theorie und Praxis?


Nein. Es gibt aber Ansätze für Lösungen.. (Jahre nach Beginn der Diskussion...)


Geschrieben von Christoph R.

Befrägt die BF DüDo eigentlich vorher einen Juristen, bevor irgendetwas neues/ anderes eingeführt wird?


Für normale DA etc. nein, für bestimmte Dinge (z.B. Vertragsanhänge, konkrete Fälle) durchaus...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern727220
Datum09.06.2012 11:213421 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich C.- VDE 0132 und Innenangriff (gegenteilige Meinung zur VDE auf Basis meiner Darstellung von der AGBF NRW)
- Zubehör an PSA (vgl. RL des Ref 8 und veröffentlichte andere Fachmeinungen und gelebte Einsatzpraxis bzw. konkurrierende Vorschriften)


aber sind denn diese Dinge eigentlich schon (abschließend) rechtlich geklärt?
oder streitet man sich in den Gremien immer noch um Theorie und Praxis?


Befrägt die BF DüDo eigentlich vorher einen Juristen, bevor irgendetwas neues/ anderes eingeführt wird?



Gruß

Dies alles ist meine Meinung!

Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!


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AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern727216
Datum09.06.2012 10:293350 x gelesen
Hallo,

danke auch für deine Ausführungen.


Weißt du als Jurist zufällig, welche Strafen jemandem blühen können, der z.B. per Dienstanweisung (11te Stelle) eine SER eingeführt hat, die in einigen, aber nicht unerheblichen Punkten, konträr zu den Bestimmungen der FwDVen (9te Stelle) steht?


Würde ein Jurist, bzw. Richter auch in dieser Reihenfolge einer Verfehlung nachgehen, oder würde er die Verfehlung nur gegen einzelne Punkte betrachten? (z.B. ist die DA ein Verstoß nur gegen die FwDV (auch wenn andere Bereiche noch tangiert würden), oder ist es ein Verstoß z.B. gegen die EN, Landesrecht, Regel der Technik,...(also vergleicht er alle Rechte mit dem Verfehlten))


Gruß

Dies alles ist meine Meinung!

Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!


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AutorSven8 T.8, Hamburg / Hamburg727209
Datum09.06.2012 09:363357 x gelesen
Moin Anton,

der Staatsanwalt will mir nachweisen, ob ich fahrlässig eine Straftat begangen habe, das heißt grob gesagt, ob ich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Was ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt? Im Feuerwehrbereich zumindest mal das was von jedem Feuerwehrmann aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse und Ausbildung erwartet wird. Das sind in erster Linie BrSchG, FwDV etc. aber auch naturwissenschaftliche Zusammenhänge (kein Fett mit Wasser löschen). DIN EN habe ich außer vielleicht bei der Fahrzeugbezeichnung nicht großartig in meinen Lehrgängen vermittelt bekommen. Teilweise kann die Einhaltung der DIN EN in für die Feuerwehr geltenden Rechtsvorschriften angeordnet sein. Dann ist die verbindlich. Das kommt aber wiederum eher z.B. für Beschaffer in Betracht, wenn z.B. Schutzkleidung gekauft wird. Ein "normaler" Feuerwehrangehöriger muss davon ausgehen können, dass seine Schutzkleidung oder auch die ihm zur Einsatzbewältigung überlassenen Geräte für den Einsatzzweck geeignet sind. Da würde ich für den Sorgfaltsmaßstab eher noch die Herstellervorgaben heranziehen als die DIN, da jeder FA in ein Gerät zumindest kurz eingewiesen sein muss.

Das ist für einen Maurermeister schon anders, wenn er z.B. die DIN EN außer acht lässt, und keine eine F90 Wand errichtet wo dies notwendig wäre, dass wird teuer wenn es einem auffällt auch wenn nix passiert ist und richtig unangenehm, wenn etwas passiert ist.

Wie ich schon sagte, es ist besser dies an einer konkreten Frage zu beantworten, da immer zu schauen ist, welche Regelungen sind denn gerade konkret auf diesen Fall anzuwenden.

Viele Grüße
Sven

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AutorSven8 T.8, Hamburg / Hamburg727206
Datum09.06.2012 09:173430 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Thomas R. Ich glaube, du meinst eher EN-Normen, statt EU-Normen

Du hast schon Recht, unter Juristen würde man jetzt noch sagen Europäische Normen also EN, statt EN-Normen. ;-)

Geschrieben von Thomas R.Habe ich etwas vergessen?

Ja, nämlich das insbesondere nach "Innenrecht" gefragt wurde, da wir ja Feuerwehrleute sind.

Gruß
Sven

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW727197
Datum09.06.2012 00:223482 x gelesen
Geschrieben von Sven T.U oder DIN-Normen gelten entweder, weil sie durch Gesetz angeordnet werden. Ansonsten sind sie nicht zwingend Ich glaube, du meinst eher EN-Normen, statt EU-Normen :)

Versuchen wir mal ein wenig Ordnung hinein zu bringen:

1. Europäisches Primärrecht, d.h. AEUV und EUV, Grundrechtecharta der Union (würde ein Jurist nie "europ. Verfassung" nennen, aber das umschreibt es in etwa)
2. Unmittelbar geltendes Sekunddärrecht der EU, d.h. EU-Verordnungen (d.h. "Gesetze" der EU); EU-Richtlinien interessieren dich, von Ausnahmefällen (sog. unmittelbare Drittwirkung) nicht, da sie sich an die Mitgliedstaaten, nicht an einzelne Bürger oder Kommunen richten
3. Grundgesetz (in welchem Verhältnis Europarecht zum nationalen Recht wirklich steht, ist zwischen dem Europäischen Gerichtshof und etwa dem Bundesverfassungsgericht umstritten, führt hier aber zu weit, grob verallgemeinert ist es so, wie eben beschrieben)
5. Formelles deutsches Bundesrecht, d.h. Gesetze des Bundestages (wie etwa die von Sven unter 2 genannten)
6. Rechtsverordnungen des Bundes
7. Landesverfassung
8. Formelles Landesrecht (etwa dein Landesbrandschutzgesetz)
9. Rechtsverordnungen des Landes
10. Satzungen deiner Kommune (Satzungen anderer Hoheitsträger nur sehr bedingt, da sie typischerweise Innenrecht sind, d.h. nur den jeweiligen Hoheitsträge "Gemeinde", "Krankenkasse", "Universität" und seine "Angehörigen" betreffen)
11. Dienstanweisungen

Verwaltungsvorschriften, Runderlasse sind ersteinmal nur Innenrecht (siehe 10.) und betreffen dich als Bürger nicht direkt.

Habe ich etwas vergessen?

__
Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung.

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY727182
Datum08.06.2012 20:053581 x gelesen
Servus Sven,

Geschrieben von Sven T.Ansonsten sind sie nicht zwingend, allerdings erleichtert es einem später den Nachweis, dass man etwas richtig gemacht hat, wenn man sich auf DIN o.ä. berufen kann.

wenn nichts passiert, dann kann das schon so gehen. Sollte aber irgendwie ein Unglück passieren und der Staatsanwalt kann dir nachweisen, dass du eine Norm nicht beachtet hast, dann hast du die "A...lochkarte" gezogen. So wurde es mir einmal auf der SFS-R und zweimal während eines Meisterkurses von verschiedenen Dozenten so gelehrt.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW727179
Datum08.06.2012 19:163764 x gelesen
Geschrieben von Christoph R.
6. (DA)
Wenn ja, wie sähen solche Strafen aus?
Aufkündigung von Zuschüssen? Ordnungswidrigkeitsverfahren?


von mehr oder weniger freundlichen Zwiegesprächen, über darf nicht mehr Fernsehen, bekommt keinen Lolly, bis hin zu dienstrechtlichen Konsequenzen, vgl. Disziplinarrecht... (das führt hier aber zu weit)


Geschrieben von Christoph R.Geschrieben von Ulrich C.
5. Regeln der Technik (DIN, GUV-I, Einsatzempfehlungen DFV, vfdb und anderer "Vereine" soweit keine konträren Fachmeinungen vorhanden)


gab es mal konträre Fachmeinungen bzgl eines Themas?
wie wurde da entschieden/ ausgebildet/ verfahren?


Klar, vgl.
- VDE 0132 und Innenangriff (gegenteilige Meinung zur VDE auf Basis meiner Darstellung von der AGBF NRW)
- Zubehör an PSA (vgl. RL des Ref 8 und veröffentlichte andere Fachmeinungen und gelebte Einsatzpraxis bzw. konkurrierende Vorschriften)
-


Geschrieben von Christoph R.gilt dann der Faktor "Glück" und/oder "Wo kein Kläger, da kein Richter"?


vgl. die Diskussionen hier zur FwDV 7 und dem Staatsanwalt/Richter...


Geschrieben von Christoph R.Darf ich fragen, wie ihr das in DüDo (rechtlich) geregelt habt?
(also eure "Gliederung" als Behörde und Anwender von SERn, GBen,...)


s.o.

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorSven8 T.8, Hamburg / Hamburg727178
Datum08.06.2012 19:113696 x gelesen
Moin!

0. evtl. EU-Verordnungen und unmittelbar anwendbare EU Richtlininen (keine EU-Normen!)
1. Grundgesetz (Verfassung)
2. Zivilschutzgesetz / Strafgesetzbuch / BGB (Bundesgesetze)
3. Brandschutzgesetz aus Bayern (Landesgesetz)
4. Erlasse / Verordnungen (von Bundesministerien / bayrischen Ministerien)
- Das können z.B. Feuerwehrdienstvorschriften oder Blaulichterlasse sein
5. Satzungen (UVV etc. aber nur die von der zuständigen (F)UK)
6. Dienstanweisungen

EU oder DIN-Normen gelten entweder, weil sie durch Gesetz angeordnet werden. Ansonsten sind sie nicht zwingend, allerdings erleichtert es einem später den Nachweis, dass man etwas richtig gemacht hat, wenn man sich auf DIN o.ä. berufen kann. Ähnliches gilt für die ganzen anderen Vorgaben (vfdb, DFV, Herstellerangaben ...). Wer sich nicht dran hält und etwas passiert, muss (evtl.) erklären warum er es anders gemacht hat als alle anderen.

Die Rechtsfolgen sind immer sehr unterschiedlich. Oftmals gibt es keine unittelbare Rechtsfolge (z.B. Verstoß gegen FwDV). Aber wenn es um Strafbarkeit geht, weil jemand verletzt wurde, kann diese Vorschrfit/Regelung der Maßstab dafür sein, ab wann eine Handlung fahrlässig war.
Bei manchen zwingenden Vorschriften stehen auch die Rechtsfolgen für eine Zuwiderhandlung drin (Bußgeld oder gar Strafe). Oder in der Laufbahnverordnung stehen evtl. disziplinarische Maßnahmen drin.

Etwas komplexes Thema ohne konkretes Beispiel. Könnte man eine lange Schulung zu machen.

Gruß
Sven

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AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern727168
Datum08.06.2012 18:073821 x gelesen
Hallo,

erstmal danke für deine Erläuterungen!


Geschrieben von Ulrich C.3. Erlasse (das sind auch die eingeführten FwDV!)
Geschrieben von Ulrich C.6. Dienstanweisungen, das können auch Gefährdungsbeurteilungen sein

wäre dann nicht jeder Verstoß gegen die FwDVen (und in einigen gibt es eben keinen Ausnahmepassus ála "[...]kann von den Regelungen dieser [FwDV] abweichen, wenn dies zur Sicherstellung des Einsatzerfolges erforderlich ist." (FwDV 3 Abs.1)) und andere Erlasse auch "strafbar", sofern es jemand darauf ankommen lassen würde?

Wenn ja, wie sähen solche Strafen aus?
Aufkündigung von Zuschüssen? Ordnungswidrigkeitsverfahren?



Geschrieben von Ulrich C.5. Regeln der Technik (DIN, GUV-I, Einsatzempfehlungen DFV, vfdb und anderer "Vereine" soweit keine konträren Fachmeinungen vorhanden)

gab es mal konträre Fachmeinungen bzgl eines Themas?
wie wurde da entschieden/ ausgebildet/ verfahren?



Geschrieben von Ulrich C.Probleme ergeben sich in der Praxis u.a. daraus, wenn DA oder Einsatzempfehlungen (auch Schreiben von FUK) erstellt werden, die gegen Regeln verstoßen (z.B. VDE 0132 verbietet faktisch den Innenangriff, der aber "Auftrag" der Fw ist; vgl. auch alte PSA-Diskussion zum Wärmefenster und die Meinungen einzelner Bundesländer oder dortiger UK), die "höherwertig" sind - da wirds dann sehr spannend, wer das wissen können und ggf. verantworten muss.

gilt dann der Faktor "Glück" und/oder "Wo kein Kläger, da kein Richter"?


Darf ich fragen, wie ihr das in DüDo (rechtlich) geregelt habt?
(also eure "Gliederung" als Behörde und Anwender von SERn, GBen,...)


Gruß

Dies alles ist meine Meinung!

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW727160
Datum08.06.2012 17:353975 x gelesen
Geschrieben von Christoph R.
- (EU-, dt.-) Normen
- Ländererlasse
- Dienstanweisungen
- GUV/ BG- Vorschriften (UVV)
- FwDVen
- Gefährdungsbeurteilungen
- Herstellerangaben
- anerkannte 'Regel[n] der Technik'


M.E. (kein Jurist! Anwender des GMV) in etwa (und die Besonderheiten von europäischen, deutschen und länderspezifischen Gesetze/Normen lasse ich dabei aussen vor):

1. Gesetze (und ggf. allgemeine bzw. spezielle Urteile)
2. darauf basierende VO
3. Erlasse (das sind auch die eingeführten FwDV!)
4. sicherheitsrelevante DIN-Vorschriften (z.B. VDE 0100), GUV-R
5. Regeln der Technik (DIN, GUV-I, Einsatzempfehlungen DFV, vfdb und anderer "Vereine" soweit keine konträren Fachmeinungen vorhanden)
6. Dienstanweisungen, das können auch Gefährdungsbeurteilungen sein (durch GB ist eine Aufweichung von 5. möglich, wenn das sauber begründet ist bzw. gar 5. fehlerhaft!)

Probleme ergeben sich in der Praxis u.a. daraus, wenn DA oder Einsatzempfehlungen (auch Schreiben von FUK) erstellt werden, die gegen Regeln verstoßen (z.B. VDE 0132 verbietet faktisch den Innenangriff, der aber "Auftrag" der Fw ist; vgl. auch alte PSA-Diskussion zum Wärmefenster und die Meinungen einzelner Bundesländer oder dortiger UK), die "höherwertig" sind - da wirds dann sehr spannend, wer das wissen können und ggf. verantworten muss.

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern727154
Datum08.06.2012 17:105108 x gelesen
Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage bezüglich der hierarchischen Einordnung der ganzen Vorschriften, die es bei Feuerwehrs so gibt.

Was ist die oberste Vorschrift, die ich einhalten müsste und wo ist das (grob) geregelt?

zur Auswahl würden stehen:

- (EU-, dt.-) Normen
- Ländererlasse
- Dienstanweisungen
- GUV/ BG- Vorschriften (UVV)
- FwDVen
- Gefährdungsbeurteilungen
- Herstellerangaben
- anerkannte 'Regel[n] der Technik'


ich denke, dass sich diese Regelungen eigentlich ergänzen sollen, aber es kann ja auch sein, dass es konträre Aussagen bezüglich eines Themas gibt.

Was gilt dann für mich als Feuerwehr rechtlich bindend?



Vielen Dank schon mal für eure Hilfe

Freundliche Grüße

Dies alles ist meine Meinung!

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 08.06.2012 17:10 Chri7sto7ph 7R., Berching
 08.06.2012 17:35 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 08.06.2012 18:07 Chri7sto7ph 7R., Berching
 08.06.2012 19:16 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 09.06.2012 11:21 Chri7sto7ph 7R., Berching
 09.06.2012 11:30 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 09.06.2012 12:33 Lars7 T.7, Oerel
 09.06.2012 12:56 Chri7sti7an 7F., Fürth
 09.06.2012 13:20 Lars7 T.7, Oerel
 09.06.2012 14:39 Chri7sti7an 7F., Wernau
 08.06.2012 19:11 Sven7 T.7, Hamburg
 08.06.2012 20:05 Anto7n K7., Mühlhausen
 09.06.2012 09:36 Sven7 T.7, Hamburg
 09.06.2012 00:22 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 09.06.2012 09:17 Sven7 T.7, Hamburg
 09.06.2012 10:29 Chri7sto7ph 7R., Berching
 09.06.2012 11:32 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 09.06.2012 14:30 Chri7sti7an 7F., Wernau
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