Hallo,
Geschrieben von Udo B.Für Rudi ist die Aktion ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und somit eine Straftat (§ 21 Abs. 1 StVG) - also nicht durch das OWi-Recht der FeV abgedeckt. Auch die Kommune als Fahrzeughalter wäre dran (§ 21 Abs. 2 StVG), und, die Kommune hätte rechtzeitig für geeignete Kraftfahrer und deren Alarmverfügbarkeit sorgen müssen, also auch nichts mit FeV-Ausnahme.
Nö, genau da sehe ich eine mögliche Ausnahme. Rudi hat im Prinzip eine Fahrerlaubnis, die gerade mal ein paar Wochen ruht. Danach darf er ja auch wieder fahren, er ist gesundheitlich geeignet, stellt sicher keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung dar, weil er das Fahrzeug, das er bewegt, nicht beherrschen würde. Wenn das nach Abwägung aller anderen Alternativen die einzige Möglichkeit ist, weil Leib und Leben von anderen Menschen bei Nichtgebrauch dieser Ausnahme gefährdet wären, dürfte gerade da die Ausnahme greifen.
Geschrieben von Udo B.Uschi dürfte bei der passenden Konstellation durchaus den Bootsanhänger durch die Gegend bewegen. wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht größer ist als das Leergewicht des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer sind als 3,5 t.
Die Leergewicht/Gesamtgewicht-Verhältnisregel ist bei Klasse B schon vor Jahren entfallen. B für Fahrzeuge bis 3500kg zul. Gesamtmasse mit Anhänger sofern die zul. Gesamtmasse des Zuges 3500kg nicht übersteigt oder der Anhänger max. 750kg zul. Gesamtmasse hat. Ein 1700kg-Anhänger hinter einem 1800kg-Fahrzeug mit 1400kg Leermasse ist mit Klasse B genauso erlaubt wie ein 3500kg-MTF mit 750kg-Anhänger.
Gruß,
Michael
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