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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsatz-Fahrten, Ausnahmen § 70 StVZO, § 74 FeV    # 19 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP889262
Datum22.11.2024 11:04      MSG-Nr: [ 889262 ]883 x gelesen

Geschrieben von Darre H.Aber der FM (SB) frägt ja auch im Thema Sonderrechte immer sehr gerne "wo steht das", und jetzt sagen mir genau diese Kameraden, guck mal, die genau identische Ausnahme-Befreiung gilt auch für die StVZO, FeV, nun auch FZV.Frag diese Kameraden dann doch mal, wie/womit sie zum Gerätehaus erschienen sind, welche einzelnen Vorschriften für sie dabei galten, welche davon sie konkret wie angewandt haben - nicht in der Feuerwehrwelt, sondern vom "PiepPiepPiep" bis sie in Unterhose vorm Spind stehen. Ich wette, da kommen keine 10%. Und den einen Satz, der einem so gut gefällt, weil man ihn gleich mehrfach in mehreren Vorschriften gefunden hat, den meinen sie dann 112%ig zu verstehen. Nee, klappt nicht. Aber ja, es gibt solche Leute natürlich.

Geschrieben von Darre H.Der unbedarfte FM (SB) ist da, auch aufgrund identischer Formulierung, in Analogie zur StVO, voreilig dazu verführt, dass ebenso die §§ dieser Verordnungen im dringlichen Hoheitsfall für ihn komplett und pauschal nicht relevant sind.Dann hat man ihm den Passus der StVO schon nicht gut beigebracht (wobei eine rechtswissenschaftliche Grundbildung in der FwDV 2 eh nicht auftaucht), denn "komplett und pauschal nicht relevant" ist der auch komplett und pauschal so nicht.

Achtung, FeV-Lebensbeichte: Ich glaube tatsächlich, in meinem Einsatzfahrerleben habe ich von der Ausnahmevorschrift der FeV schon häufiger Gebrauch gemacht als von der der StVO. Und ich werde das womöglich sicher noch einige weitere Male tun (also tun müssen, sonst würde ich es ja nicht tun).

Es gab genug Einsatzfahrten, da habe ich, ländliche Struktur sei Dank, gar nicht die Möglichkeit gehabt irgendeine StVO-Vorgabe brechen zu können, selbst wenn ich die Strecke noch dreimal im Kreis gefahren wäre.
Es gab aber glaube ich nahezu keine Einsatzfahrt, bei denen ich meiner Pflicht nach 4 Abs. 2 Satz 2 FeV nachgekommen bin.

Das dürfte einem großen Teil der deutschen Feuerwehrfahrzeugführerwelt so gehen, ohne es zu wissen. Oder nehmen eure Fahrer immer brav den Führerschein mit in die PSA? Und zack, schon haben wir eine praxisrelevante Art, diese Ausnahmevorschrift anzuwenden.

Weder die StVO, noch die StVZO (mit der der einzelne FM eher weniger zu tun haben dürfte) oder die FeV geben die Möglichkeit oder gar Pflicht, jederzeit ganz pauschal jegliche Vorgabe der entsprechenden Rechtsnorm außer Acht zu lassen, das wird immer eine streng einzelfallbezogene Prüfung sein. Eine Prüfung der einzelnen Situation, und der einzelnen vermeintlich oder tatsächlich gebrochenen Vorgabe.

Und auch wenn sich der Gesetzgeber hier vermeintlich die gleiche Formulierung einfach in verschiedene Gesetze rüberkopiert hat, stehen die denkbaren Einzelfälle vor sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen: Ob ich morgen bei der Einsatzfahrt eine Vorfahrtsregelung nach § 8 StVO brechen muss, weiß vorher keiner. Vielleicht fahr ich eh ganz woanders her, vielleicht ne Minute später, vielleicht ist da einfach gar keiner der Vorfahrt hätte wenn er halt gerade doch da rumfahren würde - ich weiß, das ich Sondersignal anschalten würde, Sonderrechte wahrnehmen würde, wenn ich müsste und könnte, aber wirklich konkret weiß ich nix. Ich kann es auch nicht wirklich vorplanen, und der Fahrzeughalter bzw. Träger der FW können das auch nicht. Damit ich das dann morgen trotzdem konkret anwenden könnte, wo nötig und möglich, hat der liebe Gesetzgeber die Ausnahmevorschrift so gewählt, wie sie da in der StVO steht.
Ob morgen überhaupt ein Fahrer mit passender Fahrerlaubnis in dieses Feuerwehrfahrzeug einsteigen könnte, das kann grundsätzlich der Träger der Feuerwehr, in Teilen auch die Feuerwehrführung, mit entsprechender Vorplanung und Vorsorge über Monate, Jahre... im Voraus beeinflussen. Und das ist schon ein entscheidender Unterschied. Ich kann eine einzelfallbezogene Ausnahmevorschrift doch nicht für Jahre im Voraus als pauschale Befreiung werten. Wer das meint, ist ja eigentlich schön doof, das dann ausgerechnet nur mit dem ollen Führerschein zu machen.

Ja, das ich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV eine Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen habe, weiß ich auch vorher, aber zum einen ist das eben wieder eine andere Vorgabe und Wertigkeit derselben als § 4 Abs. 1, zum anderen habe ich die zwei dutzend Taschen an der PSA so voller Taschenkarten für oder von den Jüngern des "wo steht das", dass eine Suche des Lappens bei einer Verkehrskontrolle auf der Einsatzfahrt die Polizei einfach zu lange davon abhalten würde, uns an der Einsatzstelle die Parkplätze zu klauen, so dass an der Stelle eine geplante, ständige Ausnahmevorschriftsanwendung mit durchaus nahezu pauschalem Charakter anwendbar wird. Außerdem kann ich denen ja später den Lappen auch noch zeigen, ich hab ja einen. Hab ich keinen, geht das nicht.

"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)

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 21.11.2024 14:32 Darr7e H7., hamburg
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 22.11.2024 01:35 Darr7e H7., hamburg
 22.11.2024 11:04 Seba7sti7an 7K., Grafschaft  
 23.11.2024 00:37 Dirk7 B.7, Karlsbad
 22.11.2024 13:27 wern7er 7n., reischach  
 22.11.2024 22:39 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.11.2024 00:37 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 23.11.2024 10:00 Udo 7B., Schiltach
 23.11.2024 15:03 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.11.2024 16:20 Udo 7B., Schiltach
 23.11.2024 17:32 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 23.11.2024 18:58 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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 23.11.2024 20:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.11.2024 07:30 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
 24.11.2024 10:10 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.11.2024 15:18 Dani7el 7Z., Erlenbach
 23.11.2024 15:40 Seba7sti7an 7K., Grafschaft

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