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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Entscheidung ob Sonderrechte, DGUV 205-024 | 4 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 886996 | ||
Datum | 23.02.2024 18:19 MSG-Nr: [ 886996 ] | 1144 x gelesen | ||
Erstmal: IANAL. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen u.a. auf der einschlägigen Literatur (u.a. Müller, Einsatzfahrten; Fehn, Selen, Rechtshandbuch für Rettungsdienst und Feuerwehr) sowie verschiedenen organisationsinternen Vorgaben bzw. Empfehlungen. Du solltest zwei Sachen unterscheiden: Für die taktische Weisung des (Fahrzeug-)Führers / Gruppenführers / Zugführers oder der Leitstelle zur Nutzung von Sonderrecht / Sondersignal trägt die jeweils anweisende Person die Verantwortung, Fehlentscheidungen können deshalb juristische Folgen haben. Der Maschinist / Kraftfahrers ist an diese Weisung gebunden (u.a. Arbeitsvertrag, Beamtenrecht, ...) und wird damit in seiner Entscheidungsfreiheit, ob SoRe / SoSi oder nicht, eingeschränkt. Mehr nicht. Die praktische Umsetzung dieser Weisung obliegt dann im Straßenverkehr alleine dem Kraftfahrer, der bei jedem Verstoß gegen Regelungen der StVO erneut die Notwendigkeit des Verstoßes abwägen muss und zur besonderen Sorgfalt verpflichtet ist (Schädigungsverbot, Gefährdungsverbot). Wenn es jetzt dummerweise kracht, ist nach Straßenverkehrsrecht der Maschinist / Kraftfahrer verantwortlich. Ist in der Praxis schnell mal eine ziemlich komplizierte juristische Geschichte. Beide Aussagen (das genannte Urteil und die DGUV-Information) sind jedenfalls korrekt. Grüße Udo
Geändert von Udo B. [23.02.24 18:20] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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