Hallo,
die jeweilige Führungskraft oder je nach Maßgabe die Leitstelle bestimmt, ob die Inanspruchnahme nach deren Einschätzung gerechtfertigt ist, also ob die Sonderrechte generell bei diesem Einsatz in Anspruch genommen werden dürfen. Ob der Fahrer im jeweiligen Einzelfall dann die Sonderrechte beansprucht (also gerade an der betreffenden Stelle schneller als sonst erlaubt fährt, an einer Kreuzung bei eingeschaltetem Blaulicht/Horn Wegerecht beansprucht, eine nur für Anlieger freigegeben Straße als Abkürzung nimmt, das Fahrzeug an der Einsatzstelle im Halteverbot oder mitten auf der Straße abstellt), obliegt dem Fahrer.
Gruß,
Michael
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