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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Neubau Hauptfeuerwache Mannheim | 31 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 885985 | ||
Datum | 04.12.2023 09:36 MSG-Nr: [ 885985 ] | 891 x gelesen | ||
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Geschrieben von Gerhard B. FwVO Rheinland-Pfalz §1 Absatz 1: " Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, daß sie in der Regel (...) innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.Jetzt wollt ich gerade den Klugscheißer geben und schreiben, dass die 8min in RLP genauso lange sind wie die 10min in Hessen, aber jetzt fiel mir auf, dass es auch im HBKG heißt "nach der Alarmierung". Also gibt es eine DIN 14011:2018-01-Hilfsfrist, eine Hessen-Hilfsfrist und eine RLP-Hilfsfrist-die-Einsatzgrundzeit-heißt-weils-eben-keine-DIN-Hilfsfrist-ist. Dafür müsst ihr "an jedem Ort" ankommen, wir aber nur "an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort". Dann passt es wohl wieder. I love Förderalismus. "Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen" (Didi Hallervorden) | ||||
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