Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Schonstett | Seit 20 Jahren kein neues Feuerwehrhaus: Ehrenamtliche treten gemeinsam zurück | BR24 | 94 Beiträge |
Autor | Nils8 J.8, Wackersdorf / | 880024 |
Datum | 08.11.2022 14:31 MSG-Nr: [ 880024 ] | 1394 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Hallo zusammen,
wie bereits mehrfach in der Diskussion erwähnt, liegt Schonstett nunmal in Bayern und Regelungen aus anderen Bundesländern sind daher irrelevant.
Das BayFwG und seine AV sind daher maßgeblich, in diesen Punkten aber auch ein wenig nebulös. Die VollzBek gibt auch nix her. Ich habe deswegen mal den "Forster/Pemler" zu Rate gezogen. Das ist DER Gesetzeskommentar zum BayFwG, der auch bei (den wenigen dahingehenden) Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu Rate gezogen wird:
Der Bereich "Entbindung/Ausschluß von Dienst", "Verstärung einer FF durch Heranziehung von Dienstverpflichteten", "Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr" usw. umfasst über acht Seiten! Ich versuch´ mal die Quintessenzen zusammenzufassen:
1.) der Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr in Bayern entscheidet über Aufnahme und Entlassung zum Feuerwehrdienst. Die Schriftform dieser Verwaltungsakte ist nicht erforderlich, wird aber in Fällen, bei denen es zu Knatsch kommen kann (z.B. Entpflichtung gegen den Willen des Dienstleistenden) empfohlen. Natürlich steht dem Betreffenden immer der Verwaltungsweg offen - Widersprüche, Klagen etc.
2.) wenn eine FF die erforderliche Mindeststärke nicht erreicht (Untergrenze: 3-fache Gruppenfunktionsstärke), sich das nicht auf absehbare Zeit beheben läßt, Werbemaßnahmen nicht greifen etc pp UND die gestellten Aufgaben nicht zuverlässig erfüllt werden können, muss zu Dienstverpflichtungen gegriffen werden. Dann wird aufgefüllt auf die 3-fache Gruppe oder das eben erforderliche Maß (kann ja bei ner notwendigen Zugwehr auch durchaus mehr sein, bei nem Rumpf an Freiwilligen aber auch weniger).
Bedeutet aber auch: wenn ich nur 12 Mann habe, die aber alles und jederzeit in Gruppenstärke wuppen können, dann is alles in Butter
3.) die Anordnung zur Dienstverpflichtung ist vom Gemeinderat zu beschließen. Aus dieser Anordnung muß hervorgehen wieviele Dienstverpflichtete benötigt werden, welcher Personenkreis betroffen ist, wie auszuwählen ist, wie lange verpflichtet wird, warum-der-eine-und-nicht-der-andere, in welcher Reihenfolge wird wieder entlassen wenn die Mindesstärke wieder nach-und-nach mit Freiwilligen erreicht wird...
Das ist die größte Mine: da es dazu mWn in Bayern keine Präzedenzfälle gibt, sich gegen diese Anordnung aber der Widerstand der evtl. Dienstverpflichteten richten würde, muß das wasserdicht formuliert werden. Und allein sowas schüttelt man nicht so einfach aus dem Ärmel. Auch deswegen isses mit dem lapidaren Satz "dann machen wir halt ratz-fatz ne Pflichtfeuerwehr" nicht getan.
4.) der Verwaltungsakt der Heranziehung des/der Einzelnen (kann ja auch Frauen treffen) zum Pflichtdienst muß durch den Bürgermeister schriftlich erfolgen. Die Rechtsfolgen sind dabei zu benennen z.B. auch die Höhe eines Zwangsgeldes bei Dienstpflichtverletzung. Wie der gute, alte Einberufungsbescheid (kennt den noch wer?)...
5.) für die Einrichtung einer reinen Pflichtfeuerwehr benötigt man auch einen Gemeinderatsbeschluß. Die Dienstverpflichtung läuft aber nach dem o.a. Schema.
6.) Kommandanten von Pflichtfeuerwehren werden vom Bürgermeister auf Widerruf bestellt. Sie haben die gleichen Eignungsvoraussetzungen zu erfüllen (min. 18 J., min. vier Jahre absolvierter Dienst, alle notwendigen Lehrgänge bzw ausnahmsweise Bereitschaft diese binnen eines Jahres erfolgreich abzulegen) wie die Kommandanten von Freiwilligen Feuerwehren.
Allein hier frag´ ich mich, wo man (komplette Unwilligkeit der bisherigen Führung vorausgesetzt) diese Kameraden aus dem Hut zaubern will...
7.) auch das weitere Führungspersonal wird in Pflichtfeuerwehren nicht mehr vom Kommandanten, sondern von der Gemeinde bestellt. Mannschaften ernennt aber der Kommandant.
Für die Übergangszeit zwischen Freiwilliger und Pflichtfeuerwehr hat der "Forster/Pemler" aber eine Brücke gebaut um die derzeitige Mannschaft wenigstens teilweise behalten zu können: aufgrund der anzunehmenden Eilbedürftigkeit der "Personalbeschaffung" ist der Sofortvollzug der Dienstverpflichtungen möglich (natürlich bei Eröffnung des Klageweges). Dabei wäre insb. die Ausbildungszeit von neu-Dienstverpflichteten zu berücksichtigen. Längerfristig kann man aber dem Argument "du kannst das doch, mach das doch nochmal weitere fünf Jahre" sehr wahrscheinlich mit "ich hab das aber schon 15 Jahre gemacht, jetzt darf auch mal mein Nachbar" begegnen...
Summasumarum: das schüttelt man nicht einfach aus dem Ärmel - und das wird man auch nicht so schnell wieder los. Für den "Dorffrieden" eine Katastrophe. Und für Unwillige tausend Möglichkeiten zu sagen "ohne mich!".
Und was passiert eigentlich, wenn Dienstverpflichtete anfangen sich an Arbeitsschutzinstanzen (SiB, FaSi etc.) oder Aufsichtsbehörden (Bauaufsicht, KUVB etc.) zu wenden? Wenn auf einmal wegen fehlender Verbesserungsperspektive das Gerätehaus wegen Sicherheitsmängeln gesperrt wird?
Wenn ich unlustig wäre, könnte ich mir da einen heiden-Spaß machen und einen Brief nach dem anderen schreiben (hätte ich als Schonstetter Fw´ler sehr wahrscheinlich sowieso schon). Immerhin haben Beschäftigte nach § 16 ArbSchG eine "Besondere Unterstützungspflicht" zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes und zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes...
Grüße aus der Oberpfalz
Nils
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Geändert von Nils J. [08.11.22 14:36] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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