Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Schonstett | Seit 20 Jahren kein neues Feuerwehrhaus: Ehrenamtliche treten gemeinsam zurück | BR24 | 94 Beiträge |
Autor | Olaf8 F.8, Köln / NRW | 879948 |
Datum | 06.11.2022 00:46 MSG-Nr: [ 879948 ] | 2184 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Gegensprechen Oberband
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Feuerwehr
Feuerwehrgesetz
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Geschrieben von Michael B. Geschrieben von Michael B."Nö, muss er nicht."
Die Antwort ist etwas zu einfach. Das ist keine Begründung.
Nö, brauche ich nicht zu begründen. Oder hast Du begründet warum der Bürgermeister den Massenaustritt akzeptieren muss?
Weil es eine Freiwillige Feuerwehr ist und keine Pflichtfeuerwehr. In der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren Schonstett steht unter §10 Abs. 1 ist zu lesen. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.
Das war es. Mehr ist zu diesem Thema nicht in der Satzung zu finden. Im Bayerischen FwG wird nur auf die Satzung der FF hingewiesen.
Dort steht unter:
5. Zu Art. 5 Freiwillige Feuerwehr
5.1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung
Die Gemeinden sollen für ihre Feuerwehren eine öffentlich-rechtliche Satzung gemäß Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO erlassen
Geschrieben von Michael B.Wenn die Mitglieder ihren Antrag auf Entlassung aus der FF stellen, dann lehnt der Bürgermeister einfach alle Anträge ab und schon ist die ganze Sache vom Tisch und alles läuft weiter wie bisher.
Glaube ich nicht. den jetzt laufen die Amtsmühlen an.
Unter meinem Entlassungsbescheid aus der FW (auf eigenen Antrag) stand eine Wiederspruchs- Belehrung. Ich hätte also binnen 14 Tagen gegen diesen Bescheid Wiederspruch einlegen können, obwohl ich den Antrag auf Entlassung selbst stellte.
Was soll einem das sagen? Erst wird von Dir behauptet, dass der Bürgermeister den Entlassungsantrag ablehnen kann. Dann gebe ich hier den Rückschluss daraus wieder und schon heißt es von Dir Glaube ich nicht und es wird damit begründet, dass es eine Einspruchsfrist für den Antragssteller gibt. Was ist das denn nur für ein Blödsinn? Entweder kann der Bürgermeister den Austritt ablehnen, (ist die Frage, wo das seht. Im FwG nicht. In der Satzung der FF auch nicht) oder der Bürgermeister kann es nicht. Dieses hin und her führt zu nichts. Und auch dass der Antragssteller eine Widerspruchsfrist hat, hat mit der Entscheidungsgewalt des Bürgermeisters nichts zu tun.
Geschrieben von Michael B. muss es ihr auch möglich sein alle oder einen Teil der Anträge anzulehnen.
Gibt es dazu einen Gesetzestext oder ein Urteil? Oder ist es nur Deine Meinung?
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