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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaJerusalema-Challenge -> Abmahnungen    # 16 Beiträge
AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern866932
Datum15.02.2021 13:46      MSG-Nr: [ 866932 ]2208 x gelesen
Infos:
  • 11.02.21 Hintergrundinfos zum Song "Jerusalema"
  • 11.02.21 Polizei NRW

  • Nicht ganz meine Fachrichtung, aber von mir auch immer in meinen Vorlesungen an Uni und Hochschule angesprochen. Daher ein paar kleine Infos zum Urheberrecht:

    "Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen insbesondere a) Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, b) Werke der Musik, c) pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, d) Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, e) Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, f) Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden und g) Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
    Werke sind dabei nur persönliche geistige Schöpfungen."
    Problematisch für Feuerwehren sind immer wieder Inhalte von e) und f), wenn Webseiten verschönert werden sollen oder Einsatzberichte mit Fremdmaterial aufgepeppt werden.
    In der voeliegenden Sache geht es im Wesentlichen wohl um b), die Musik. Ich gebe aber zu bedenken, dass wir bei vielen Werken, die dann von den HiOrgs ins Netz gestellt werden auch eigenen Urheberrechte zu c) gibt.

    Was nicht vorliegt, ist eine Bearbeitung, die nach Urheberrecht auch möglich wäre:
    "Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."
    Schließlich wird nicht an der Musik gedreht, sondern nur ein eigenes Werk an das Werk eines Anderen angehängt (Musik mit Tanz verknüpft).

    Wenn Warner sich meldet, dann müssen wir davon ausgehen, dass Warner die Verwertungsrechts an dem Musikstück erhalten (erworben?) hat. Während die Person des Urhebers nicht geändert werden kann, ist es möglich, die Verwertung vom Urheber auf einen Dritten, meist irgendeinen (Zeitungs-, Buch-, Musik-)Verlag (meist per Vertrag) zu übertragen.

    Schranken sind dem Urheberrecht durch gesetzlich erlaubte Nutzungen gegeben. Danach heißt es zu öffentlichen Wiedergaben (darum handelt es sich bei YouTube ja wohl):
    "(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
    ...
    (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."
    Klartext: Man darf wiedergeben, muss dafür aber eine Vergütung zahlen, da die Videos nicht unter die Ausnahmen der Vergütungsfreiheit fallen. Zudem bedarf es der Zustimmung des Berechtigten.

    Einziger Knackpunkt könnte sein, dass die HiOrgs eigene Werke ergänzt haben, das aber sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht. Das Werk darf nicht verunstaltet werden (darüber lässt sich in dem ein oder anderen Fall vielleicht streiten), aber vielleicht ist der Tanz auch so ausdrucksvoll, dass die Musik dahinter zurücktritt. Würde aber am Endergebnis nichts machen. Auch wenn viele der HiOrg-Künstler wohl unter die Wohlfahrtspflege fallen könnten, Youtube macht es zu einer Nutzung über einen abgegrenzten Kreis von Personen hinaus, weshalb auch diese Ausnahme nicht zieht.

    Fazit: Dumm gelaufen. Wenn der Musiker (wie auch immer) einer (kostenfreien) Nutzung für eigene Tanzdarbietungen zugestimmt hätte, gäbe es das Problem nicht, aber vielleicht durfte er das wegen des Verwertungsvertrages auch nicht.

    Vielleicht lenkt Warner bei einem vernünftigen Shitstorm ein, muss aber nicht sein, insbesondere, wenn das UrhG so streng ist wie bei uns. Schade ist, dass der Verlag nicht der üblichen Praxis gefolgt ist, nach der solche Bearbeitungen (Ergänzung eigener urheberrechtlich zu wertenden Bestandteile) eher als Werbung für das eigene Musikstück gesehen wurden. Viele Verlage habe solche Dinge in der Vergangenheit laufen lassen, rechtlich gesehen waren die Nutzer der Werke von Dritten aber wohl im Unrecht.

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    Geändert von Stefan R. [15.02.21 13:47] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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     11.02.2021 16:19 Robi7n B7., Braunschweig
     11.02.2021 16:37 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     11.02.2021 16:47 Jürg7en 7M., Weinstadt
     11.02.2021 21:48 Jürg7en 7M., Weinstadt
     11.02.2021 22:46 Robi7n B7., Braunschweig
     13.02.2021 01:32 Jürg7en 7M., Weinstadt
     15.02.2021 08:23 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     15.02.2021 10:25 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     15.02.2021 10:47 Robi7n B7., Braunschweig
     15.02.2021 13:46 Stef7an 7R., Papendorf  
     15.02.2021 17:48 Jürg7en 7M., Weinstadt
     17.02.2021 07:59 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     21.02.2021 22:09 Jürg7en 7M., Weinstadt
     24.02.2021 21:08 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     16.03.2021 00:12 Jürg7en 7M., Weinstadt

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