Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Ausrückezeit zu langsam | 184 Beiträge |
Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 864507 |
Datum | 22.11.2020 21:27 MSG-Nr: [ 864507 ] | 5183 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Bayrisches Feuerwehrgesetz
BayFwG akutelle Fassung
Art. 31
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
1. in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3,
2. über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
3. über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
4. über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
5. über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
6. über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
7. über die Einsatzdokumentation,
8. über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
9. über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können.
Geschrieben von Nils J.Das VG Regensburg führte in einem Urteil im Jahr 2003 folgendes aus:
Der Artikel 31 in seiner jetzigen Fassung stammt aus der Änderung zum 01.07.2017.
BayFwG Änderungen 2008Art. 31 wird wie folgt geändert:
c) Es werden folgende Nrn. 5 bis 8 angefügt:„
5. über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
6. über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
7. über die Einsatzdokumentation,
8. über die Eignung zum Feuerwehrdienst.“
Die Rechtsgrundlage wurde entsprechend geändert, ich denke daher könnte das Urteil veraltert sein.
Viele Grüße
Adrian
Dieser Beitrag stellt einen Auszug meiner aktuellen Meinung dar. Diese muss nicht zwangsläufig mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle/HiOrg korrelieren.
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Geändert von Adrian R. [22.11.20 21:40] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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