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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge | ||
Autor | Marc8o I8., Mülheim-Kärlich / Rheinland-Pfalz | 863455 | ||
Datum | 20.10.2020 16:04 MSG-Nr: [ 863455 ] | 2085 x gelesen | ||
Geschrieben von Matthias K. Wenn der Feuerwehr Förderverein als die Gemeinnützigkeit erhalten hat, dann weil die Grundsätze der Gemeinnützigkeit nicht richtig angewendet wurden. Also, dann verweise ich mal auf § 52 Abs. 1 Satz 1 AO: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu ziehe ich dann noch § 52 Abs. 2 Nr. 11 und 12 AO: Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: ... 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; Die Meinung des Gesetzgebers zur Anerkennungsfähigkeit der Gemeinnützigkeit des Fördervereins einer Feuerwehr dürfte dabei schon hinreichend ausgedrückt sein. | ||||
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