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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 R.8, Bergisch Gladbach / HA Köln / NRW | 863435 | ||
Datum | 20.10.2020 12:08 MSG-Nr: [ 863435 ] | 2159 x gelesen | ||
Geschrieben von Andreas L. Es gibt auch Feuerwehren, die ein altes Fahrzeug (z.B. DLK 23/12) über Eigenmittel anschaffen. In diesem Fall kamen nicht nur die umfangreichen Wartungskosten, Prüfungskosten und Reparaturen dazu, die auf einmal die Gemeinde tragen musste. Irgendwann kam man auch auf die Idee der Ersatzbeschaffung und dieses Mal sollte es die Gemeinde tragen. Dabei sollte man im Hinterkopf behalten, dass eine DLK 23/12 eigentlich nur für Gebäude mit mehr als 8 Obergeschossen notwendig ist. Tja, wenn es solche Gebäude aber in der Gemeinde nicht gibt, dann wird einem das Problem sicher deutlich. Oder es gibt eine gebrauchte DL. Danach kann das Bauamt die Forderung nach 2. baulichen Fluchtweg nicht mehr stellen weil die örtliche FW ja nun eine DL hat. Dann stehen ein paar Jahre später solche Gebäude in der Gemeinde und die DL muss dann später durch die Kommune ersetzt werden....... mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | ||||
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