Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge |
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 863274 |
Datum | 16.10.2020 18:18 MSG-Nr: [ 863274 ] | 3258 x gelesen |
Deutsches Rotes Kreuz
Katastrophenschutz
Geschrieben von Wolfgang K.Das DRK oder auch andere Organisationen und Firmen im RD/KT sind ja auch "nur" e.V.´s oder andere juristische Personen.
Nicht ganz, das sind Körperschaften (welcher Form auch immer), die in einem Vertragsverhältnis zu einer Behörde stehen und behördliche Aufgaben im Sinne des jeweiligen Rettungsdienstgesetz wahrnehmen.
Großes Problem ist, man muss zwischen Notfallrettung, "qualifiziertem" Krankentransport und "nichtqualifizierten" Krankentransport unterscheiden.
Als Beispiel hier die Regelung diesbezüglich aus Hessen:
"§ 5 HRDG Träger und Durchführung
(1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. [...]
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Landkreise und kreisfreien Städte
1.die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen anerkanntengemeinnützigen Hilfsorganisationen, insbesondere
a)den Arbeiter-Samariter-Bund,
b)die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft,
c)das Deutsche Rote Kreuz,
d)die Johanniter-Unfall-Hilfe,
e)den Malteser-Hilfsdienstund
2.andere für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannte Organisationen
einschließlich der Untergliederungen und Tochtergesellschaften mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes beauftragen.
Also ist im Sinne des Gesetzes ein Rettungsdienstmitarbeiter (immer) als Vertreter einer Behörde (genauer hier der Landkreis/die kreisfreie Stadt) tätig. Und so sind diese Aufgabenerfüller des Rettungsdienstes erst befugt Sondersignalanlagen zu nutzen. (ähnliches gilt ja auch im KatS mit den HiOrgs)
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