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| Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge | 
        
| Autor | Wolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg | 863259 | 
| Datum | 16.10.2020 14:26      MSG-Nr: [ 863259 ] | 4075 x gelesen | 
Strassenverkehrzulassungsordnung
Deutsches Rotes Kreuz
| Ist zur Abwechslung mal einheitlich geregelt:
 
 § 52 Abs 1 StVZO
 
 3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht  Rundumlicht  dürfen ausgerüstet sein:
 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
 
 Das DRK oder auch andere Organisationen und Firmen im RD/KT sind ja auch "nur" e.V.´s oder andere juristische Personen.
 
 Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.
 
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