Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge |
Autor | Wolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg | 863259 |
Datum | 16.10.2020 14:26 MSG-Nr: [ 863259 ] | 3999 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Deutsches Rotes Kreuz
Ist zur Abwechslung mal einheitlich geregelt:
§ 52 Abs 1 StVZO
3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
Das DRK oder auch andere Organisationen und Firmen im RD/KT sind ja auch "nur" e.V.´s oder andere juristische Personen.
Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.
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