1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Servus,
Geschrieben von Stefan D.Grundsätzlich müssen wir die Vorschriften in der richtigen Reihenfolge prüfen:
- hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums/Grundgesetz
- Beamtenstatusgesetz bzw. Landesbeamtengesetz
- das jeweilige Landesfeuerwehrgesetz bzw. seine Ausführungsverordnungen kommen erst am Schluss dieser Prüfung.
Sicher, dass man in dem Fall die Gesetze der Gruppe Beamte mit den Gesetzen der Gruppe Feuerwehr vergleichen kann/ darf?
Für mich sind das parallele Gesetze, welche ihren jeweiligen Bereich auf Landesebene regeln.
Solche Parallelzuständigkeiten gibt's ja öfter, wo einfach von mehreren Gesetzen der gleiche Sachverhalt behandelt wird.
Hier läuft es mMn auf eine Pflichtenkollision heraus, da die Beamtengesetze dich zum Dienst verpflichten, während das Feuerwehrgesetz Beamten eben einen Freistellungsanspruch zusichert.
Rechtliche Prüfung/ Auslegung mW noch nicht vorhanden...
Falls du konkrete Beispiele hast, wo das aber mal genauer betrachtet wurde, lerne ich gerne dazu ;-)
Geschrieben von Stefan D.Art. 81 III Nr. 5 BayBG sagt, dass dem Beamten Nebentätigkeiten untersagt werden können
Da stimme ich dir durchaus zu.
Alles was unter Nebentätigkeiten fällt, kann der Dienstherr untersagen.
Ehrenämter allerdings nicht, da die Beamtengesetzmäßig nicht erwähnt werden. Das gilt auch fürs RTW fahren beim BRK, da das überwiegend ehrenamtlich erfolgt.
Was durchaus öfters schon vorkam, ist, dass man als Wahlhelfer oder Schöffe von den Beamtenpflichten freigestellt wurde. Bis zur letzten Wahl hat man dazu bestimmt auch noch keine Bedenken gehabt, dass man sich da anstecken könnte...
Kurzer Abschweif in die BayUrlMV:
Dort ist im Abs. 1, Satz 1, Punkt 4 die Freistellung bis 5 Arbeitstage im Jahr bei Einsatz und Ausbildung für Hilfs-und Rettungsorganisationen geregelt.
Allerdings nur, wenn dem keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Abs. 5)
Liest sich halt eher, wie wenns geplante Ereignisse wären, statt ungeplante und unmittelbare...
Geschrieben von Stefan D.Das wäre jetzt in der rechtlichen Kette der springende Punkt: ist der Feuerwehrdienst ein öffentliches Ehrenamt, dann ist es keine Nebentätigkeit, dann kann ihm der Dienstherr das nicht verbieten. Wenn dem Beamten kein Verbot ausgesprochen werden kann, dann hat er in der Freizeit keine dienstliche Pflicht, die im Widerstreit mit seiner ehrenamtlichen Feuerwehrdienstpflicht liegt. Deswegen ist die Beachtung einer Prüfreihenfolge so wichtig
sehe ich auch so. Es gibt eben durchaus Tätigkeiten, zu denen Beamte freigestellt werden müssen und da fällt mMn die Fw (und auch der RD in By) mit rein.
VG
Dies alles ist meine Meinung!
Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!
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