Nach Überfliegen des BayFwG und der AVBayFwG findet sich das, was Du meinst in der VollzBekBayFwG. OMG...
Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz VollzBekBayFwG
9.5 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayFwG betrifft nur Sachschäden, die den Feuerwehrdienstleistenden entstehen. Der Unfallversicherungsschutz der Feuerwehrdienstleistenden ist durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern gewährleistet. Die Gemeinden können zudem als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Unfall-Zusatzversicherungen abschließen.
Schädigen Feuerwehrdienstleistende in Ausübung ihres Amtes bei der Feuerwehr Dritte, haftet hierfür die Gemeinde nach den Grundsätzen der Amtshaftpflicht (Art. 34 Abs. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht für Schädigungen nur bei Gelegenheit der Amtsausübung. Fällt Feuerwehrdienstleistenden hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, kann die Gemeinde sie in Regress nehmen. Die Gemeinden selbst können sich durch eine kommunale Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche absichern; der Umfang der Absicherung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Dabei sind in der Regel auch die Haftungsrisiken der Feuerwehrdienstleistenden bei grob fahrlässigen Schädigungen im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Feuerwehren abgesichert.
Also demnach auch alles wie bereits erwähnt/vermutet: Haftung privatrechtlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wobei hier die Stellung bei Schädigung des "Dienstherrn" nicht so genau formuliert ist. Falls dies nicht weitergehend geregelt ist würde man hier wohl analog zum Beamtenrecht urteilen, und auch da gilt wie überall: Regress bzw. Rückgriff bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987
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