Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Anfertigung von EInsatzbildern | 38 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / | 852701 |
Datum | 21.10.2019 19:56 MSG-Nr: [ 852701 ] | 2040 x gelesen |
Infos: | 21.10.19 FW-Magazin: Was Ihr beim Fotografieren von Einsätzen beachten müsst
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Bayrisches Feuerwehrgesetz
Feuerwehrdienstvorschrift
Geschrieben von Markus G.Diese Aufgabe (Dokumentation) obliegt mir. Ergo zulässig und kein Rechtseingriff.
Ihr werft hier pauschal mit Gesetzen rum.
Fangen wir doch mal von vorne an.
Das Grundgesetz beinhaltet Abwehrrechte gegen den Staat.
Abwehrrechte - > Geschädigter gegen den Staat -> Feuerwehr.
Art 2 Abs.1 Grundgesetz schützt das Opfer (Informationelle Selbstbestimmung) auf Neudeutsch Allgemeines Persönlichkeitsrecht.
So, darunter fallen auch Bilderzeugnisse eines besonders geschützten Lebensraumes -> Wohnung.
Um ein Grundrecht einzuschränken bedarf eines materiellen Gesetzes, mit Zitiergebot.
Auf deutsch, der Bundestag oder Landtag muss ein Gesetz beschließen, in welchem angegeben ist, welches Grundrecht und warum dieses Grundrecht eingeschränkt wird.
Desweiteren steht zB im Bayerischen Feuerwehrgesetz nichts über die Einschränkung der Informationellen Selbstbestimmung, somit kann das BayFwG auch nicht für Fotos in einer Wohnung rangezogen und da die FwDV 100 kein materielles Gesetz ist, kann dies auch nicht eine Einsatzdokumentation (Fotos in einer Wohnung) erlauben.
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