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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Frontblitzer-Einschränkung Baden-Württemberg | 116 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 846265 | ||
Datum | 03.02.2019 17:57 MSG-Nr: [ 846265 ] | 5907 x gelesen | ||
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Geschrieben von Eike R. Ein Schelm könnte sich natürlich jetzt daran aufhängen, dass nirgends etwas von einem horizontalen Abstand zwischen RKL und Fahrzeugfront steht, oder? Wenn du bei der HU einen Prüfer findest, der mit einer diagonalen Messung einverstanden ist... Ich könnte mich wohl dazu hinreißen lassen, habe aber keine Betrauung für BaWü ;-) Geschrieben von Eike R. Steht der Korb von hü DLK so weit über? Ja. Geschrieben von Eike R. Lese ich das so richtig, dass dadurch auch der geteilte Blaulichtbalken, sowie Heck-RKL, die sich aus je 2 Blitzern zusammensetzen (z.B. Schlingmann) rausfallen? Bei den geteilten Blaulichtbalken muss man das wohl nicht so sehen: One half of a complete bar ist halt noch etwas anderes als ein (unzulässiger) half bar. Ein geteilter complete bar wäre nach meinem Verstandnis immer noch eine Rundumkennleuchte. Die aus einzelnen Elementen zusammengesetzten "Halbrundum-Kennleuchten" wie sie z.B. Schlingmann am Fahrzeugheck verbaut dürften aber in BaWü wohl ab sofort unzulässig sein, und zwar auch an Bestandsfahrzeugen. Ob man das wirklich so gewollt hat im Mysterium oder ob man nicht eigentlich nur die als intersection-lights montierten half-bars meinte? | ||||
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