Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Fahrermangel in den Freiw. Feuerwehren ? | 44 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 844583 |
Datum | 01.12.2018 10:02 MSG-Nr: [ 844583 ] | 3399 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Geschrieben von Henning K.Eine Rückzahlungsvereinbarung ist aber doch etwas anderes, als von vorneherein nur einen Teil der Kosten zu übernehmen! Grundsätzlich ja, aber
- der angesprochene Punkt mit der Personalauswahl.
- weitere Baustellen: Vereinbart man 5 Jahre Laufzeit, und nach 3 Jahren wechselt der Ausgebildete dann tatsächlich die Feuerwehr: Bekommt die Wehr/Kommune A dann überhaupt mit, ob in B die Restlaufzeit geleistet wird? Muss B an A eine "Ablöse" zahlen? LBKG regelt nunmal, wer für die Ausbildung "seiner" Kräfte verantwortlich ist, aber auch, dass jeder Aufgabenträger seine Personalkosten zu tragen hat. Ob dann die Kosten für Kommune A über die 2 Jahre Restlaufzeit, weiter in deren Haushalt aufgelöst werden, darf gerätselt werden.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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