Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | Dieselfahrverbote und die BOS | 25 Beiträge |
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen | 844030 |
Datum | 11.11.2018 14:54 MSG-Nr: [ 844030 ] | 1536 x gelesen |
Moin,
Geschrieben von Ulrich C.
Fahrverbote gibts schon, noch gibts m.W. keinen § 40 (1.a) etc....
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__40.html
WENN die Fahrverbote über den $ 40 kommen, dann würden die allgemeinen Ausnahmen gelten.
Die werden über §40 (1) kommen. Und das sieht ganz offenkundig auch die Bunderegierung so. Anders macht der geplante §40 (1a) schlicht überhaupt keinen Sinn. Der relativiert die Beschrnkungsmöglichkeit aus 40(1) für den Bereich von 40-50µg.
Geschrieben von BMU (Stand 30.10.)
(1a) Beschränkungen oder Verbote nach Absatz 1 für Kraftfahrzeuge mit Selbstzün-
dungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoff-
dioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm
Stickstoffdioxid pro m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Fahrzeuge der Schad-
stoffklasse Euro 6 sind von Verkehrsbeschränkungen und verboten ausgenommen. Dar-
über hinaus sind Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5 von Verkehrsbeschrän-
kungen und verboten ausgenommen, soweit diese im praktischen Fahrbetrieb im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung
und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zu-
gang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3)
geändert worden ist, weniger als 270 mg Stickstoffoxide pro km ausstoßen. Einzelheiten
werden durch eine Anlage zur Straßenverkehrszulassungsverordnung geregelt.
Geschrieben von Ulrich C.Fahrverbote gibts schon, noch gibts m.W. keinen § 40 (1.a) etc....
Den braucht es auch nicht für die Fahrverbote. Die Verbotsgrundlage gibt es mit §40(1) ja längst, §40(1a) soll sie nur in der Praxis möglichst abwenden. Trotzdem gelten die Ausnahmen der 35. BImSchV Anhang 3 für alle bestehenden und künftigen Fahrverbote aus §40 BImSchG.
Gruß,
Thorben
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|