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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAnforderungen an Schlauchbrücken4 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP826427
Datum07.01.2017 12:00      MSG-Nr: [ 826427 ]1355 x gelesen

Geschrieben von Bernhard D.Es sei völlig ausreichend, wenn die Schlauchbrücke für die Verkehrsteilnehmer erkennbar seien.Da sind die Stuttgarter bei weitem nicht die ersten, die das so sagen. Autos, die von boshaften Schlauchbrücken angegriffen werden, beschäftigen die Rechtssprechung öfters mal, und (auch da) ist die Feuerwehr am Ende regelmäßig der Gewinner.
Mein Favorit aus dieser Schublade ist ein Urteil des LG Osnabrück aus 2003 (1 O 1425/03), dort war ein Auto sogar über einen Schlauch gefahren, der noch nicht mit einer Schlauchbrücke gesichert war. Das Duell Schlauchkupplung gegen Ölwanne endete 1:0 mit einem vierstelligen Schaden, den der Fahrer ersetzt haben wollte. Das Gericht aber sagte: "Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht braucht die Beklagte nur die Gefahren auszuräumen, die ein Dritter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen oder denen er selbst nicht begegnen kann. Eine solche gefährliche Situation besteht bei der Verlegung eines Wasserschlauches nicht. Es ist für jeden Verkehrsteilnehmer ersichtlich, dass die Feuerwehr, wenn sie zum Zweck der schnellen Brandbekämpfung Schläuche über die Straße legen muss, zunächst keine dem sonstigen Zustand entsprechenden, von jedem Fahrzeug risikolos zu benutzenden Überbrückungen anlegen kann."
Und es sagte außerdem, und darum mag ich das Urteil so:
"Die betreffenden Feuerwehrleute gehörten der Freiwilligen Feuerwehr an. Es ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Pflichten dieser Feuerwehr geringer zu stellen sind als an die einer Berufsfeuerwehr (vgl. OLG Celle NJW 1960, 676; LG Aachen Vers 1991, 1175, 1176). Dies muss auch für die Anforderungen an die von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten gelten."
Lesen, im Hinterkopf behalten, aber nicht das Handeln danach ausrichten ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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 06.01.2017 09:58 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 06.01.2017 10:41 Flor7ian7 K.7, St. Johann
 06.01.2017 12:43 Matt7hia7s M7., Wolpertshausen
 07.01.2017 12:00 Seba7sti7an 7K., Grafschaft

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