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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Disziplinarmaßnahmen / Entpflichtung bzw.Entlassung | 14 Beiträge | ||
Autor | Cars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW | 825656 | ||
Datum | 10.12.2016 12:11 MSG-Nr: [ 825656 ] | 3659 x gelesen | ||
Hi Lars, da ich mir nicht sicher bin um welches Landesrecht es hier genau geht (Laut Vita kommst Du aus Thüringen, zitierst aber auch Vorschriften aus Bayern und Schleswig-Holstein). Aufgrund Deines Wohnortes gehe ich mal von Thüringen aus. Allerdings ist das ist das auch nicht so entscheidend, weil die hier maßgeblichen Landesgesetze in den meisten Bundesländern inhaltlich identisch sind und man ggf. nur einen anderen Paragraphen zitieren muss. Geschrieben von Lars Eine Disziplinarmaßnahme stellt meiner Auffassung immer ein Verwaltungsakt dar der ja an bestimmte Rechtsformen gebunden sein dürfte.Ich denke dieses wird irgendwo im Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes verankert sein. Richtig. Ein solche Maßnahme ist ein Verwaltungsakt. Deshalb ist für eine solch Maßnahme das Verwaltungsverfahren nach den §§ 35 ff des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) maßgeblich. Geschrieben von Lars Muß entsprechend über durchgeführte Maßnahmen Protokoll geführt werden bzw. Bedarf es auch entsprechender Verfahrensregeln wie Rechtsbelehrungen,z.B.Anspruch oder Möglichkeit zum Einspruch oder Nennung der Einspruchsfrist etc? Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden. Hier ist eine Rechtsmittelbelehrung regelmäßig entbehrlich. Zwingend vorgeschrieben ist eine Protokollierung nicht. Bei schriftlichen Verwaltungsakten muss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden. (Siehe hierzu § 37 Absatz 2 & 5 ThürVwVfG). Für den Fall dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen wurde oder sie inhaltlich fehlerhaft ist, ändert das nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Hierdurch verlängert sich nur die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr (vgl. § 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 70 VwGO) Ob es ausreichend ist einen Verwaltungsakt mündlich zu erlassen oder ob die Schriftform erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und ggf. spezialgesetzlichen Regelungen ab. Geschrieben von Lars Sind u.a. Disziplinarmaßnahmen zwingend in Reihenfolge zu befolgen z.B.mündliche Ermahnung , wenn diese kein Erfolg-> schriftliche Verwarnung/Verweis, wenn dieses kein Erfolg -> Ausschluss bzw.Entpflichtung oder könnte der OrtsBM/WF z.B. einen gewisse Zeitraum für sich "Eindrücke" oder "Verfehlungen" sammeln ohne den/die Kameraden auf Verfehlungen hinzuweisen und sofort Ausschluss/Entpflichtung beantragen? Nein, eine Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Da es sich aber bei einer Disziplinarmaßnahme um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, gilt aber, dass - die ergriffene Maßnahme geeignet sein um dem Missstand abzuhelfen und - das Mittel mit der geringsten Belastung gewählt werden muss. D.H., dass z.B. Streitigkeiten zwischen einzelnen Feuerwehrleuten, die mit der Erteilung eines Verweises an die Beteiligten beendet werden kann, diese nicht sofort aus dem Dienst entlassen werden dürfen. Wohingegen bei schweren Verstößen, z.B. Kameradendiebstahl, es durchaus richtig wäre, den Dieb sofort zu entlassen ohne vorherige mildere Maßnahmen ergriffen zu haben. Welche Maßnahme in welcher Reihenfolge getroffen werden kann / muss, hängt immer vom konkreten Sachverhalt ab. Ich hoffe meine Antwort hilft Dir weiter. Carsten Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen. | ||||
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