Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Tankreinigung - war: Faltbehälter oder Tankblase - Puffer und offene Schaltreihe | 26 Beiträge |
Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822128 |
Datum | 01.08.2016 14:18 MSG-Nr: [ 822128 ] | 4291 x gelesen |
Servus
Geschrieben von Steffen W.Technische Normen sind keine Gesetze oder Verordnungen im juristischen Sinne, auch wenn manche das gerne mal vergessen.
Stimmt, Gesetze und Verordnungne wie die "TrinkwV 2001" sind allerdings rechtsverbindlich.
§17 TrinkwV 2001
(1)Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
Im Zweifelsfall wird der Gutachter entscheiden was er als "allgemein anerkannte Regeln der Technik" wertet. Normen haben dabei doch ein hohes Gewicht.
Interessant wird es dann bei:
§ 314 StGB: Gemeingefährliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
Hier ist es egal welche Farbe dein Auto hat oder ob Vorsatz besteht. Wenn die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" grundlos nicht eingehalten wurden wird das vermutlich nicht Strafmildernd ausgelegt.
MfG
Adrian
Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.
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| 31.07.2016 21:46 |
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Henn7ing7 K.7, Dortmund Faltbehälter oder Tankblase - Puffer und offene Schaltreihe | |