Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Gültigkeit von Dienstanweisungen - war: Tragepflicht Funkmeldeempfänger? | 42 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 816967 |
Datum | 09.02.2016 13:48 MSG-Nr: [ 816967 ] | 6612 x gelesen |
hallo,
Geschrieben von Alexander H.Sofern du keine Verschwiegenserklärung etc unterschrieben hast, kannst du das sehr wohl.
da bis du auf dem Holzweg. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch ohne das du eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben hast.
Wobei eigentlich jeder aktive Feuerwehrangehörge extra auf die Verschwiegenheit verpflichtet sein muss. Das ergibt sich auf den Regel über die Teilnahme am BOS-Funk. Und das dürfte wohl jeden Aktiven betreffen.
Auf welcher Grundlage soll es denn verboten sein, irgendwas zu erzählen???
hier mal ein Beispiel aus BaWü:
§ 14
Dienstpflichten
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet,
...
7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
Wie das jetzt in Bayern geregelt ist kann ich nicht sagen. Auf die Schnelle hab ich da nichts gefunden.
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 08.02.2016 21:25 |
 |
Adri7an 7R., Utting Tragepflicht Funkmeldeempfänger? | |