News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Unterstellung von Einheiten, war: Führungskräftekennzeichnung | 18 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 815612 | ||
Datum | 03.01.2016 16:43 MSG-Nr: [ 815612 ] | 5037 x gelesen | ||
Achtung, folgendes gilt nur für Bayern: In Bayern gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. In den jeweiligen Gesetzen sind die Aufgaben definiert. 1. Die Polizei: Das Polizeiaufgabengesetz sagt in Artikel 2/I: Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. kurz und knapp: Gefahrenabwehr 2. Feuerwehr: Bay. Feuerwehrgesetz Art. 1/I: Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst) 3. Rettungsdienst: Hier ist es nicht mit einer Gesetzesstelle getan. Das Rettungsdienstgesetz definiert die Aufgaben - Notfallrettung - Krankentransport - Wasserrettung - Berg- und Höhlenrettung Weiter wird im BayRDG bestimmt, dass der Rettungszweckverband die Aufgabe mittels öffentlich rechtlichen Vertrag vergibt. Der Zweckverband selbst soll die Aufgabe selbst oder durch seine Mitglieder nur dann selbst wahrnehmen, wenn sonst niemand dazu bereit oder in der Lage ist. Jeder dieser Teilbereiche hat eigene Regelungen über die Einsatzführung. Als Beispiel nehme ich mal die Regelung der Feuerwehr in Bayern heraus: § 18 BayFWG Einsatzleitung: (1) 1 Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1) an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. 2 Er läßt die Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen. (2) 1 Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensorts, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte. 2 Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen. Achtung: Hinter dem Wort Hilfskräfte steht in Klammern Art 24/I. Dort wird definiert, was Hilfskräfte im Sinne des BayFWG sind. Hier sind Privatpersonen gemeint, die unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet werden können. Die Rettungskräfte anderer Organisationen sind hier nicht gemeint. Die einzige Vorschrift, die sich über organisationsübergreifende Unterstellungsverhältnisse auslässt ist das Katastrophenschutzgesetz. Dort wirdin Artikel 6 für den Katastrophenfall und in Artikel 15 für Schadensereignisse (knapp) unter der Katastrophenschwelle gefordert, dass die Kreisverwaltungsbehörde vorab geeignete Personen zu Einsatzleitern bestellt. Das können z.B. Führungskräfte der Feuerwehr oder anderer Hilfsorganisationen sein. Diese sogenannten Örtlichen Einsatzleiter (ÖEL) haben dann eine Weisungsbefugnis gegenüber allen anderen Kräften. Für andere Fälle ist es tatsächlich so, dass es KEINE Regelung gibt, die einen Dienst einem anderen unterstellt. Nahezu alle Gesetze oder die jeweiligen Ausführungsbestimmungen dazu verweisen auf "den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit" also einfach gesagt: Miteinander reden! In den meisten Fällen ist aber allein aus dem Einsatzanlass heraus schon klar, wer das Sagen hat. Für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sind, wie bereits oben beschrieben, die Aufgaben klar definiert: Polizei: Gefahrenabwehr Feuerwehr: abwehrender Brandschutz und THL Rettungsdienst: Notfallrettung, Krankentransport, Wasserrettung, Eisrettung, Berg- und Höhlenrettung Generell gilt hierbei der Grundsatz der "Lex Spezialis", also das speziellere Gesetz sticht. Soll heißen: Brandschutz ist zwar auch Gefahrenabwehr, weil das Feuerwehrgesetz hier spezieller ist, ist die Polizei hier aber nicht mehr zuständig, sondern die Feuerwehr (Die Strafverfolgungsaufgaben der Polizei bleiben hiervon unberührt.). Gleiches gilt für die Wasserrettung. Das wäre Gefahrenabwehr und auch THL - das BayRDG ist hier aber spezieller und definiert das als Aufgabe für den (Wasser-)Rettungsdienst. Und generell gilt eben, dass der Zuständige Dienst den Einsatz leitet. Hierzu ein paar Beispiele: 1. Polizei fordert die Feuerwehr zur Wohnungstüröffnung an, für eine Aufgabe der Polizei (z.B. Strafverfolgung). Hier handelt die Feuerwehr für die Polizei. Den Einsatz leitet weiter die Polizei. 2. Die Feuerwehr fordert Wasserwacht oder DLRG an, und bittet um Unterstützung, weil ein PKW komplett unter Wasser ist. Personen sind KEINE in Gefahr. Es ist eine reine Sachbergung und damit THL. Es bleibt ein Feuerwehreinsatz, die Wasserrettungseinheit kommt nur zur Unterstützung und handelt auf Weisung. I.d.R. wird sie wohl einen eigenen Abschnitt unter dem Gesamteinsatzleiter bilden. 3. Der Rettungsdienst fordert die Feuerwehr zur Tragehilfe. Es bleibt primär ein medizinischer Notfall und damit ein Rettungsdiensteinsatz. Die Feuerwehr rettet so, wie es der Arzt oder RA wünscht. 4. Das THW unterstützt die FF beim Unwettereinsatz. Es ist ein originärer FF-Einsatz, THW unterstellt sich. Wobei hier generell in Auftragstaktik gearbeitet wird. Heißt, der jeweilige Einsatzleiter sagt, was er von dem anderen Dienst haben möchte und dieser setzt ihm das um. Das wie sollte dem jeweiligen Fachdienst überlassen bleiben. Interessanter wird es bei den Gemengelagen, z.B. VU mit eingeklemmter Person. Hier haben wir originäre FF und RD Aufgaben --> Es gilt der Grundsatz der Vertrauensvollen Zusammenarbeit. Natürlich hat hier jeder seinen Aufgabenbereich und damit seinen eigenen "Hoheitsbereich", aber nur durch miteinander Reden wird ein Einsatzerfolg möglich sein. Wenn der Einsatz, auch unterhalt der Katastrophenschwelle, einen extrem hohen Koordinierungsbedarf erfordert, dann kommt wieder der ÖEL ins Spiel. Wobei die meisten Einsätze sehr gut in vertrauensvoller Zusammenarbeit ablaufen. Ich hoffe ich konnte die Verschiedenen Aufgabenbereiche in Bayern gut darstellen. Viele Grüße | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|