Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | VG Rhein-Mosel (RLP) sucht hauptamtlichen Wehrleiter | 24 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 813918 |
Datum | 10.11.2015 14:21 MSG-Nr: [ 813918 ] | 7995 x gelesen |
Infos: | 21.10.15 Stellenangebot: hauptamtliche/n Wehrleiter/in
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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Wehrleiter (RLP)
Leiter der Verbandsgemeinde-Feuerwehr bzw. Leiter einer Feuerwehr einer Stadt
Das ist ja das worauf ich hinaus will. In reinen freiwilligen Feuerwehren kennt das Gesetz gar keine Hauptamtlichen Führungskräfte. Aber...
Geschrieben von LBKG RLP Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen. Im Übrigen bestellt der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten:
Also stellt die Kommune ein Person ein die die Ausbildung zum gFeuD hat ein. Also hat man einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen. Daraufhin beruft sich der Bürgermeister auf den von mir markierten Abschnitt im LBKG, dreht den Wehrführern (oder wer auch immer den WL wählt) eine Nase und setzt eben den hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen als Wehrleiter ein.
Quasi von hinten durch die Brust ins Auge.
"Alles weitere erklärt Ihnen dann ihr Verwaltungsgericht" ;-)
Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
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